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title: "Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte Vom 27. August 1997"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/taeversabkgha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TÄVersAbkGHArahmen"
updated: "2026-05-12T21:40:32+00:00"
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# Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte Vom 27. August 1997

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 27.08.1997
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1997, 423


### Artikel

Artikel 1Dem am 4. Juni 1997 in Hannover, am 6. Juni 1997 in Hamburg und am 13. Juni 1997 in Kiel unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 31)Der Tag, an dem die letzte Ratifikationsurkunde nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens hinterlegt worden ist, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 27. August 1997. Der Senat

### Eingangsformel TÄVersAbkG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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— Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte Vom 27. August 1997
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TÄVersAbkGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
