SVG§ 10Abs4S7DVDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Absatz 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Vom 4. Februar 1970

Ausfertigungsdatum:
04.02.1970
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1970, 201
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SVG§

Auf Grund des § 1 Nummer 2 und des § 4 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Absatz 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 2347) wird bestimmt:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.