HmbLVO-Steuer · Hamburg

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung (HmbLVO-Steuer) Vom 20. Dezember 2011

Ausfertigungsdatum:
20.12.2011
Fundstelle:
HmbGVBl. 2011, 556
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Vorbereitungsdienst

§ 2 VorbereitungsdienstFür die Laufbahnen in der Fachrichtung Steuerverwaltung sind bei der zuständigen Behörde Vorbereitungsdienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingerichtet. Die fachtheoretische Ausbildung findet jeweils an der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg (im Folgenden „Akademie“) statt und wird gemäß § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über die Anstalt „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ vom 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung1. für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Fachbereich Finanzschulbereich und2. für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Fachbereich Fachhochschulbereichdurchgeführt.

§ 7

Aufstieg

§ 7 Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuer zugelassen werden, wenn sie1. nach ihrer Eignung, Befähigung und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,2. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben oder die Laufbahnprüfung mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben und3. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die von der zuständigen Behörde zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung zugelassen worden sind, nehmen an dem für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der Qualifizierung sowie zur Zulassung, bestimmt die zuständige Behörde, soweit nicht das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz gilt.(3) Der Vorbereitungsdienst kann um berufspraktische Studienzeiten verkürzt werden, soweit die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer vorherigen berufspraktischen Ausbildung oder Berufstätigkeit anrechenbare Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die in der berufspraktischen Studienzeit vermittelt werden sollen. Zeiten, die bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes bei der Zulassung zum Aufstieg berücksichtigt worden sind, bleiben außer Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung und Verkürzung trifft die zuständige Behörde nach Stellungnahme der Akademie.(4) Beamtinnen und Beamte, die nicht die für die Zulassung zum Aufstieg erforderliche Hochschulzugangsberechtigung oder den von der dafür zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, nehmen zum Erwerb der Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbLVO an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgang (Vorbereitungslehrgang) teil. Für die Gestaltung, Durchführung und Bewertung sowie den Abschluss des Vorbereitungslehrgangs finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am 30. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 206, 208), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort in § 8 genannten zuständigen Bildungseinrichtung und der dort genannten Hochschule die Akademie tritt, soweit die zuständige Behörde die Aufgaben nicht der für die Fachrichtung Allgemeine Dienste zuständigen Bildungseinrichtung überträgt.

§ 3a

Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit

§ 3a Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche TätigkeitDer Zugang zu der Laufbahn auf Basis einer Berufs- oder Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den erfolgreichen Abschluss (Master oder gleichwertig) eines mit 120 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer Systems (ECTS) bewerteten und akkreditierten Hochschulstudiums mit einem steuerfachlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt sowie eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren.

§ 5

Zugang für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt der ...

§ 5 Zugang für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zu den über dem zweiten Einstiegsamt liegenden Beförderungsämtern(1) Der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbLVO erforderliche Qualifizierungsstand für die Übertragung eines über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 liegenden Beförderungsamtes kann von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erworben werden.(2) Beamtinnen und Beamten können nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HmbLVO zu einer Qualifizierung zugelassen werden, wenn sie1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A erreicht haben und seit mindestens einem Jahr innehaben,2. in den Gesamtbewertungen der letzten, in Bezug auf dieses Amt erstellten dienstlichen Beurteilung eine überdurchschnittlich gute Beurteilung erhalten haben und die Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Potential ausweist und3. sie mindestens 24 Monate in Leitungsfunktionen oder besonderen Verwendungen mit herausgehobenen Anforderungen tätig waren.(3) Die Zulassung zur Qualifizierung erfolgt im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei der zuständigen Behörde. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Beamtinnen und Beamten nach ihrer Gesamtpersönlichkeit und den bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für die Beförderung in die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt geeignet sind. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.(4) Im Rahmen der Qualifizierung nehmen die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber an einer einjährigen Einführung in die höherwertigen Aufgaben teil. Mit erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung wird der Erwerb des erforderlichen Qualifizierungsstandes vollendet.(5) Das Nähere zum Auswahlverfahren und zur Ausgestaltung der Qualifizierung regelt die zuständige Behörde.

§ 6

Erwerb der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 6 Erwerb der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt erlangen die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, wenn sie1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A erreicht haben und seit mindestens einem Jahr innehaben,2. in den Gesamtbewertungen der letzten, in Bezug auf dieses Amt erstellten dienstlichen Beurteilung eine überdurchschnittlich gute Beurteilung erhalten haben und die Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Potential ausweist,3. ein mit 120 ECTS bewertetes und akkreditiertes Hochschulstudium (Master oder gleichwertig) mit einem steuerfachlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt erfolgreich absolviert haben und4. eine von der zuständigen Behörde ausgestaltete Qualifizierung erfolgreich absolviert haben.(2) Die Zulassung zur Qualifizierung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei der zuständigen Behörde. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Beamtinnen und Beamten nach ihrer Gesamtpersönlichkeit und den bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für die Beförderung in die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt geeignet sind. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.(3) Im Rahmen der Qualifizierung nehmen die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber an einer einjährigen Einführung in die höherwertigen Aufgaben teil. Mit erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung ist der Erwerb der Befähigung nach Absatz 1 vollendet.(4) Das Nähere zum Auswahlverfahren und zur Ausgestaltung der Qualifizierung einschließlich der Anforderungen, wann sie als erfolgreich absolviert gilt, regelt die zuständige Behörde in Verwaltungsvorschriften.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

Beförderung

§ 4 Beförderung(1) Die Auswahl für die Übertragung von Beförderungsämtern erfolgt grundsätzlich im Rahmen ranglistenbasierter Auswahlentscheidungen (Beförderungsreihenfolgen). Die Beförderungsreihenfolgen werden anhand des in der letzten Regelbeurteilung vergebenen Gesamturteils I gemäß § 23 der Beurteilungsverordnung (BeurtVO) vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571) gebildet, bei gleichem Gesamturteil I gibt die gemäß § 23 Satz 1 BeurtVO gebildete Summe den Ausschlag. In Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 4 kann vorgesehen werden, dass Beamtinnen und Beamte, die nach Abschluss ihrer beamtenrechtlichen Probezeit, nach ihrem Aufstieg gemäß § 7 oder aus anderen vorgesehenen Gründen noch keine Regelbeurteilung in ihrem derzeitigen Statusamt erhalten haben, auf Grund einer Anlassbeurteilung in Beförderungsreihenfolgen einbezogen werden. Bei Bediensteten mit Führungsaufgaben werden die Beförderungsreihenfolgen anhand des in der letzten Regelbeurteilung vergebenen Gesamturteils II gemäß § 25 BeurtVO gebildet, bei gleichem Gesamturteil II gibt die Gesamtsumme aus der gemäß § 23 Satz 1 BeurtVO gebildeten Summe und dem 1,75-fachen der gemäß § 24 Satz 1 BeurtVO gebildeten Summe den Ausschlag.(2) Die Auswahl für die Übertragung von Beförderungsämtern kann bei besonderen funktionellen Anforderungen abweichend von Absatz 1 auch im Rahmen von anlassbezogenen Auswahlverfahren für bestimmte Dienstposten erfolgen. Dies gilt in der Regel für das Amt A 9 der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die Ämter A 12 oder A 13 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder die Ämter ab A 15 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Die Einbeziehung in anlassbezogene Auswahlverfahren nach Satz 1 setzt voraus, dass in der letzten Regelbeurteilung gemäß § 30 Nummer 6 BeurtVO die Eignung für den jeweiligen Dienstposten festgestellt worden ist. Für Bedienstete, die nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag ein höheres Statusamt erreicht haben, kann zur Teilnahme an anlassbezogenen Auswahlverfahren die Eignung für den jeweiligen Dienstposten nachträglich festgestellt werden.(3) Die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass1. kein Beförderungsverbot vorliegt,2. die dienstlichen Leistungen hinreichend beurteilt wurden und3. die für das jeweilige Beförderungsamt erforderlichen laufbahnrechtlichen und fachlichen Anforderungen erfüllt werden.Bedienstete der Besoldungsgruppen ab A 13, die bisher nicht auf einem Dienstposten mit Führungsfunktion eingesetzt sind oder waren, müssen vor einem Wechsel auf einen entsprechenden Dienstposten ein verwaltungsinternes Auswahlverfahren für entsprechende Aufgaben erfolgreich durchlaufen haben. In dem verwaltungsinternen Auswahlverfahren werden durch ein strukturiertes Interview, ein Rollenspiel oder andere geeignete eignungsdiagnostische Instrumente die erforderlichen Führungsfähigkeiten festgestellt.(4) Das Nähere zu den Auswahlverfahren regelt die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften.

Eingangsformel HmbLVO-Steuer

Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung gelten neben den vorrangigen Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1800), und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1582), geändert am 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917), in der jeweils geltenden Fassung, folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.