Verordnung über weitere Zuständigkeiten des Studierendenwerks Hamburg Vom 14. Februar 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 14.02.2006
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2006, 91
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Studierendenwerksgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250) wird nach Anhörung des Studierendenwerks verordnet:
§ 1Dem Studierendenwerk wird die Zuständigkeit für die Betreuung und Förderung der Studierenden der HafenCity Universität Hamburg übertragen.
§ 2Beiträge nach der Beitragsordnung des Studierendenwerks, die von den zur HafenCity Universität Hamburg übergeleiteten Studierenden der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg, der Hochschule für bildende Künste und der Technischen Universität Hamburg-Harburg im Wintersemester 2005/2006 entrichtet worden sind, gelten auch für die HafenCity Universität Hamburg als entrichtet.
§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.