Hamburg

Verordnung über die Zuständigkeit des Studierendenwerks Hamburg für die Berufliche Hochschule Hamburg Vom 14. Februar 2023

Ausfertigungsdatum:
14.02.2023
Fundstelle:
HmbGVBl. 2023, 71
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StudWBHZustV

Auf Grund von § 2 Absätze 2 und 8 des Studierendenwerksgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), zuletzt geändert am 23. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 137), wird nach Anhörung des Studierendenwerks Hamburg verordnet:

§ 1

§ 1Dem Studierendenwerk Hamburg wird die Zuständigkeit für die Betreuung und Förderung der Studierenden der Beruflichen Hochschule Hamburg (BHH) übertragen.

§ 2

§ 2Das Studierendenwerk Hamburg kann Auszubildenden der Beruflichen Hochschule Hamburg (BHH) gemäß § 2 Absatz 7 des Studierendenwerksgesetzes die Nutzung seiner Wohnheime und der Hochschulgastronomie gegen Entgelt gestatten.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.