Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren) Vom 10. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.2026
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2026, 100
Auf Grund von- § 32 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 9 S. 1, 26),- § 15 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1), zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319 S. 1, 2),- § 110a Absatz 1a Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 13),wird verordnet:
§ 1Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach1. § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt auf die Bestimmung der organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg,2. § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt auf die Möglichkeit, Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anzulegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, jeweils bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg,3. § 110a Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt aufa) die Möglichkeit, Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anzulegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, jeweils bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg,b) die Bestimmung der organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg,werden auf die Behörde für Finanzen und Bezirke weiterübertragen.
§ 2(1) § 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.(2) Die Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren vom 8. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 469) wird aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.