Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg*
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.1974
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1974, 331
Artikel 11)(1) Die in § 78 a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Strafvollstreckungskammern werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhaltenen Justizvollzugsanstalten 1. Strafanstalt Glasmoor, Kreis Segeberg, der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen. (2) Absatz 1 gilt auch für Aufgaben, die den Strafvollstreckungskammern durch künftiges Bundesrecht zugewiesen werden.
Artikel 2Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Artikel 3(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation.(2) Die Ratifikationsurkunden sollen tunlichst bis zum 31. Dezember 1974 ausgetauscht werden.
Artikel 4(1) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. (2) Sind die Ratifikationsurkunden nicht bis zum 31. Dezember 1974 ausgetauscht, so tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.Hamburg, den 10. Oktober 1974Für das Land Schleswig-Holsteingez. Henning SchwarzFür den Senat der Freien und Hansestadt Hamburggez. Ulrich Klug
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,schließen nachstehendes Abkommen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.