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title: "StiftZBWStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaft - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg Vom 22. Dezember 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T12:50:36+00:00"
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# StiftZBWStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaft - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg Vom 22. Dezember 2006

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 22.12.2006
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2006, 627


### Anlage 1 — Personal ZBW - Überleitung in Stiftung ZBW

Anlage 1Personal ZBW - Überleitung in Stiftung ZBW Lfd. Nr. Stellennummer 1 42571-59 2 42571-26 3 42673-2 4 42571-21 5 42573-2 6 42501-43 7 42571-40 8 42671-4 9 42571-35 10 42571-20 11 42571-82 12 42571-71 13 42671-8 14 42571-67 15 42571-9 16 42571-16 17 42571-28 18 42571-78 19 42571-16 20 42571-51 21 42571-15 22 42571-72 23 42571-29 24 42671-14 25 42571-54 26 42671-9 27 42571-30 28 42571-37 29 42673-1 30 42573-1 31 42671-12 32 42571-55 33 42571-84 34 42671-10 35 42571-39 36 42571-46 37 42571-48 38 42571-65 39 42571-41 40 42571-75 41 42571-73 42 42571-69 43 42671-15 44 42571-43 45 42671-1 46 42571-38 47 42673-3 48 42571-10 49 42571-88 50 42571-39 51 42571-68 52 42671-9 53 42571-91 54 42271-3 55 42271-3 56 42571-23 57 42571-44 58 42571-25 59 42271-2 60 42571-64 61 42571-60 62 42671-7 63 42571-52 64 42571-66 65 42571-50 66 42571-18 67 42671-1 68 42571-64 69 42571-17 70 42571-31 71 42571-11 72 42571-14 73 42571-32 74 42571-85 75 42571-63 76 42671-6 77 42574-1 78 42571-24 79 42271-4 80 42571-57 81 42673-4 82 42571-70 83 42571-34 84 42571-83 85 42571-74 86 42573-3 87 42671-13 88 42571-21 89 42571-62 90 42571-53 91 42571-12 92 42573-5 93 42571-36 94 42573-4 95 42571-75 96 42571-7 97 42571-77 98 42571-89 99 42571-27 100 42571-87 101 42571-1 102 42571-8 103 42571-86 104 42571-83 105 42571-5 106 42671-5 107 42571-4 108 42571-79 109 42271-1 110 42574-5 111 42571-81 112 42571-80 113 42571-40 114 42671-2 115 42571-58 116 42574-4 117 42571-19 118 42571-38 119 42571-13 120 42571-2 121 42571-42 122 42571-76 123 42571-33 124 42671-3 125 42571-3 126 42571-90 127 42571-6 128 42671-11

### Anlage 2 — Personal "Bibliothek HWWA" - Überleitung in Stiftung ZBW

Anlage 2Personal "Bibliothek HWWA" - Überleitung in Stiftung ZBW lfd. Nr. Stellennummer 1 8896071 2 8894892 3 8892733 4 8894418 5 8898057 6 8597191 7 8895040 8 8895236 9 8895058 10 8894191 11 8587175 12 8892521 13 8894311 14 8898278 15 8894850 16 8895821 17 8894272 18 8896038 19 8897379 20 8894876 21 8898154 22 8894949 23 8895694 24 8892407 25 8896500 26 8896992 27 8401641 28 8895431 29 8897921 30 8892415 31 8894833 32 8895261 33 8854647 34 8892300 35 8894914 36 8894451 37 8894981 38 8894094 39 8894264 40 8894892 41 8895481 42 8898367 43 8896747 44 8898031 45 8894299 46 8898057 47 8894779 48 8895708 49 8895601 50 8894086 51 8897841 52 8895571 53 8894329 54 8894884 55 8898022 56 8894809 57 8892369 58 8896020 59 8892377 60 8895465 61 8895864 62 8894906 63 8894515 64 8894256 65 8386226 66 8894841 67 8894159 68 8895848 69 8894248 70 8895951 71 8891621 72 8894221 73 8894337 74 8894230 75 8897883 76 8895686 77 8896879 78 8895376 79 8895724 80 8894931 81 8892547 82 8896569 83 8895007 84 8894281 85 8897395 86 8894434 87 8896097 88 8896348 89 8898006 90 8800529 91 8895023 92 8401659 93 8895538 94 8896518 95 8894442 96 8892679 97 8895775 98 8894582 99 8401632 100 Drittm. 1 101 Drittm. 2 102 Drittm. 3 103 Drittm. 4

### Anlage 3 — HWWA: Vertragliche Verpflichtungen 2006 - Überleitung ZBW

Anlage 3HWWA: Vertragliche Verpflichtungen 2006 - Überleitung ZBW Firma Art des Vertrages Laufzeit Vertragsbeginn Kündigungsfrist mtl. EUR vtl. EUR 4-mtl. EUR hj. EUR jährl. EUR Gesamtsumme EUR Hausverwaltung Allzweck Wartung Hygienesystem 1 Jahr/ Verl. unbef. 29.11.2002 2 M. zum 28.11 495,90 1983,60 B & T Wartung Telefonanlage 2 Jahre/ Verl. unbef. 01.01.2002 3 M. zum 30.11. 2194,94 8779,76 Bosch Wartung Zeituhr unbefristet 112,20 448,80 Bosch Brandmeldeanlage unbefristet 216,56 866,24 City Express Kurierfahrten (mtl. Durchschnitt) unbefristet 2510,00 30120,00 Dataport (LIT) div. Verträge/ Telefon/ Datenleitungen (mtl. Durchschnitt) 14./15.09.98 3 M. zum Sept. 2512,00 30144,00 D& H Wartung Brandschutz unbefristet 223,00 223,00 Dela Leuchtstoffröhrenentsorgung (Wartung) 180,96 Dela Leuchtstoffröhrenentsorgung (Entsorgung: einmalig alle 2 Jahre) 200,00 Henning Systementsorgung, Miete Umleerbehälter 01-11/06 01.12.2004 Vertrag bis 30.11.06 144,00 1584,00 Gareg Kantine, Fettentsorgung (mtl. Durchschnitt) unbefristet 44,48 533,76 Gehwegreinigung Neuer Jungfernstieg 286,90 3410,00 Gehwegreinigung Eppendorf 14,38 179,00 Hansenet Telefonanschluss Haus 2 109,00 1308,00 Henning Inspektion Brandmeldeanlage 01-11/06 01.12.2004 Vertrag bis 30.11.06 144,00 5991,40 1584,00 Hütter Wartung Aufzüge Haus 1 2 Jahre/ Verl. unbef. 01.01.2002 3 M. zum 31.12. 504,14 11982,80 Inotec Sicherheitsbeleuchtung unbefristet 3 M. zum 01.06. 880,00 154,12 504,14 Kowalewski Klimaanlagenwartung/ Lüftungsanlage 2 Jahre/ Verl. unbef. 01.01.2005 3 M. zum 31.12.06 2794,12 Kuhlmann Wartung Rauchschutztüren 946,56 69,90 Lutz Wartung Lastenaufzug Haus 2 unbefristet 916,40 3786,24 Minimax Inspektion Brandmeldeanlage ab 04/04 3146,50 2749,20 Minimax Wartung Brandmeldeanlage unbefristet 224,14 3146,50 Müllentsorgung Neuer Jungfernstieg 224,50 2700,00 Eppendorf 16647,96 2700,00 Nobis Gebäudereinigung Haus 1 + 2 (mtl. Durchschnitt) unbefristet 199775,52 NRG div. Fotokopierer (ab 1.12.06 4 Mon. mietfrei) 60 Monate 01.12.2001 ca. 4000,00 16000,00 RENA Wartungsvertrag Adressdrucker Poststelle unbefristet 26.05.2004 3 M. zum Jahresende 408,27 408,27 Reimann, Burkhard Schornsteinfeger 88,35 Rothe Wartung Feuerlöscher ab 2005 3 M. zum 20.04. 176,32 176,32 Rothe Wartung Wandhydranten 2 Jahre/ Verl. unbef. 21.04.2003 814,32 814,32 Schoof Wartung Trockenurinale unbefristet 313,00 626,00 Spangler & Bachstein Wartung Rolltor unbefristet 7./12.10.99 278,76 278,76 Schwormstedt Winterdienste Haus 1 + 2 (Durchschnitt) unbefristet 600,00 600,00 Hamburger Wasserw. Neuer Jungfernstieg 11500,00 Eppendorf 2300,00 Vattenfall Strom Neuer Jungfernstieg 66000,00 Strom Eppendorf 5500,00 Vattenfall Fernwärme Neuer Jungfernstieg 78000,00 Fernwärme Eppendorf 26500,00 Zwischensumme Hausverwaltung 520545,56 Firma Art des Vertrages Laufzeit Vertragsbeginn Kündigungsfrist mtl. EUR vtl. EUR 4-mtl. EUR hj. EUR jährl. EUR Gesamtsumme EUR Personalverwaltung Dataport IP-Netzugang Verl. 1 Jahr 14.09.1998 3 Monate 1102,00 13224,00 Dataport Clou (Personalverträge) 1 J. autom. 14.09.98 3 Monate 116,00 1392,00 Personalamt Personalwirtschaftliche Dienstleistungen 6 M. z. Jahresende ca. 6800,00 13600,00 Personalamt Verwaltungskosten (1/2 j.Durchschnitt) unbefristet 6810,00 13620,00 Zwischensumme Personalverwaltung 41836,00 Rechnungswesen MACH Pflegevertrag 3290,72 13162,88 PSG MACH u. Report-Pflege unbefristet 646,12 7753,44 PSG Administration MACH zum 15. d. lfd. Monats 646,12 7753,44 Zwischensumme Rechnungswesen 28669,76 IT-Technik/ Datenverarbeitung Büchner Wartungsgebühr „Remote Monotoring“ unbefristet 03.+11/98 3 M. z. Vertragsende 5443,07 21772,28 DFN Internet Dienst unbefristet 2000 19046,00 19046,00 DFN Domainreservierung intereconomics.de und econpress.de 77,04 FKS Service-Vertrag (läuft z.Zt. ohne Vertragsverl.) bis 31.08.2005 (?) 01.09.2003 5858,00 70296,00 FKS-Trend Micro Virenscanner für Server 1 Jahr 12/2005 1566,00 1566,00 FKS-Kaspersky Virenscanner für Mail-Server 1 Jahr 08/2005 1374,60 1374,60 Hotspots LAN Hotspot Hamburg 29,00 348,00 Symantec Virenscanner für PC künftig kostenlos durch BSI Xerox Wartungsverlängerung für 7 Farbdrucker Beginn nach Ablauf der Garantie/3 J. 3 Jahre 06/2004 816,76 816,76 Beginn nach Ablauf der Garantie/3 J. 3 Jahre 03/2005 2041,91 1701,59 Zwischensumme IT-Technik/ Datenverarbeitung 115998,27 Bibliothek Geotronic Miete/Lizenzkosten ohne Fristen 3843,08 15372,32 Geotronic 1736,64 3473,28 Geotronic 1090,63 2181,26 Wandrel IFIS-Projekt/ Software-Betreuung 60 Mon. ab 22.03.02 22.03.02 3 Mon. vor Jahresende 11236,26 44945,04 Verbundzentrale LBS- und ACQ-Lizenzen unbefristet 31.12.2005 5750,00 5750,00 L und M Miete Münzautomaten (mtl. Durchschnitt) 3 Jahre/ Verl. unbef. 01.07.2003 6 M. zum 30.6.06 2923,20 5846,40 Diverse Beschaffungen Bibliothek Abonnements 424000,00 Zwischensumme Bibliothek 501568,30 Redaktion Springer, Heidelberg Tausch Wirtschaftsdienst/ Intereconomics bis 05, autom. Verl. 2 J. 6 Mon. z. Jahresende 51184,00 51184,00 Zwischensumme Redaktion 51184,00 Mietverträge Garage EUR Miete EUR MNK-VZ EUR Gesamtsumme EUR Mieter 1 mtl. 112,48 1349,76 Mieter 2 mtl. 112,48 4329,86 740,00 62188,08 Mieter 3 mtl. 480,00 5760,00 Mieter 4 mtl. 718,37 128,00 10156,44 Mieter 5 mtl. 232,48 2789,76 Eppend. Mieter 6 1/ 4 j. 484,32 mtl. 21,00 2189,28 Mieter 7 mtl. 120,00 1440,00 Mieter 8 Mieter 8a*) jährlich 2699,62 frei mtl. 5400,00 67499,62 Mieter 8b Mieter 8c Eppend. Mieter 9 mtl. 20,00 550,50 200,00 9246,00 Mieter 10 mtl. 120,00 1440,00 Mieter 11 mtl. 112,48 1349,78 Mieter 12 mtl. 102,26 1227,12 Mieter 13 mtl. 2875,00 650,00 42300,00 Mieter 14 mtl. 122,50 1016,45 130,00 15227,40 Mieter 15 mtl. 120,00 1440,00 Eppend. Mieter 16 mtl. 127,82 1533,64 Mieter 17 mtl. 240,00 2880,00 Mieter 18 mtl. 120,00 1440,00 Eppend. Mieter 19 mtl. 20,00 240,00 Eppend. Mieter 20 mtl. 20,00 1570,00 205,00 21540,00 Mieter 21 mtl. 112,48 1349,76 Mieter 22 mtl. 429,00 91,00 6240,00 Mieter 23 mtl. 120,00 1440,00 Mieter 24 mtl. 120,00 1440,00 Eppend. Mieter 25 mtl. 20,00 240,00 Mieter 26 mtl. 120,00 1440,00 Mieter 27 mtl. 120,00 1440,00 Mieter 28 mtl. 102,26 1227,12 Eppend. Mieter 29 mtl. 40,00 238,12 50,00 3937,44 Mieter 30 mtl. 120,00 1440,00 Mieter 31 mtl. 480,00 5760,00 Mieter 32 mtl. 20,00 550,50 180,00 9006,00 Eppend. Mieter 33 mtl. 40,00 1080,00 185,00 15660,00 Mieter 34 mtl. 120,00 1440,00 Summe Mietverträge 305297,38 Personal „Altabwicklung“ Name Gehalt AG-Anteil U2-Umlage Versorgung Gesamt/mtl. Gesamt/ jährl.*) 2212/06662610 2337,75 485,08 6,31 245,46 3074,60 36895,20 2212/10423120 2367,28 491,21 6,39 248,56 3113,44 37361,28 2212/13335300 2098,85 442,86 6,93 220,38 2769,02 33228,24 107484,72 Schwerbehinderter lt. Gestellungsvertrag 3212/20791610 Verrechnung

### Artikel

Artikel 1Dem am 16. und 23. November 2006 in Kiel und Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig- Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich- rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaft - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 11 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.1)Ausgefertigt, Hamburg den 22. Dezember 2006. Der Senat

### Eingangsformel StiftZBWStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### § 1 — Errichtung der Stiftung

§ 1 Errichtung der Stiftung(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet nach schleswig-holsteinischem Landesrecht unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ (im Folgenden „Stiftung ZBW“ genannt) zum 1. Januar 2007 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Stiftungssitz ist Kiel. Die Stiftung unterhält zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Standort in Hamburg. (2) Das Land Schleswig-Holstein wird die dem Institut für Weltwirtschaft (nicht rechtsfähige Anstalt des Landes Schleswig- Holstein) als Abteilung angeschlossene „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften“ (im Folgenden „ZBW“ genannt) in die Stiftung überführen. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird den Informationsbereich mit anteiliger Infrastruktur (im Folgenden „Bibliothek HWWA“ genannt) aus der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ nach Maßgabe dieses Staatsvertrages in die Stiftung ZBW überführen. (4) Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg stellen sicher, dass die Stiftung ZBW für die Dauer der gemeinsamen Finanzierung als Einrichtung an den Standorten Kiel und Hamburg funktionsfähig bleibt.

### § 10 — Rechtsansprüche Dritter

§ 10 Rechtsansprüche DritterRechtsansprüche Dritter werden durch diesen Vertrag nicht begründet.

### § 11 — Vertragsdauer, Kündigung, Bestand

§ 11 Vertragsdauer, Kündigung, Bestand(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, er tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft1). Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen. (2) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum 31. Dezember eines Kalenderjahres. Dieser Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2009 mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 gekündigt werden. Der in Satz 2 genannte früheste Kündigungstermin gilt nicht für den Fall einer Änderung des Stiftungserrichtungsgesetzes, es sei denn, die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich mit dieser Änderung einverstanden erklärt. (3) Dieser Vertrag gilt entsprechend, wenn zum Zeitpunkt der Eingliederung der Bibliothek der HWWA die Stiftung ZBW bereits besteht. Für das Land Schleswig-Holstein. Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Ministerpräsidenten Für den Senat Kiel, den 16. November 2006 Hamburg, den 23. November 2006 Dietrich Austermann Jörg Dräger, Ph.D. (Cornell U.) Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung

### § 2 — Aufgaben der Stiftung

§ 2 Aufgaben der Stiftung(1) Die Stiftung ZBW ist eine Serviceeinrichtung von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse. (2) Die Stiftung ZBW dient der Forschung und erfüllt als öffentliche fachwissenschaftliche Spezialbibliothek die Serviceaufgabe einer Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften. Sie ist eine nutzerorientierte Bibliothek, die modernen und innovativen Anforderungen der Informationsvermittlung verpflichtet ist. Die Stiftung ZBW unterhält enge Beziehungen zu wissenschaftlichen Institutionen, zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des In- und Auslandes, zur Wirtschaftspraxis und zu nationalen und internationalen Einrichtungen der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und Informationsvermittlung. Sie kann weitere in Zusammenhang mit der wirtschaftswissenschaftlichen Informationsversorgung stehende Aufgaben übernehmen. (3) Das Nähere hierzu regeln das Errichtungsgesetz sowie die Satzung der Stiftung ZBW.

### § 3 — Finanzierung

§ 3 Finanzierung(1) Die Länder Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg sind sich darüber einig, dass die Stiftung ZBW gemäß dem Vorschlag der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) als eine Serviceeinrichtung von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Forschung von Bund und Ländern nach Artikel 91 b Grundgesetz in der jeweiligen Fassung finanziert wird. (2) Die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg tragen den auf das Land Schleswig-Holstein nach der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung entfallenden Sitzlandanteil an der Gesamtzuwendung für die Stiftung ZBW - bestehend aus der Zuwendung für Betriebs- und Investitionskosten - gemeinsam. Die Verteilung des Sitzlandanteiles zwischen den Vertragspartnern wird von den zuständigen Fachministerien beider Länder innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes der Stiftung ZBW festgelegt. (3) Die Verteilung des gemeinsam zu erbringenden Sitzlandanteils werden die Vertragsparteien erstmalig drei Jahre nach Errichtung der Stiftung ZBW prüfen und ggf. neu festlegen. Weitere Prüfungen erfolgen auf Verlangen jedes der beiden Vertragspartner. Grundlage ist der auf die jeweiligen Standorte entfallende Zuwendungsbedarf im Jahr 2007 unter Berücksichtigung der anteiligen Kosten für die zentrale Verwaltung der Stiftung ZBW. Der auf das jeweilige Land entfallende Anteil an den Gesamtkosten wird nicht von der Anzahl der Beschäftigten und der Größe der Einrichtung am jeweiligen Standort abhängig gemacht. (4) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen wird auf der Grundlage eines von der Stiftung ZBW vorgelegten Programmbudgets im Rahmen einer gemeinsamen Verhandlung beider Länder mit dem Bund für das Verfahren in den BLK-Gremien festgelegt. Die Finanzierung des Anteils der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt gemäß dem Verfahren der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung. (5) Die Bewilligung der Zuwendungen an die Stiftung ZBW erfolgt durch das Land Schleswig-Holstein, das auch die Prüfung der Verwendungsnachweise übernimmt. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält jeweils eine Kopie der Bewilligungsbescheide und der Verwendungsnachweisprüfungen. (6) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die Stiftung ZBW zu prüfen.

### § 4 — Vermögensausstattung, Überleitung der Beschäftigten

§ 4 Vermögensausstattung, Überleitung der Beschäftigten(1) Das der ZBW zuzurechnende Vermögen des Instituts für Weltwirtschaft geht mit Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes der Stiftung ZBW im vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie mit den entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung ZBW über. Die anonymisierte Liste der betroffenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist als Anlage 1 angefügt; sie ist Bestandteil dieses Vertrages. (2) Der Bestand der Bibliothek HWWA wird im vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie mit den entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die Stiftung ZBW eingebracht. Die Stiftung ZBW tritt in alle Rechte und Verpflichtungen der Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ ein, soweit sie den Bestand der Bibliothek HWWA und die dort beschäftigten Personen betreffen. Die anonymisierte Liste der betroffenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Anlage 2) und die Liste der sonstigen Verträge (Anlage 3), die dem Vertrag beigefügt werden, sind Vertragsbestandteil. Ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse auf die Stiftung ZBW wird ausgeschlossen. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ vom 29. Mai 2000 (HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (HmbGVBl. S. 197), von der Freien und Hansestadt auf die Stiftung HWWA übergeleitet wurden, können innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nach Absatz 3 durch schriftliche Erklärung gegenüber der fachlich zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Weiterbeschäftigung im Dienst der Freien und Hansestadt verlangen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so wird das Arbeitsverhältnis ab dem Tage nach Eingang der schriftlichen Erklärung bei der fachlich zuständigen Behörde, frühestens aber ab dem 1. Januar 2007, mit der Freien und Hansestadt Hamburg fortgesetzt. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, die Beschäftigten, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in Anlage 2 aufgeführt werden, schriftlich über die Überleitung ihrer Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse zu unterrichten. Dabei ist auf die Regelungen in Absatz 2 Sätze 4, 5 und 6 hinzuweisen. (4) In die zwischen der Stiftung „Hamburgisches Welt- Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ und den zu übernehmenden Beschäftigten der Bibliothek HWWA abgeschlossenen Altersteilzeitregelungen tritt die Stiftung ZBW ein. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Kosten dieser Regelungen werden aus der Zuwendung von Bund und Ländern finanziert und dem Standort Hamburg zugerechnet. (5) Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang ist der 1. Januar 2007.

### § 5 — Unterbringung

§ 5 Unterbringung(1) Das Land Schleswig-Holstein stellt Gebäude für die Unterbringung der Stiftung ZBW am Standort Kiel unentgeltlich zur Verfügung. (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt Gebäude für die Unterbringung der Stiftung ZBW am Standort Hamburg für die Dauer der gemeinsamen Finanzierung der Stiftung ZBW unentgeltlich zur Verfügung. (3) Bei Neubauten oder Verlagerung von Teilen der Stiftung ZBW in den Hoheitsbereich des jeweils anderen Landes, welche Baumaßnahmen erforderlich machen, tragen beide Länder im Verhältnis zueinander die dadurch anfallenden Kosten entsprechend der in § 3 Absätze 2 und 3 festgelegten Verteilung.

### § 6 — Stiftungsorgane, Abstimmungsverhalten

§ 6 Stiftungsorgane, Abstimmungsverhalten(1) Dem Stiftungsrat gehören das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg mit paritätischer Mitgliederzahl an. Einzelheiten über die Zusammensetzung des Stiftungsrates, der Organe und Gremien der Stiftung ZBW und ihre Aufgaben regeln das Errichtungsgesetz und die Satzung. (2) Die von den Ländern entsandten Mitglieder des Stiftungsrates werden sich in allen finanziellen und Satzungsangelegenheiten sowie den Fragen der Organisationsstruktur, der Standorte und der Benennung von Leitungskräften jeweils vor den Sitzungen mit dem Ziel einer einheitlichen Stimmabgabe untereinander beraten. Kommt bei der Beratung ein einheitliches Meinungsbild beider Vertragspartner nicht zustande, so werden die Mitglieder der beiden Länder nicht gegeneinander stimmen, sondern spätestens bis zur übernächsten Sitzung versuchen, sich abzustimmen.

### § 7 — Überleitungsbestimmungen

§ 7 Überleitungsbestimmungen(1) Für die in § 4 genannten Beschäftigten gelten folgende Regelungen: 1. Betriebsbedingte Kündigungen sind bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschlossen. 2. Es gilt das Tarifrecht des Landes Schleswig-Holstein. 3. Die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beim Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) oder der Freien und Hansestadt Hamburg zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung werden so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung ZBW zurückgelegt worden wären. (2) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten mit Ausnahme der zu übernehmenden Beschäftigten der Bibliothek HWWA, die Ansprüche auf Leistungen nach Absatz 3 haben, stellt die Stiftung ZBW sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und dauerhaft erhalten bleiben. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, die Altersversorgungslasten für übernommene Beschäftigte der Bibliothek HWWA, die Anspruch auf Leistungen aus dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz haben, zu gewährleisten. Dafür erhält die Freie und Hansestadt Hamburg einen Versorgungszuschlag in der jeweils vorgesehenen Höhe (für die Angestellten und Arbeiter derzeit 10,5 % der jeweils im Dienst der Stiftung ZBW erzielten ruhegeldfähigen Vergütung bzw. Löhne, für die von der Freien und Hansestadt Hamburg beurlaubten und zukünftig in der Stiftung ZBW tätigen Beamten derzeit 30 % der jeweils im Dienst der Stiftung ZBW erzielten und bei entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsrechts ruhegehaltfähigen aktiven Bezüge). (4) Die Stiftung ZBW gewährt den Beschäftigten nach Absatz 3 die jeweiligen Versorgungsleistungen. Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt der Stiftung ZBW für die von der Stiftung ZBW übernommenen Beschäftigten der Bibliothek HWWA die für die Versorgungsbezüge nach Absatz 3 erforderlichen Mittel nach Bedarf zur Verfügung. Besteht ein Rechtsanspruch der Versorgungsempfänger (gemäß Anlage 2) auf Beihilfezahlungen entsprechend der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 8. Juli 1985 in der jeweils geltenden Fassung, so erhält die Stiftung ZBW von der Freien und Hansestadt Hamburg die dafür erforderlichen Mittel. Im Falle der Auflösung der Stiftung ZBW tritt die Freie und Hansestadt Hamburg in die Pflichten der Stiftung gegenüber den betreffenden Versorgungs- und Beihilfeempfängern ein. Bei Überzahlung von Beihilfe oder Versorgung sowie in anderen Fällen der Rückforderung tritt die Stiftung ZBW die entsprechenden Ansprüche an die Freie und Hansestadt ab.

### § 8 — Fortbildung

§ 8 FortbildungDas Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg werden allen Beschäftigten der Stiftung ZBW die gleichen Teilnahmemöglichkeiten an den Aus- und Fortbildungsangeboten des jeweiligen Landes und seinen Einrichtungen einräumen.

### § 9 — Beenden der Finanzierung, Auflösung der Stiftung

§ 9 Beenden der Finanzierung, Auflösung der Stiftung(1) Die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, jeder für sich durch Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen durch Auflösung dieses Vertrages die gemeinsame Finanzierung der Stiftung ZBW zu beenden. In beiden Fällen kann die Stiftung ZBW durch den zur weiteren Finanzierung bereiten Vertragspartner ganz oder anteilig fortgeführt werden. Ist jedoch bei der Beendigung der gemeinsamen Finanzierung keiner der Vertragspartner zur weiteren Finanzierung der Stiftung ZBW bereit, so ist die Stiftung fristgerecht nach den Regelungen der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung aufzulösen. (2) Ist im Falle der Kündigung durch das Land Schleswig- Holstein die Freie und Hansestadt Hamburg bereit, die Aufgaben der Stiftung ZBW fort zu führen, wird die Schleswig-Holsteinische Stiftung aufgelöst und die Weiterführung nach Hamburger Landesrecht geregelt. (3) Ist im Falle der Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg die Stiftung von Schleswig-Holstein mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht aufgelöst worden, so gilt dies als Erklärung, dass Schleswig-Holstein den Sitzlandanteil der gemeinsamen Forschungsförderung für die verbleibende Stiftung zukünftig alleine trägt. (4) Wird die Stiftung von einer Vertragspartei weitergeführt, ist ein entsprechender Wertausgleich auf eingebrachtes Stiftungsvermögen zu leisten. Hinsichtlich der Bemessung des Wertausgleichs verpflichten sich die Vertragsparteien zur am Zwecke der Erhaltung der Stiftung orientierten gegenseitigen Rücksichtnahme. (5) Bei einer Auflösung fällt das Stiftungsvermögen - nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Stiftung sowie der durch die Auflösung entstehenden Kosten und sonstigen Lasten - dem Bund und den beiden Ländern im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zuwendungen anheim; die Gebäude verbleiben im Eigentum des jeweiligen Landes.

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— Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaft - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg Vom 22. Dezember 2006
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-StiftZBWStVtrGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
