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title: "HmbStiftG — Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG) Vom 13. Juni 2023"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-StiftGHA2023rahmen"
updated: "2026-05-13T12:50:33+00:00"
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# HmbStiftG — Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG) Vom 13. Juni 2023

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 13.06.2023
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2023, 211


### Eingangsformel HmbStiftG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Private Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihrer Satzung überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere Familienstiftungen.(2) Öffentliche Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihrer Satzung überwiegend der Allgemeinheit dienen, insbesondere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.(3) Kirchliche Stiftungen sind öffentliche Stiftungen, die als kirchliche Stiftungen von der zuständigen Kirchenbehörde anerkannt worden sind. Den kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind Stiftungen, die Aufgaben einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeordnete Stiftungen von der zuständigen Stelle der Körperschaft anerkannt worden sind.

### § 3 — Stiftungsverzeichnis

§ 3 Stiftungsverzeichnis(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der öffentlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis). Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:1. der Name der Stiftung,2. der Zweck der Stiftung,3. das Jahr der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung,4. die Anschrift der Stiftung,5. gegebenenfalls die Eigenschaft als kirchliche Stiftung.(3) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die in Absatz 2 genannten Angaben sowie spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. Das Stiftungsverzeichnis wird in das Internetangebot der zuständigen Behörde eingestellt. Soweit berechtigte Interessen betroffener Personen entgegenstehen, ist auf ihren Antrag von der Einstellung der Anschrift in das Internet abzusehen. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

### § 4 — Verwaltung des Stiftungsvermögens

§ 4 Verwaltung des StiftungsvermögensDie Verwaltung des Stiftungsvermögens richtet sich nach den §§ 83b und 83c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 83c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 BGB) zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. In dem Antrag sind die Notwendigkeit und die Dauer der Inanspruchnahme sowie das in Anspruch genommene Grundstockvermögen darzulegen. Der Antrag muss auch Angaben darüber enthalten, auf welche Weise und in welchem Zeitraum der in Anspruch genommene Teil des Grundstockvermögens wieder zurückgeführt werden soll.

### § 5 — Stiftungsaufsicht

§ 5 Stiftungsaufsicht(1) Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde; die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. Private Stiftungen (§ 2 Absatz 1) unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.(2) Staatskirchenverträge, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen (§ 2 Absatz 3 Satz 1) auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben unberührt. Bei kirchlichen Stiftungen bedürfen Genehmigungen und Entscheidungen gemäß § 81 Absatz 4 sowie §§ 84c, 85a, 86b, 87, 87a BGB der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde, soweit nicht Abweichendes durch Staatskirchenvertrag bestimmt ist.(3) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde eine Jahresrechnung, erstellt unter entsprechender Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Statt einer Jahresrechnung kann auch der Prüfungsbericht einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin bzw. eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin bzw. eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten Behörde vorgelegt werden. Sofern eine Jahresrechnung vorgelegt wird, hat die Vorlage innerhalb von sechs Monaten, im Übrigen innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vorgelegt werden. Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde. Die Behörde kann in geeigneten Fällen die Prüfung mehrerer Abrechnungen zusammenfassen.(4) Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person errichtet, so findet Absatz 3 zu ihren Lebzeiten nur dann Anwendung, wenn sie es ausdrücklich wünscht. Die Stifterin bzw. der Stifter kann in der Satzung die Geltung des Absatzes 3 generell abbedingen; dies gilt auch für durch juristische Personen errichtete Stiftungen. Die Stiftung hat die zuständige Behörde unverzüglich über den Tod einer Stifterin bzw. eines Stifters zu informieren.(5) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Ist die Vertretungsmacht durch die Satzung gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erweitert oder beschränkt worden, so ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.(6) Die Stiftung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Änderung der Zusammensetzung ihrer Organe unverzüglich anzuzeigen.

### § 6 — Maßnahmen der Stiftungsaufsicht

§ 6 Maßnahmen der Stiftungsaufsicht(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann sich die zuständige Behörde in jeder geeigneten Weise über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die Verwaltung der Stiftung prüfen oder auf Kosten der Stiftung Prüfungen vornehmen lassen. § 5 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Soweit Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane gegen die Satzung oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, kann die zuständige Behörde sie beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, kann die zuständige Behörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung veranlassen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend, wenn Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlassen.(3) Die zuständige Behörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.(4) Reichen Maßnahmen der zuständigen Behörde nach § 84c BGB oder nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aus, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer von der Behörde zu bestellenden Person oder Stelle übertragen.

### § 7 — Vermögensanfall im Fall der Auflösung kirchlicher Stiftungen

§ 7 Vermögensanfall im Fall der Auflösung kirchlicher StiftungenIst bei einer kirchlichen Stiftung der Vermögensanfall nicht geregelt, so fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Auflösung an die jeweilige Kirche; Entsprechendes gilt für Stiftungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.

### § 8 — Anhörung der lebenden Stifterin bzw. des lebenden Stifters

§ 8 Anhörung der lebenden Stifterin bzw. des lebenden StiftersIst die Stifterin bzw. der Stifter am Leben, so soll sie bzw. er vor der Änderung der Satzung, der Zulegung, der Zusammenlegung und der Auflösung der Stiftung gehört werden.

### § 9 — Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 9 Übergangs- und Schlussvorschriften(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Stiftungsgesetz vom 23. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 521, 2007 S. 202) außer Kraft.(2) Dieses Gesetz ist auch auf Stiftungen anzuwenden, die bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden haben. Wenn eine solche Stiftung keine Satzung hat, so kann die zuständige Behörde eine Satzung erlassen, falls dies nach ihrem Ermessen erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.(3) Die Beschränkung der Aufsicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 über bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Stiftungen tritt nur ein, sofern der erkennbare Wille der Stifterin bzw. des Stifters dem nicht entgegensteht.

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— Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG) Vom 13. Juni 2023
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-StiftGHA2023rahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
