Verwaltungsvereinbarung über die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst Vom 27. Oktober 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 27.10.1977
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1978, 2
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister der Finanzen, das Land Berlin, vertreten durch den Senator der Finanzen, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister der Finanzen, das Saarland, vertreten durch den Minister der Finanzen, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein,haben Folgendes vereinbart:
§ 1(1) 1Für die Finanzminister und -senatoren der Länder (Landesfinanzminister) richtet der Hessische Minister der Finanzen in seinem Geschäftsbereich eine Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst ein. 2Sie hat ihren Sitz beim Finanzamt Wiesbaden II.(2) 1Die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst hat die Aufgabe, mittels einer manuellen Steuerstraftäterkartei, deren spätere Umstellung auf EDV-Basis gegebenenfalls einer ergänzenden Vereinbarung vorbehalten bleibt, Auskunft über Steuerstraftäter und Tätermerkmale zu geben. 2Sie nimmt Informationen der mit der Steuerfahndung und sonst mit der Führung von Ermittlungen in Steuerstrafsachen (Entscheidung in Steuerordnungswidrigkeiten) betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden entgegen, wertet sie aus und gibt diesen Dienststellen Auskunft.
§ 2(1) 1Die Kosten der Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst (Personal- und Sachkosten) werden im Haushaltsplan des Hessischen Ministers der Finanzen veranschlagt. 2Wegen des nur geringen Kostenumfangs wird von einem Einzelnachweis (Einrichtung besonderer Haushaltsstellen) abgesehen.(2) 1Die Länder tragen die Kosten für die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst gemeinsam. 2Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. 3Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 4Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 5Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.(3) Die Festsetzung des notwendigen Finanzbedarfs bedarf der Zustimmung von zwei Drittel, der Finanzminister (-senatoren) der Länder.(4) 1Die Anteilsbeträge der Länder werden zum 1. Juli des Jahres fällig. 2Der Hessische Minister der Finanzen wird den Ländern bis Ende Februar des laufenden Kalenderjahres den voraussichtlichen Finanzbedarf für das kommende Kalenderjahr und gleichzeitig den Finanzbedarf für das laufende Kalenderjahr (jeweils einschließlich der sich daraus ergebenden Anteilsbeträge der Länder) mitteilen. 3Der Hessische Minister der Finanzen übersendet den Ländern bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eine Abrechnung über die Kosten des vorangegangenen Rechnungsjahres (Jahresrechnung). 4Über- und Minderzahlungen gegenüber den sich nach der Jahresrechnung tatsächlich ergebenden Kosten werden bei der Kostenermittlung des folgenden Rechnungsjahres ausgeglichen. (5) 1Die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. 2Sie wird in Prüfungen durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den Hessischen Minister der Finanzen einbezogen.
§ 3(1) 1Die Verwaltungsangehörigen der Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst sind Dienstkräfte des Landes Hessen. 2Sie unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Vorstehers des Finanzamts Wiesbaden II.(2) Leiter der Informationszentrale ist der Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Wiesbaden II.
§ 4Die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst ist aufzulösen, wenn die Verwaltungsvereinbarung außer Kraft tritt (§ 5 Abs. 1).
§ 5(1) 1Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft. 2Sie kann von jedem Land innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende mit der Folge gekündigt werden, dass die Verwaltungsvereinbarung für alle Länder außer Kraft tritt. 3Die Kündigung ist den anderen Ländern gegenüber schriftlich zu erklären.(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 werden die Länder bis zum 30. April 1979 über die Fortführung der versuchsweise eingerichteten Informationszentrale entscheiden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.