StArchivGebO HA · Hamburg

Gebührenordnung für das Staatsarchiv Vom 6. Februar 1987

Ausfertigungsdatum:
06.02.1987
Fundstelle:
HmbGVBl. 1987, 41
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten 1. die über das Entgelt für einen Standardbrief hinausgehenden Entgelte der Deutschen Post AG,2. Kosten für Versand- und Verpackungsmaterial.

Anlage StArchivGebO

Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1. Nachforschungen, Auskünfte und andere archivische Leistungen, je angefangene halbe Arbeitsstunde 36,70 Leistungen dieser Art werden bei Leistungen nach den Nummern 2 und 3 gesondert berechnet. 2. Beglaubigungen von Reproduktionen von Archivgut je Beglaubigungsvorgang die erste Seite 9,95 jede weitere Seite 0,87 3. Digitale Reproduktionen durch das Staatsarchiv Hamburg (soweit keine Digitalisierung durch Dienstleister möglich), je Vorlagenseite oder Negativ 22,30 4. Übermittlung von digitalen Reproduktionen, je Archivguteinheit 7,-

§ 1

§ 1Das Staatsarchiv erhebt für seine Inanspruchnahme die in der Anlage festgelegten Benutzungsgebühren und besondere Auslagen gemäß § 2. Eine Gebühr und besondere Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Benutzung des Archivguts oder die Inanspruchnahme archivischer Leistungen der Aufarbeitung staatlichen Unrechts durch Betroffene oder deren Hinterbliebene dient.

§ 3

§ 3(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft.(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 14. September 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 298) in der geltenden Fassung außer Kraft.(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

Eingangsformel StArchivGebO

Auf Grund der §§ 2 , 5 und 17 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.