HmbSpVStG · Hamburg

Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) Vom 29. September 2005

Ausfertigungsdatum:
29.09.2005
Fundstelle:
HmbGVBl. 2005, 409
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HmbSpVStG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

§ 1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände(1) Der Steuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt der Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne von Absatz 2, wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz im Sinne von Absatz 3 besteht sowie der Aufstellort der Spielgeräte in Hamburg belegen und einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist.(2) Spielgeräte im Sinne von Absatz 1 sind 1. Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit (§ 33 c der Gewerbeordnung-GewO),2. Unterhaltungsspielgeräte, bei denen der Spielerfolg nicht in einem Gewinn in Geld oder Waren besteht, insbesonderea) Punktespielgeräte (zum Beispiel Touch-Screen-Geräte, Fun-Games),b) Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren),c) Flipper,d) multifunktionale Geräte (insbesondere Computer, Infotainment- Terminals, Sportinfo-Terminals, Internetzugänge), soweit die Aufstellung des Gerätes eine Erlaubnis nach § 33 c Absatz 1 GewO oder der Ort der Aufstellung eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erfordert; dies gilt auch für zeitlich begrenzte erlaubnispflichtige Aufstellungen im Sinne des § 60 a Absatz 3 GewO. (3) Spieleinsatz ist die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens.

§ 10

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 10 Aufzeichnungs- und AufbewahrungspflichtAlle durch das Spielgerät erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind der zuständigen Stelle auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen.

§ 11

Spielvergnügungsteuernachschau

§ 11 Spielvergnügungsteuernachschau(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Spielvergnügungsteuer können die Bediensteten der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von in § 3 genannten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Spielvergnügungsteuernachschau). (2) Die in § 3 genannten Personen und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, damit die Feststellungen ermöglicht werden. (3) Werden anlässlich der Spielvergnügungsteuernachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Spielvergnügungsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in § 3 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

§ 12

Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage

§ 12 Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage(1) Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Spielgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 den Spieleinsatz in der Steueranmeldung nach § 8 nicht, gilt als Spieleinsatz nach § 1 Absatz 3 das Vierfache des Einspielergebnisses. Hat der Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleinsatz in der Steueranmeldung nach § 8 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung nach § 8 den Spieleinsatz im Sinne des § 1 Absatz 3 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem Zeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Spielgerätes in seinem Aufstellunternehmen verpflichtet, den Spieleinsatz zu erklären; eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dauerhaft ausgeschlossen.(2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 8 erfolgt ist, kann für einzelne oder mehrere Spielgeräte unter Angabe der Zulassungsnummer und des Datums der erstmaligen Aufstellung bis zum 31. Dezember 2006 schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden, dass die Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird. (3) Absätze 1 und 2 gelten für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2011 enden.

§ 13

Übergangsvorschrift

§ 13 Übergangsvorschrift(1) Soweit Spielgeräte am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aufgestellt waren, beginnt die Steuerpflicht nach § 5 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellte Spielgeräte sind innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.

§ 14

Schlussbestimmungen

§ 14 SchlussbestimmungenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Spielgerätesteuergesetz vom 29. Juni 1988 (HmbGVBl. S. 97) in der geltenden Fassung außer Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 29. September 2005. Der Senat

§ 2

Befreiungen

§ 2 BefreiungenVon der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand, 1. soweit dieser der Spielbankabgabe unterliegt,2. für die Benutzung von Spielgeräten, diea) nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind,b) auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten oder anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen aufgestellt sind, soweit für diese keine Erlaubnis gemäß § 60 a Absatz 3 GewO erforderlich ist,c) nach ihrer Bauart verschiedene Nutzungen zulassen, wie zum Beispiel multifunktionale Geräte, die nachweislich und ausschließlich anderen Zwecken als dem Spiel, der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienen; der Nachweis ist vom Steuerschuldner (§ 3) in geeigneter Form zu führen.

§ 3

Steuerschuldner, Haftungsschuldner

§ 3 Steuerschuldner, Haftungsschuldner(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird (Aufsteller).(2) Der Inhaber des Aufstellortes des Spielgerätes haftet für die Steuer, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Genehmigung der Aufstellung ein Entgelt erhält. Außerdem haftet er, wenn er die sich aus § 6 ergebende Anzeigepflicht schuldhaft verletzt.

§ 4

Bemessungsgrundlage, Steuerhöhe

§ 4 Bemessungsgrundlage, Steuerhöhe(1) Die Steuer beträgt für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 15 vom Hundert des Spieleinsatzes.Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2006 beträgt die Steuer abweichend von Satz 18 vom Hundert des Spieleinsatzes. Sofern Spieleinsätze nicht einem einzelnen Spielgerät oder Besteuerungszeitraum zweifelsfrei zugeordnet werden können, sind diese zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sachgerecht aufzuteilen und zuzurechnen. (2) Die Steuer beträgt je Spielgerät und Kalendermonat 1. für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO 80 Euro, 2. für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 an sonstigen Aufstellorten 50 Euro. (3) Die Steuer beträgt abweichend für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne von § 1 Absatz 2, die Darstellungen zum Inhalt haben, auf Grund derer gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), eine Jugendfreigabe versagt wurde oder zu versagen wäre, 250 Euro je Spielgerät und Kalendermonat.(4) Besitzt ein Spielgerät im Sinne von Absatz 2 mehr als eine Spieleinrichtung, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden oder mehrere Personen gleichzeitig spielen können.(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

§ 5

Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Spielgerätes an einem in § 1 Absatz 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spielgerät endgültig entfernt wird.(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Geräten, die nach § 4 Absatz 2 oder 3 zu besteuern sind, mitzurechnen.

§ 6

Anzeigepflicht

§ 6 Anzeigepflicht(1) Sowohl der Aufsteller als auch der Inhaber des Aufstellortes, in dem ein Spielgerät aufgestellt wird, haben die erste Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spielgerätes im Sinne des § 1 innerhalb einer Woche der zuständigen Behörde schriftlich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei Spielgeräten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 gilt die Anzeige für ein im Austausch aufgestelltes gleiches Spielgerät fort.(2) Bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung des Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Eingangs der Anzeige.

§ 7

Entstehung der Steuer

§ 7 Entstehung der SteuerDie Steuer entsteht mit Ablauf jedes Kalendermonats.

§ 8

Steueranmeldung, Anmeldezeitraum, Festsetzung

§ 8 Steueranmeldung, Anmeldezeitraum, Festsetzung(1) Der Aufsteller hat bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der seiner Anzeige (§ 6) folgt, bei der zuständigen Behörde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die monatlich zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen.(2) Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung. Die Steuer ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere monatlich zu entrichtende Steuer ergibt.

§ 9

Fälligkeit

§ 9 FälligkeitDie Steuer für einen Kalendermonat wird am zehnten Tag des folgenden Kalendermonats fällig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.