Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung) Vom 2. Januar 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 02.01.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 7
Auf Grund von § 6 Absätze 2b und 4 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 458), wird verordnet:
Zugelassene Spiele
§ 1 Zugelassene SpieleDas Spielbankunternehmen darf nur die folgenden zugelassenen Glücksspiele anbieten:1. am Hauptstandort (Esplanade):Roulette, Roulite, American Roulette, Baccara, Punto Banco, Black Jack, Poker, Glücksrad (Money Wheel) sowie mechanische und elektronische Glücksspielautomaten,2. ina) den Dependancen Steindamm, Reeperbahn und Mundsburg:mechanische und elektronische Glücksspielautomaten, Roulette und Craps,b) der Dependance auf der Reeperbahn darüber hinaus: Black Jack, Glücksrad (Money Wheel), Poker und Würfelspiel (Mini Dice).
Öffnungszeiten
§ 10 Öffnungszeiten(1) An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:1. Karfreitag,2. Volkstrauertag,3. Totensonntag,4. 24. und 25. Dezember.(2) Die zugelassenen Spiele können am Hauptstandort der Spielbank (Esplanade) von 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr des folgenden Tages betrieben werden.(3) Die zugelassenen Spiele können1. in der Dependance am Steindamm von 8.00 Uhr bis 2.00 Uhr des folgenden Tages,2. in der Dependance auf der Reeperbahn von 8.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages,3. in der Dependance Mundsburg täglich von 10.00 Uhr bis 1.00 Uhr des folgenden Tagesbetrieben werden.(4) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, die Spielzeit täglich vor Öffnung der Spielbank einzuschränken. Die Einschränkung ist in geeigneter Weise den Gästen zur Kenntnis zu bringen.(5) Die Leitung der Spielbank darf das Spiel vorzeitig beenden, wenn keine ausreichende Beteiligung mehr gegeben ist. Die vorzeitige Beendigung des Spiels ist von der Konzessionsnehmerin zu protokollieren und das Protokoll der Konzessionsgeberin auf Verlangen vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen den Spielverboten nach § 5 am Spiel teilnimmt,2. Personen, denen die Spielteilnahme nach § 5 untersagt ist, am Spiel teilnehmen lässt.
Schlussbestimmungen
§ 12 Schlussbestimmungen(1) § 9 Absatz 6 Satz 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Zum in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Spielordnung vom 19. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 605, 639) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Spielregeln
§ 2 Spielregeln(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielregeln nach allgemeinen internationalen Grundsätzen festzusetzen. Der für die Aufsicht über die Spielbank zuständigen Behörde ist ein Abdruck der Spielregeln einzureichen. Sie sind darüber hinaus an geeigneter Stelle in den Räumen der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.(2) Das Personal der Spielbank hat sich grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche fremdsprachige Ausdrücke sind zugelassen.(3) Das Mitführen zur Beeinflussung des Spiels geeigneter technischer Hilfsmittel ist nicht gestattet. Den Gästen ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.
Spieleinsätze und Spielmarken
§ 3 Spieleinsätze und Spielmarken(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons) oder in Zahlungsmitteln der Europäischen Zentralbank getätigt werden. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn der genannte und erforderliche Betrag bezahlt ist und die Spielansage von der Tischchefin oder dem Tischchef laut und klar wiederholt worden ist. Annoncen, die erst kurz vor Ausrollen der Kugel gemacht werden, müssen zurückgewiesen werden.(2) Jede am Spiel teilnehmende Person ist für ihren Einsatz selbst verantwortlich.(3) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele ist von der Leitung der Spielbank in den Spielregeln (§ 2 Absatz 1) zu bestimmen und an den jeweiligen Spieleinrichtungen bekannt zu geben.(4) Spielmarken können von der Leitung der Spielbank ganz oder sortenweise aus dem Spiel genommen und durch andere ersetzt werden. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
Sperrdatei
§ 4 Sperrdatei(1) Entsprechend ihrer Verpflichtung gemäß des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Teilnahme am gemeinsamen Sperrsystem speichert das Spielbankunternehmen die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 genannten Daten, sofern und solange keine gemeinsame Datei betrieben wird, in einer eigenen Sperrdatei. Sie hat von anderen Glücksspielveranstaltern oder Spielbanken erhaltene Daten unverzüglich in die eigene Sperrdatei aufzunehmen. Die Daten ausgesprochener Sperren sind den anderen Glücksspielveranstaltern und Spielbanken innerhalb von 24 Stunden zuzuleiten. Gleiches gilt für die Aufhebung einmal ausgesprochener Sperren.(2) Sofern die Sperre nicht auf eigenen Antrag erfolgt, ist die betroffene Spielerin oder der betroffene Spieler vor Ausspruch einer Fremdsperre gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 unverzüglich anzuhören. Stimmt sie oder er der Sperre nicht zu, sind die tatsächlichen Anhaltspunkte unter Würdigung ihrer oder seiner Argumente nochmals zu bewerten und Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Das Spielbankunternehmen hat die Entscheidung unter Wiedergabe der tatsächlichen Anhaltspunkte, der mit der Verweigerung vorgebrachten Argumente und Tatsachenbehauptungen und der ihre Entscheidung tragenden Bewertung zu dokumentieren. Ihre Haftung für Fehlentscheidungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.(3) Spielerinnen und Spieler, mit denen das Spielbankunternehmen vor dem 1. Juli 2021 Sperrverträge geschlossen hat, sind unverzüglich unter Ausspruch eines Hausverbots für die Spielbank darüber zu informieren, dass, an wen, zu welchem Zweck und mit welchen Folgen ihre Daten an andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer am übergreifenden Sperrsystem weitergeleitet werden. Ihnen ist Gelegenheit zum Widerruf ihrer Einwilligung in die Sperre zu geben. Sofern innerhalb von drei Wochen kein Widerruf erfolgt, ist dies als Einverständnis auszulegen. Im Falle eines Widerrufs hat das Spielbankunternehmen über eine einseitig auszusprechende Sperre zu entscheiden. Dabei ist ein vorangegangenes Einverständnis mit einer Sperre grundsätzlich als tatsächlicher Anhaltspunkt im Rahmen der Prüfung einer Fremdsperre gemäß Absatz 2 anzusehen.(4) In die Sperrdatei werden auch Spielersperren aufgenommen, die von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden. Eine Übermittlung der Sperrdaten an diese Spielbanken ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.(5) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.(6) Das Spielbankunternehmen ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler, für die sie die Sperre ausgesprochen oder übernommen hat.
Spielverbote
§ 5 SpielverboteAn der Spielbank dürfen nicht spielen1. Personen,a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) die gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bei dem Spielbankunternehmen eine Selbstsperre beantragt haben,c) die das Spielbankunternehmen aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Teilnahme am Spiel gesperrt hat oder bei denen sie die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begonnene Prüfung, ob sie gegen ihren Willen zu sperren seien, noch nicht abgeschlossen hat,d) die dem Spielbankunternehmen von einer anderen Spielbank oder einem anderen an der übergreifenden Sperrdatei beteiligten Veranstalter als gesperrt gemeldet sind,e) die dem Spielbankunternehmen als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind,f) die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen, 2. Inhaberinnen oder Inhaber von Nebenbetrieben des Spielbankunternehmens und die dort beschäftigten Personen,3. Personen, die mit der Aufsicht über das Spielbankunternehmen beauftragt sind.
Eintritts- und Zugangsvoraussetzung
§ 6 Eintritts- und ZugangsvoraussetzungDer Eintritt in die Spielbank wird vorbehaltlich des Eintritts- und Zugangsverbots nach § 7 gewährt, wenn folgende Bestimmungen beachtet werden:1. der Eintritt in die Spielbank ist nur mit gültiger Eintritts- oder Ehrenkarte gestattet; auf Antrag des Spielbankunternehmens kann die für die Aufsicht zuständige Behörde Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen, wenn sichergestellt ist, dass Spielverbote nach § 5 beachtet werden,2. der Preis für Eintrittskarten ist für alle Besuchergruppen eines Betriebsteils in derselben Höhe festzulegen, gleichgültig, an welchem Spiel sie teilnehmen; er bedarf der Zustimmung der für die Aufsicht zuständigen Behörde,3. Eintritts- oder Ehrenkarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben; sie sind nicht übertragbar,4. Eintrittskarten dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, aus dem Alter und Wohnort der Inhaberin oder des Inhabers ersichtlich sind, oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle ausgegeben werden; Ausnahmen sind zulässig, wenn die Person persönlich bekannt ist und die Zutrittsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt; erstmaligen Gästen sollen nur Eintrittskarten erteilt werden, die zum Eintritt und zur Spielteilnahme an einem Tag berechtigen (Tageskarten); Eintrittskarten für einen längeren Zeitraum (Zeitkarten) sollen erst nach dem Erstbesuch und nach nochmaliger Überprüfung ausgegeben werden,5. sofern Zeitkarten kein Lichtbild enthalten oder in der Gastdatei kein Lichtbild hinterlegt ist und die Besucherin oder der Besucher nicht zur Person bekannt ist, hat das Unternehmen sich vor jedem Betreten der Spielbank durch Vorlage des Personalausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle von der Volljährigkeit und Identität der Besitzerin oder des Besitzers der Karte zu überzeugen,6. Zeitkarten und Ehrenkarten dürfen nur an einen beschränkten Personenkreis und nur befristet erteilt werden; ihre Geltungsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten.
Eintritts- und Zugangsverbot
§ 7 Eintritts- und Zugangsverbot(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote nach § 5 den genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu untersagen.(2) Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen, wenn1. sie auf Grund unrichtiger Angaben erlangt worden sind oder2. die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 11 dieser Verordnung oder nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank begangen hat.(3) Die Befugnis des Spielbankunternehmens, auf Grund des Hausrechts oder einer Hausordnung Personen den Eintritt ohne Angabe von Gründen zu untersagen oder sie zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.
Besucherkartei, Auskunftspflicht
§ 8 Besucherkartei, AuskunftspflichtDie Gäste der Spielbank sind verpflichtet, dem Spielbankunternehmen oder dessen Beauftragten Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- und Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu geben, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, geeignete Nachweise zu verlangen. Das Spielbankunternehmen hat die Namen derjenigen Personen, die Spielmarken im Wert von über 1000 Euro kaufen oder verkaufen, deren Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises sowie das Datum des Besuchs der Spielbank sechs Jahre lang in einer Kartei festzuhalten. Die Kartei ist vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen.
Aufsicht
§ 9 Aufsicht(1) Jeder Gast der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten und Ausweispapiere vorzuweisen.(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal der Spielbank sind unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung von der technischen Leitung des Spielbankunternehmens zu regeln.(3) Das Spielbankunternehmen betreibt ein Automatenprotokollierungssystem. Dessen wesentliche Daten sind:1. Gerätekennzeichnung (Bezeichnung/Name, Nummer des Gerätes), durch die sich der Spielautomat eindeutig identifizieren lässt,2. Anzahl und Wert der dem Spielautomaten zugeführten Münzen und Banknoten,3. Anzahl und Wert der aus der eingebauten Auszahleinheit (Hopper) ausgezahlten Münzen,4. Anzahl und Wert der den Geldsammelbehältern („Cash-Boxen“ für Münzen, Geldscheinakzeptor) des Gerätes zugeführten Münzen und Banknoten,5. Datum, Uhrzeit, Dauer und Zweck der Öffnung des Spielautomaten oder des Geldauffangbehältnisses sowie Beteiligte an dieser Öffnung,6. Anzahl, Betrag, Datum, Uhrzeit von Nachlagen (zur Auffüllung des Münzvorratssystems) und von Gewinnauszahlungen an Gäste,7. Anzahl der bezahlten Spiele, Summe aller Spiele,8. Datum, Uhrzeit und Dauer von Spielunterbrechungen.Durch technisch-organisatorische Maßnahmen sind insbesondere die Integrität und Revisionsfähigkeit der Protokolldaten und der Videoaufzeichnungen nach Absatz 5 sicherzustellen. Ein Zusammenführen der Automatenprotokollierung mit den Daten der Videoüberwachung zu Zwecken der Steueraufsicht ist ausgeschlossen.(4) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, Spielautomaten unverzüglich ganz oder teilweise zu sperren und Geräte auszutauschen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert wurde.(5) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, das Spielgeschehen so mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen und die Aufzeichnungen zu speichern, dass das ordnungsgemäße Spiel und die Erfassung des Bruttospielertrages durch die für die Glücksspielaufsicht und für die Steueraufsicht zuständigen Behörden auch im Nachhinein für die Dauer von zwei Wochen kontrolliert werden können. Das Spielbankunternehmen darf die aufgezeichneten Daten nach 48 Stunden nur noch für aufsichtsbehördliche Beweiszwecke nutzen. Das Spielbankunternehmen hat der Behörde, die für die Steueraufsicht zuständig ist, einen getrennten, dem Stand der Technik entsprechenden, von unternehmensinternen Kontrollen unabhängigen Online-Lesezugriff auf die Überwachungssysteme zu ermöglichen, damit die zuständige Behörde nachträglich und strichprobenhaft überwachen kann. Der Zugriff ist auf bestimmte Bereiche, beispielsweise den Automatenraum oder den klassischen Spielbereich beschränkt; die Definition, auf welche Bereiche oder Kameras der Steueraufsicht ein Zugriff zu gewähren ist, erfolgt durch die für die Aufsicht zuständige Behörde. Die Glücksspielaufsicht kann die für ihre Zwecke erforderlichen Daten unter genauer Bezeichnung der Spielorte und der erforderlichen Zeitspanne anfordern. Auf den gespeicherten Bildern müssen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für steuerrechtliche Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten in den Räumen mit Publikumsverkehr die daran mutmaßlich beteiligten Personen an den Spieltischen und den Automaten erkennbar sein. Auf die Nutzung der Überwachung für Zwecke der Glücksspielaufsicht und der Steueraufsicht ist deutlich sichtbar hinzuweisen.(6) Die Videoaufzeichnungen sind auf das Notwendige und das datenschutzrechtlich Zulässige, insbesondere durch Einstellungen aus einer möglichst erhöhten vertikalen Kameraperspektive (Vogelperspektive), und weitere technische Vorkehrungen zu beschränken; soweit für die Überwachung erforderlich kann das Geschehen an den Spieltischen seitlich aufgezeichnet werden. Insbesondere sind Techniken der Unkenntlichmachung, etwa in Form der Verpixelung durch eine künstliche Intelligenz, einzusetzen, um unbeteiligte Personen nicht zu erfassen.* Die zuständige Behörde kann, soweit dies für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, im Nachhinein die vom Spielbankunternehmen aufgezeichneten Bilddateien anfordern, auf denen Gäste oder Personal der Spielbank erkennbar sind.(7) Soweit die Steueraufsicht nach Absatz 5 gespeicherte Daten abruft, sind Datum, Uhrzeit, Zweck, abgefragte Spielbereiche, abfragende Person und übermittelte Bildsequenzen zu protokollieren und für Datenschutzzwecke sechs Monate aufzubewahren, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Daten dürfen nicht für Verhaltens- und Leistungskontrollen genutzt werden. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen sind Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Revisionssicherheit der Daten sicherzustellen.(8) Die für die Steueraufsicht zuständige Behörde betreibt zur Aufgabenerfüllung in den Abrechnungsräumen der Spielbank eine eigene Videoüberwachungsanlage. Die nach Satz 1 gewonnenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Aufgabenwahrnehmung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Für sonstige Zwecke der Steueraufsicht und der Glücksspielaufsicht dürfen die Daten übermittelt werden, wenn und soweit tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen steuerrechtliche oder glücksspielaufsichtsrechtliche Vorschriften dies rechtfertigen. Absatz 5 Sätze 1, 4 und 6 gilt entsprechend. Die weitere Nutzung zur Aufklärung von Straftaten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.