Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz (APO-SPA) Vom 31. Oktober 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 31.10.2007
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2007, 389
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung für die Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz.
Sozialpädagogisches Orientierungssemester
§ 3a Sozialpädagogisches Orientierungssemester(1) Das Sozialpädagogische Orientierungssemester dient dazu, durch einen hohen Anteil an Praxisstunden den Fokus auf die Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler und ihre Eignung für das Arbeitsfeld der Kindertagesbetreuung zu legen. Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern die Anforderungen der Ausbildung der sozialpädagogischen Assistenz zu vermitteln und sie schulisch darin zu unterstützen, die Ausbildung erfolgreich absolvieren zu können. Es wird in Vollzeit absolviert.(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Sozialpädagogischen Orientierungssemester ist1. der Nachweis des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses,2. der Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer von der Schule genehmigten Praxisausbildungsstätte,3. die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes.Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden. Fehlt die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 oder eine von der Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung, kann die Behörde bei Erfüllung der sonstigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die1. drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit im Umfang von durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich nachweisen und2. in einer schriftlichen Prüfung von jeweils 45 Minuten Dauer nachweisen, dass sie die dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechenden Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch besitzen.Den Platz für die praktische Ausbildung kann die Schule im begründeten Einzelfall zuweisen. § 3 Absätze 4 bis 6 gilt entsprechend.(3) Das Sozialpädagogische Orientierungssemester beinhaltet einen schulischen Teil, der den in der Anlage 1 aufgeführten Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich, in den berufsübergreifenden Fächern und im Wahlpflichtbereich umfasst, sowie einen praktischen Teil, der in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung durchgeführt wird.(4) Das Sozialpädagogische Orientierungssemester ist bestanden, wenn die Fächer des berufsübergreifenden Unterrichts, der Lernbereich berufsbezogene sozialpädagogische Grundlagen, der Wahlpflichtbereich und die Praxis jeweils „mit Erfolg“ bewertet wurden und die Fehlzeiten im schulischen und im praktischen Teil jeweils nicht mehr als 25 vom Hundert (v. H.) betragen.(5) Bei Nichtbestehen des Sozialpädagogischen Orientierungssemesters darf dieses einmalig wiederholt werden. Das Sozialpädagogische Orientierungssemester und eine eventuelle Wiederholung desselben bleiben bei Entscheidungen nach § 7 Absatz 5 dieser Verordnung und nach § 19 Absatz 3 APO-AT außer Betracht.
Stundentafel der Berufsfachschule für sozialpädagogischen Assistenz
Anlage 2 (zu § 4 und § 11a)Stundentafel der Berufsfachschule für sozialpädagogischen Assistenz Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fachhochschulreife (FHR) (grundständiger Unterricht, ohne FHR-Unterricht) Nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 APO-AT 1. Berufsbezogener Unterricht in Lernfeldern (LF) LF 1 Kinder in ihrer Lebenswelt wahrnehmen und pädagogische Beziehungen zu ihnen entwickeln 280 LF 2 Entwicklungs- und Bildungsprozesse begleiten 440 LF 3 Gruppen pädagogisch begleiten 240 LF 4 Mit Eltern, Familien und Personensorgeberechtigten zusammenarbeiten 120 LF 5 Übergänge mitgestalten 80 LF 6 Betreuungsmaßnahmen und Versorgungshandlungen mit Kindern bedürfnisorientiert und sensibel gestalten 180 Zwischensumme: 1340 2. Berufsübergreifender Unterricht in Fächern: Sprache und Kommunikation 120 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 80 Mathematik 80 160 Fachenglisch B1 80 120 Angewandte Naturwissenschaft und Technik 80 Zwischensumme 360 600 3. Wahlpflichtbereich Lernbegleitung 160 Praxisseminar 120 Zwischensumme 280 Summe aus Nummern 1 bis 3 1980 2220 4. Berufspraktische Ausbildung Sozialpädagogische Praxis 900 Gesamtsumme aus Nummern 1 bis 4 2880 3120
Stundentafel für das sozialpädagogische Orientierungssemester
Anlage 1 (zu § 3a)Stundentafel für das sozialpädagogische Orientierungssemester Unterrichtsstunden über die Dauer eines Schulhalbjahres Schulischer Teil: Berufsbezogener Unterricht im Lernbereich: Sozialpädagogische Grundlagen 80 Berufsübergreifer Unterricht in den Fächern: Sprache und Kommunikation 120 Fachenglisch 40 Wahlpflichtbereich: Projekttag 160 Lernbegleitung und Praxisseminar 80 Summe schulischer Teil 480 Praktischer Teil: Sozialpädagogische Praxis 240 Gesamtsumme 720
Abschlusszeugnis
§ 10 AbschlusszeugnisWer den Berufsabschluss erreicht hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis werden die Noten für die Fächer und Lernfelder, die Teilnahme beziehungsweise das erfolgreiche Absolvieren der Wahlpflichtkurse sowie die Ergebnisse der Abschlussprüfung ausgewiesen. Die Noten für die Fächer und Lernfelder werden aufgrund der Leistungen der Schülerin beziehungsweise des Schülers während der Gesamtdauer des Bildungsgangs festgelegt. Zudem wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die aus den Zeugnisnoten aller Fächer und Lernfelder und den drei Prüfungsnoten errechnet wird; dabei werden die Noten für die Lernfelder 1 bis 3 doppelt und alle übrigen Noten einfach gewichtet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ausgewiesen; es wird nicht gerundet. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent“ zu führen.
Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss
§ 10a Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss(1) Für Schülerinnen und Schüler der Ausbildung in Vollzeitform, die zu Beginn der Ausbildung keinen mittleren Schulabschluss vorweisen konnten, ist der Abschluss der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz dem mittleren Schulabschluss gleichwertig, wenn sie1. den Unterricht an der Berufsfachschule erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreicht haben und entweder2. ab Eintritt in die Sekundarstufe I mindestens fünf Jahre aufsteigenden Unterricht in Englisch besucht und im letzten Unterrichtsjahr die Mindestanforderungen nach dem einschlägigen Rahmenplan erfüllt haben; Fachenglischunterricht der Berufsfachschule gilt im Verhältnis zum Englischunterricht der allgemeinbildenden Schule als aufsteigender Unterricht oder3. ausreichende Kenntnisse bezogen auf die Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Englisch nachgewiesen haben.(2) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die weniger als fünf vollständige Schuljahre am Englisch- oder Fachenglischunterricht nach der Stundentafel teilgenommen haben, können die Englischkenntnisse nach Absatz 1 durch entsprechende Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer Wahl ersetzen. Die Entscheidung, ob die Ersetzung möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.(3) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem mittleren Schulabschluss wird im Zeugnis ausgewiesen.
Prüfung für Externe
§ 11 Prüfung für Externe(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß § 10 verbundenen Berechtigungen erwerben will, ohne innerhalb des Jahres vor Beginn der Prüfung eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden. Eine praktische Ausbildung gemäß § 5 ist durch eine gleichwertige praktische Ausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung oder durch eine gleichwertige Berufstätigkeit in Einrichtungen der Kindestagesbetreuung oder als anerkannte selbständige Tagespflegeperson nachzuweisen.(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem berufspraktischen und einem mündlichen Teil.(4) Der schriftliche Prüfungsteil umfasst die Prüfungen nach § 8 Absatz 2 sowie jeweils eine schriftliche Prüfung in Mathematik und Fachenglisch. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.(5) Der berufspraktische Prüfungsteil entspricht der Prüfung nach § 8 Absatz 3.(6) Die mündliche Prüfung umfasst drei Prüfungen, die sich auf den berufsbezogenen Lernfeldbereich beziehen. Dem Prüfling wird sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt, welches Lernfeld in den einzelnen Prüfungen überwiegend geprüft werden wird. § 27 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absätze 7 und 8 APO-AT gilt entsprechend. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in den schriftlichen Prüfungen nach Absatz 4, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer ergänzenden mündlichen Prüfung zu diesen gemäß § 8 Absatz 4, die Prüfungsnote mangelhaft oder ungenügend erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei jeder Prüfungsleistung nach den Absätzen 4 und 6 mindestens die Note ausreichend erzielt und die berufspraktische Prüfung nach Absatz 5 mit Erfolg bewertet wurde.(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.
Stundentafel
§ 11a Stundentafel(1) Die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel weist für jedes Fach und Lernfeld des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Unterrichts sowie für den Wahlpflichtbereich die Unterrichtsstunden aus, die in der regulären Ausbildung über die Dauer des Bildungsganges mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Sie weist ferner den Umfang der berufspraktischen Ausbildung und den Umfang der zusätzlichen Unterrichtsstunden, die zum Erwerb der Fachhochschulreife belegt werden müssen, aus. Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.(2) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.(3) Bis zu 10 v. H. der für jedes Fach beziehungsweise Lernfeld vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches beziehungsweise Lernfeldes oder mehrerer anderer Fächer beziehungsweise Lernfelder genutzt werden.
Ziel und Dauer der Ausbildung
§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung(1) Die Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz befähigt die Schülerinnen und Schüler als sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten gemeinsam mit sozialpädagogischen Fachkräften bei der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in sozialpädagogischen Arbeitsbereichen tätig zu sein. (2) Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr. Sie endet mit einer Prüfung und ermöglicht einen staatlichen Abschluss. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllen, müssen vor Beginn der Ausbildung ein Sozialpädagogisches Orientierungssemester nach § 3a erfolgreich absolvieren.(3) Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dem dadurch ermöglichten Ausbildungsformat. Es werden folgende Ausbildungsformate unterschieden:1. die zweijährige Ausbildung in Vollzeitform für Schülerinnen und Schüler, die die in § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen,2. die zweieinhalbjährige berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeitform für Schülerinnen und Schüler, die die in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen,3. die verkürzte Ausbildung im Umschulungsformat für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben, und die die in § 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.Die Ausbildungsformate nach Satz 2 Nummern 1 und 2 schließen jeweils die schulische und die praktische Ausbildung ein. Die Ausbildung im Umschulungsformat nach Satz 2 Nummer 3 erfolgt schulisch, ihr schließt sich eine trägergestützte Praxisphase an.(4) Zusätzlich kann je nach individueller Vorbildung ein dem mittleren Schulabschluss gleichgestellter Schulabschluss oder die Fachhochschulreife erworben werden.
Zulassung zur Ausbildung
§ 3 Zulassung zur Ausbildung(1) Voraussetzung für die Zulassung zur zweijährigen Ausbildung in Vollzeitform ist1. der Nachweis des mittleren Schulabschlusses oder der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,2. der Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer von der Schule genehmigten Praxisausbildungsstätte und3. die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 13),oder anstelle der Nummern 1 bis 34. das erfolgreiche Bestehen des Sozialpädagogischen Orientierungssemesters nach § 3a.Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 können auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden. Den Platz für die praktische Ausbildung kann die Schule im begründeten Einzelfall zuweisen.(2) Zur zweieinhalbjährigen Ausbildung in Teilzeitform wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 erfüllt und1. in einer geeigneten Einrichtung der Kindertagesbetreuung im Umfang von mindestens durchschnittlich neun Wochenstunden arbeitet oder2. als anerkannte Tagespflegeperson seit mindestens zwei Jahren mit nicht weniger als drei Kindern in einem öffentlich finanzierten Betreuungsverhältnis mit mindestens durchschnittlich 20 Wochenstunden tätig ist und erfolgreich an der Langzeitqualifizierung nach § 3 Absatz 3 der Kindertagespflegeverordnung vom 18. März 2014 (HmbGVBl. S. 105), zuletzt geändert am 11. April 2023 (HmbGVBl. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen hat.Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 in geeigneter Form nachzuweisen und nach Aufnahme in die Schule jede wesentliche Änderung unverzüglich der Schule mitzuteilen. In dem Fall, in dem die Arbeit nach Satz 1 Nummer 1 mit der Unterrichtszeit in der Ausbildung kollidiert oder zukünftig kollidieren könnte, muss die Bewerberin oder der Bewerber einen Nachweis der Arbeitsgeberin oder des Arbeitgebers bei der Anmeldung vorlegen, dass sie oder er von der Arbeitsleistung freigestellt wird.(3) Zur Ausbildung im Umschulungsformat wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 erfüllt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im begründeten Ausnahmefall kann die Behörde auch Bewerberinnen oder Bewerber zulassen, die anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 2 erfüllen.(4) Zur Ausbildung wird nicht zugelassen, wer1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit oder die fehlende persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs als sozialpädagogische Assistentin oder sozialpädagogischer Assistent ergibt,2. wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zur Ausübung des Berufs als sozialpädagogische Assistentin oder sozialpädagogischer Assistent ungeeignet ist.(5) Die Zulassung zur Ausbildung wird widerrufen, wenn1. im Verlauf der Ausbildung die Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit zur Berufsausübung im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder Nummer 2 eintritt oder2. die Schülerin oder der Schüler zwei Mal aufgrund eines selbstverschuldeten Fehlverhaltens einen Praxis- oder Arbeitsplatz in einer Praxisstelle verliert oder3. die Schülerin oder der Schüler nach selbstverschuldetem Verlust des Praxis- oder Arbeitsplatzes oder der Pflegeerlaubnis innerhalb von vier Wochen keinen neuen Praxis- oder Arbeitsplatz in einer geeigneten Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder keine neue Pflegeerlaubnis nachweist.In diesem Fall muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.(6) Die Zulassung zur Ausbildung kann widerrufen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nach nicht selbstverschuldetem Verlust des Praxis- oder Arbeitsplatzes oder der Pflegeerlaubnis innerhalb von vier Wochen keinen neuen Arbeits- oder Praktikumsplatz in einer geeigneten Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder keine neue Pflegeerlaubnis nachweist. Wird die Zulassung zur Ausbildung widerrufen, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
Schulische Ausbildung
§ 4 Schulische Ausbildung(1) Der schulische Teil der zweijährigen Ausbildung in Vollzeitform erfolgt nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde. Er kann auch in Blockform organisiert werden. Der schulische Teil der zweieinhalbjährigen Ausbildung in der Teilzeitform sowie die Ausbildung im Umschulungsformat erfolgen nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde im Umfang von zwei Tagen in der Woche, in Block- oder Abendform.(2) Der schulische Teil der Ausbildung umfasst in allen Ausbildungsformaten die in der Anlage 2 ausgewiesenen Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts, die Fächer des berufsübergreifenden Unterrichts und den Wahlpflichtbereich. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, besuchen zusätzlichen Unterricht in berufsübergreifenden Fächern in dem in der Anlage 2 ausgewiesenen Umfang. In den Fächern, die auch grundständig unterrichtet werden, werden die Leistungen im Zeugnis jeweils mit einer zusammenfassenden Note bewertet. Die Leistungen in dem Fach Informatik, Natur und Technik werden im Zeugnis mit einer gesonderten Note bewertet.(3) Der Wahlpflichtbereich besteht aus Kursen, die inhaltlich an die Fächer und Lernfelder des Pflichtbereiches anschließen, oder auf eine reflexive Vertiefung von Lern- und Praxiserfahrrungen ausgerichtet sind. Die Leistungen im Wahlpflichtbereich werden abweichend von § 11 Absatz 1 Sätze 3 und 4 APO-AT nicht mit den Lernfeldern und Fächern des Pflichtbereichs verrechnet oder zusammenfassend bewertet, sondern mit der Bezeichnung „mit Erfolg“ beziehungsweise „ohne Erfolg“ bewertet oder als „teilgenommen“ beziehungsweise „nicht teilgenommen“ gekennzeichnet.
Praktische Ausbildung in Vollzeitform
§ 5 Praktische Ausbildung in Vollzeitform(1) Die praktische Ausbildung wird in der Ausbildung in Vollzeitform in allen Schulhalbjahren in geeigneten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung durchgeführt. Der Umfang der praktischen Ausbildung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Schülerin oder der Schüler wählt die Praxisstelle mit Genehmigung der Schule. Ein Wechsel der Praxisstelle bedarf der Genehmigung durch die Schule. Aus wichtigem Grund kann die Schule einen Wechsel der Praxisstelle anordnen.(2) Für die Dauer der praktischen Ausbildung wird der Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter der Praxisstelle zugeordnet, die bzw. der über die Berufsqualifikation als sozialpädagogische Fachkraft und über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügt. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter koordiniert die praktische Ausbildung gemeinsam mit der Schule, berät die Schülerin oder den Schüler und stellt die Beurteilungen aus.(3) Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Praxisstelle zum Ende jedes Schulhalbjahres eine Beurteilung. Die Beurteilungen müssen Angaben über Inhalte und Verlauf der praktischen Ausbildung, erworbene Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, eine Bewertung der erbrachten Leistungen und Angaben über Versäumnisse enthalten. Auf der Grundlage dieser Beurteilungen stellt die Zeugniskonferenz fest, ob die praktische Ausbildung mit oder ohne Erfolg absolviert wurde. Betragen die Fehlzeiten in der praktischen Ausbildung mehr als 25 v. H., so ist die praktische Ausbildung in dem Schulhalbjahr nicht mit Erfolg absolviert. Sind die Fehlzeiten entschuldigt, ist der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit zur nachträglichen Absolvierung der Praxiszeiten einzuräumen, um nachträglich die Versetzung zu erreichen. Wird die praktische Ausbildung nicht mit Erfolg absolviert, sind die Gründe in das Protokoll der Zeugniskonferenz aufzunehmen.
Praktische Ausbildung in Teilzeitform
§ 5a Praktische Ausbildung in Teilzeitform(1) Schülerinnen und Schüler, die als anerkannte Tagespflegeperson nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 arbeiten, werden im Rahmen der praktischen Ausbildung im Umfang von 160 Stunden in geeigneten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ausgebildet.(2) Alle Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung in Teilzeitform besuchen, werden in der Praxis durch eine Lehrkraft der Schule begleitet, die die praktische Ausbildung koordiniert, die Schülerin oder den Schüler berät und die Beurteilung ausstellt. Die die Praxis begleitende Lehrkraft erteilt zum Ende jedes Schulhalbjahres eine Beurteilung. § 5 Absatz 3 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
Probehalbjahr
§ 6 ProbehalbjahrDas erste Halbjahr der Ausbildung dient in allen Ausbildungsformaten als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler die bis Ende des Probehalbjahres durchlaufene praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert hat, in sämtlichen Fächern und Lernfeldern einen Durchschnitt von mindestens 4,0 und in dem Lernfeld 1 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.
Versetzung
§ 7 Versetzung(1) Der Übergang von einem Schulhalbjahr in das nächste Schulhalbjahr der Ausbildung setzt in allen Ausbildungsformaten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Halbjahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er die praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert hat, in allen Fächern und Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, und die teilnahmepflichtigen Wahlpflichtkurse besucht hat. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder Lernfeld einen Ausgleich gemäß Absatz 2 hat, der nicht durch Absatz 3 ausgeschlossen ist, oder wenn ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleiben. Der Übergang vom dritten Schulhalbjahr in das vierte Schulhalbjahr setzt zusätzlich voraus, dass die Schülerin beziehungsweise der Schüler in der bisherigen Ausbildung nicht mehr als 25 v. H. an Fehlzeiten aufweist.(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach oder Lernfeld werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld oder durch befriedigende Leistungen in zwei Fächern oder Lernfeldern ausgeglichen.(3) Mangelhafte Leistungen in zwei oder mehr Fächern oder Lernfeldern, ungenügende Leistungen in einem Fach oder Lernfeld, eine ohne Erfolg absolvierte praktische Ausbildung oder ein nicht besuchter Wahlpflichtkurs können nicht ausgeglichen werden.(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des Bildungsgangs erreichen wird. Eine Versetzung im Ausnahmeweg ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung nicht mit Erfolg absolviert hat.(5) Eine Schülerin oder ein Schüler muss die Schule in der Regel verlassen, wenn sie oder er zum zweiten Mal in Folge nicht versetzt wird oder insgesamt zum zweiten Mal nicht versetzt wird, weil sie oder er die praktische Ausbildung zum zweiten Mal ohne Erfolg absolviert hat.(6) Die Zeugnisnote in dem im Rahmen des zusätzlichen Unterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife belegten Fach Informatik, Natur und Technik bleibt bei den Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 5 außer Betracht.
Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
§ 8 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei schriftlichen und einer berufspraktischen Prüfung. Eine mündliche Prüfung kann unter den in Absatz 4 beschriebenen Bedingungen hinzutreten.(2) Die erste schriftliche Prüfung bezieht sich auf das Fach Sprache und Kommunikation. Mit der zweiten schriftlichen Prüfung weist der Prüfling seine Kompetenzen in den Lernfeldern nach. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.(3) In der berufspraktischen Prüfung weist der Prüfling nach, dass er den Bildungsmoment einer sozialpädagogischen Handlung erkennen, bewerten und darauf aufbauend eigenes Handeln begründet planen kann. Der Prüfling erhält eine Aufgabe aus dem Kontext der sozialpädagogischen Praxis, für deren Bearbeitung ihm eine Vorbereitungszeit von bis zu 60 Minuten zur Verfügung steht. In der Prüfung präsentiert der Prüfling seine Bearbeitungsergebnisse vor dem Fachprüfungsausschuss. Dem schließt sich ein Prüfungsgespräch an. Für Präsentation und Prüfungsgespräch stehen dem Prüfling insgesamt 30 Minuten zur Verfügung. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die berufspraktische Prüfung fest.(4) Wurde in höchstens einer der schriftlichen Prüfungen nach Absatz 2 die Note mangelhaft erzielt, kann der Prüfling hierzu eine ergänzende mündliche Prüfung beantragen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden könnte. Es gelten die Bedingungen des § 27 Absätze 4 und 6 bis 8 APO-AT. Die Prüfungsnote wird als Durchschnitt aus der Note für die schriftliche Prüfung und der Note für die mündliche Prüfung gebildet. Liegt der Durchschnitt in der Mitte zwischen zwei Noten, gibt die Note für die mündliche Prüfung den Ausschlag.
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 8a Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife(1) Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Ausbildung den mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss erworben haben, können durch zusätzliche erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Prüfungen die Fachhochschulreife erwerben. §§ 40a bis 40d APO-AT bleiben unberührt.(2) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird die schriftliche Prüfung im Fach Sprache und Kommunikation nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ersetzt durch eine schriftliche Prüfung im Fach Sprache und Kommunikation, die den Anforderungen gemäß § 40c Absatz 4 Satz 2 APO-AT zum Erwerb der Fachhochschulreife entspricht. Die in dieser Prüfung erzielte Note ist für die Feststellung des Berufsabschlusses nach § 9 Satz 1 Nummer 2 gemäß § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 APO-AT umzurechnen. Außerdem wird eine schriftliche Prüfung in Fachenglisch und in Mathematik durchgeführt.
Berufsabschluss
§ 9 BerufsabschlussDer Berufsabschluss ist erreicht, wenn1. die praktische Ausbildung in allen vier Schulhalbjahren und der Wahlpflichtbereich mit Erfolg absolviert wurden,2. alle Prüfungsnoten mindestens ausreichend lauten oder höchstens eine Prüfungsnote mangelhaft lautet, diese jedoch durch die Prüfungsnote gut oder besser in einer anderen Prüfung oder die Note befriedigend in beiden anderen Prüfungen ausgeglichen werden kann, und3. in allen Fächern und Lernfeldern im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 7 Absatz 2 vorliegt.Die Leistungen in den Fächern und Lernfeldern haben gleiches Gewicht und können zum Ausgleich untereinander herangezogen werden. Die Zeugnisnote in dem im Rahmen des zusätzlichen Unterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife belegten Fach Informatik, Natur und Technik bleibt bei der Feststellung nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht.
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 3 Satz 1, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 6), und § 1 Nummern 7, 13, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 30. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 274) wird verordnet:
Schlussbestimmungen
§ 12 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151, 156) außer Kraft. (2) Auf Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2007 begonnen haben und in das zweite Schuljahr versetzt wurden oder dieses Schuljahr wiederholen, sind die bis zum 31. Juli 2007 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Hamburg, den 31. Oktober 2007. Die Behörde für Bildung und Sport
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.