SozPädVorlDiplPrO HA · Hamburg

Vorläufige Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Sozialpädagogik an der Fachhochschule Hamburg Vom 1. Februar 1983

Ausfertigungsdatum:
01.02.1983
Fundstelle:
HmbGVBl. 1983, 46
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SozPädVorlDiplPrO

Auf Grund von § 139 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) wird nach Anhörung des Fachbereichs Sozialpädagogik verordnet:

§ 1

Zweck der Prüfungen

§ 1 Zweck der Prüfungen(1) Durch die nach dem ersten Studienabschnitt abzulegende staatliche Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob der Student die grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten in seinem Studiengang erworben hat, die erforderlich sind, um das Studienziel erreichen zu können. (2) Durch die staatliche Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Student 1. wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse mit sozialpädagogischer Relevanz selbständig anwenden kann,2. soziale Probleme und Konflikte erkennen und analysieren kann,3. im Zusammenwirken mit den jeweiligen Zielgruppen Handlungsmöglichkeiten entwickeln kann,4. den Einfluss der eigenen Person auf das sozialpädagogische Geschehen reflektieren kann,5. die fachlichen Zusammenhänge überblicken und übergreifende Probleme angreifen kann sowie6. die für die Verwirklichung fachlicher Zielvorstellungen benötigten Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsstrukturen sowie der erforderlichen Rechtsvorschriften besitzt.

§ 10

Unterbrechung der Prüfung

§ 10 Unterbrechung der Prüfung(1) 1Der Student kann die Prüfung aus wichtigem Grund unterbrechen. 2Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden dadurch nicht berührt. (2) 1Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muss dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Studenten ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3Der Vorsitzende kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Student erkrankt ist. 4Erkennt der Vorsitzende den geltend gemachten Grund nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Unterbricht der Student die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsfach mit der Note »nicht ausreichend« (5,00) bewertet. (4) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 11

Art und Umfang der Prüfung

§ 111) Art und Umfang der Prüfung(1) Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. (2) 1Für die Zwischenprüfung sind die nachstehend genannten Einzelleistungen zu erbringen: 1. Psychologie (eine Klausurarbeit),2. Sozialwissenschaften (eine Klausurarbeit),3. Erziehungswissenschaft (eine Klausurarbeit),4. Recht und Soziale Administration (eine Klausurarbeit),5. aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Fächern und dem Fach Methodenlehre nach Wahl des Studenten in zwei Fächern jeweils eine weitere Einzelleistung (Hausarbeit oder Referat). 2Das Nähere regelt die Studienordnung. 3Wenn in einem Prüfungsfach nur eine Einzelleistung erbracht wird, ist diese Einzelleistung zugleich der Leistungsnachweis. 4Wenn in einem Prüfungsfach mehrere Einzelleistungen erbracht werden, wird der Leistungsnachweis aus diesen Einzelleistungen gebildet. 5Die Studienordnung kann auch bestimmen, dass für die Zwischenprüfung neben den Leistungsnachweisen Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen vorgelegt werden müssen. 6Mehr als zwölf solcher Bescheinigungen dürfen nicht verlangt werden. (3) 1Eine Klausurarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der der Student ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellte Aufgabe allein und selbständig bearbeitet; eine Klausurarbeit soll mindestens zwei, höchstens vier Stunden dauern. 2Eine Hausarbeit ist die differenzierte Ausarbeitung eines Themas oder eines Falles auf wissenschaftlicher Grundlage. 3Sie ist bis zum Ende des Semesters abzuliefern, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattfindet. 4Ein Referat soll fünfzehn bis dreißig Minuten dauern; es muss schriftlich ausgearbeitet sein. (4) 1Wird eine Hausarbeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit der Note »nicht ausreichend« bewertet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der vom Studenten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden muss, angemessen verlängern. 3Bei Krankheit des Studenten ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 4Der Vorsitzende kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Student erkrankt ist. 5Erkennt der Vorsitzende den geltend gemachten Grund nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Die Einzelleistungen müssen von einem nach § 6 Absatz 1 bestellten Prüfer mit den in § 12 Absatz 2 festgelegten Noten bewertet werden.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 121) Bewertung der Prüfungsleistungen(1) 1Für die Zwischenprüfung werden die Leistungen des einzelnen Studenten bewertet. 2Arbeiten von Gruppen können für den einzelnen Studenten nur insoweit als Prüfungsleistung anerkannt werden, als die zu bewertende individuelle Leistung des einzelnen Studenten deutlich unterscheidbar ist. 3Die Abgrenzung der Leistung des Einzelnen erfolgt auf Grund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder durch eine von den Mitgliedern der Gruppe vorzulegende zusätzliche Beschreibung, die eine Abgrenzung des Beitrags des Einzelnen ermöglicht. 4Ferner ist in einem Kolloquium festzustellen, ob der einzelne Student seinen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann. (2) 1Für die Bewertung der Einzelleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0 = sehr gut = eine besondere hervorragende Leistung, 2,0 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, 3,0 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung mit erheblichen Mängeln. 2Zur differenzierteren Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. (3) Die Noten der Einzelleistungen werden den Studenten unverzüglich mitgeteilt und auf Wunsch begründet. (4) 1Soll eine Einzelleistung mit »nicht ausreichend« (über 4,0) bewertet werden, ist sie auf Antrag des Studenten von einem zweiten Gutachter, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus dem Kreise der nach § 6 Absatz 1 bestellten Prüfer benennt, zu bewerten. 2Die Note der Einzelleistung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. (5) 1Liegen einem Leistungsnachweis mehrere Einzelleistungen zugrunde, so müssen die Noten der Einzelleistungen mindestens »ausreichend« (4,0) lauten. 2Die Note des Leistungsnachweises errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelleistungen. 3Die Note des Leistungsnachweises (Fachnote) lautet bis 1,50 sehr gut, über 1,50 bis 2,50 gut, über 2,50 bis 3,50 befriedigend, über 3,50 bis 4,00 ausreichend, über 4,00 nicht ausreichend. (6) 1Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. 2Die Gesamtnote einer bestandenen Zwischenprüfung lautet bis 1,50 sehr gut, über 1,50 bis 2,50 gut, über 2,50 bis 3,50 befriedigend, über 3,50 bis 4,00 bestanden. (7) 1Durchschnittsnoten sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnen. 2Sie werden mit den beiden Dezimalstellen der Errechnung etwaiger weiterer Durchschnittsnoten zugrunde gelegt.

§ 13

Wiederholung der Prüfungsleistungen

§ 131) Wiederholung der Prüfungsleistungen(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. (2) 1Jede nicht bestandene Einzelleistung kann zweimal wiederholt werden. 2Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, ist die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 14

Verfahren

§ 14 Verfahren(1) 1Die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise, Bescheinigungen nach § 11 Absatz 2 Satz 5, Bescheinigungen über die erfolgreiche Ableistung der berufspraktischen Tätigkeit sowie die Bescheinigung über die Teilnahme an einer Studienfachberatung in den ersten beiden Semestern, die der Fachbereich durch Angehörige des wissenschaftlichen Personals hat durchführen lassen, und gegebenenfalls über die Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. 2Gleichzeitig hat der Student eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine Zwischen- oder Diplomprüfung im Studiengang Sozialpädagogik nicht bestanden hat. (2) 1Auf Grund der vorgelegten Unterlagen stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, ob die Prüfung bestanden ist. 2Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche durch § 11 Absatz 2 geforderten Leistungsnachweise und Bescheinigungen erbracht sind und die Noten der Leistungsnachweise mindestens »ausreichend« (4,00) lauten. 3Außerdem muss der Student die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet haben, soweit diese nach der Studienordnung vor Ablegung der Zwischenprüfung stattfinden muss, und an der Studienfachberatung teilgenommen haben.

§ 15

Zeugnis

§ 15 Zeugnis(1) 1Wenn die Zwischenprüfung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 bestanden ist, ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 3Als Datum des Prüfungszeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung aller Prüfungsleistungen festgestellt wird. 4Ferner ist der Tag des Bestehens der Zwischenprüfung im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 in dem Zeugnis zu vermerken. (2) Beendet der Student das Studium ohne die Zwischenprüfung bestanden zu haben, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden ist.

§ 16

Umfang der Prüfung

§ 16 Umfang der PrüfungDie Diplomprüfung besteht aus dem studienbegleitenden Teil (§ 17), der Prüfung in den Prüfungsfächern (Fachprüfung, § 20) und der Diplomarbeit (§ 21).

§ 17

Studienbegleitender Teil der Diplomprüfung

§ 171) Studienbegleitender Teil der Diplomprüfung1Im studienbegleitenden Teil der Diplomprüfung hat der Student in jedem der nachstehenden Gebiete oder Fächer einen Leistungsnachweis, der mindestens mit der Note »ausreichend« (4,00) bewertet ist, durch die jeweils genannte Form der Einzelleistung zu erbringen: 1. Konzepte und Handlungsentwürfe sozialpädagogischer Arbeit in ausgewählten Handlungsfeldern (eine Klausurarbeit oder eine Hausarbeit),2. Sozialpädagogische Interventionsformen; insbesondere Einzelhilfe, Soziale Gruppenarbeit oder Gemeinwesenarbeit (eine Klausurarbeit oder eine Hausarbeit),3. Sozialpolitik/Soziologie (eine Klausurarbeit),4. Psychologie/Psychiatrie (eine Klausurarbeit),5. Recht/Soziale Administration (eine Klausurarbeit),6. Erziehungswissenschaft/Ästhetik und Kommunikation (eine Klausurarbeit). 2Mindestens eine der Einzelleistungen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 muss durch eine Klausurarbeit erbracht werden. 3In zwei der Fächer nach Satz 1 Nummern 3 bis 6 können die Einzelleistungen statt durch die Klausurarbeiten durch Hausarbeiten oder Referate erbracht werden. 4Statt der Einzelleistungen in dem in Satz 1 Nummer 6 genannten Fach kann eine weitere Einzelleistung in einem der in Satz 1 Nummern 3 bis 5 genannten Fächer erbracht werden. 5Soweit nach den Sätzen 1 bis 4 Wahlmöglichkeiten vorgesehen sind, hat der Student zu entscheiden, in welchem Gebiet oder Fach und in welcher Form er geprüft werden will. 6§ 11 Absätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 18

Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung

§ 18 Voraussetzungen für die Zulassung zur FachprüfungZur Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das zum Besuch der Fachhochschule im Studiengang Sozialpädagogik berechtigende Zeugnis besitzt und für diesen Studiengang immatrikuliert ist oder gewesen ist,2. die Zwischenprüfung bestanden hat,3. alle Leistungsnachweise des studienbegleitenden Teils der Diplomprüfung (§ 17) vorlegt,4. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen vorlegt, die durch die Studienordnung gefordert werden; mehr als zehn solcher Bescheinigungen darf die Studienordnung nicht fordern,5. die berufspraktische Tätigkeit nach § 3 Absatz 3 erfolgreich abgeleistet hat, soweit nicht bereits entsprechende Bescheinigungen für die Zwischenprüfung nach § 14 eingereicht sind,6. an einer in der Studienordnung vorgesehenen, vom Fachbereich durchgeführten Exkursion teilgenommen hat. Es darf nur eine höchstens zehntägige Pflichtexkursion vorgesehen werden.

§ 19

Zulassung, Entscheidung über die Zulassung

§ 19 Zulassung, Entscheidung über die Zulassung(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung ist schriftlich bei dem Prüfungsausschuss zu stellen. 2Der Prüfungsausschuss setzt für die einzelnen Prüfungsperioden Antragsfristen fest und macht sie durch Aushang bekannt. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise für die in § 18 genannten Zulassungsvoraussetzungen,2. die Angabe der Fächer, in denen der Student geprüft werden will, und die gewünschte Prüfungsform,3. gegebenenfalls Vorschläge für die Bestimmung der Prüfer (§ 6 Absatz 2 Satz 2),4. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Studienfachberatung nach § 4 Absatz 3 Satz 2,5. eine Erklärung darüber, ob der Student bereits eine Zwischen- oder Diplomprüfung im Studiengang Sozialpädagogik nicht bestanden hat. (3) Ist es dem Studenten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann ihm der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 3Eine Ablehnung ist zu begründen. (5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in § 18 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder2. der Student nach § 4 Absatz 1 an der Prüfung nicht teilnehmen kann. (6) Wenn der Student nachweist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie zum Beispiel Krankheit, an der Exkursion nicht teilnehmen konnte, kann der Prüfungsaussschuss ihn auf Antrag von dem Nachweis nach § 18 Nummer 6 befreien.

§ 2

Akademischer Grad

§ 2 Akademischer GradAuf Grund einer bestandenen Diplomprüfung verleiht die Fachhochschule den Diplomgrad nach Maßgabe der dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

§ 20

Fachprüfung

§ 201) Fachprüfung(1) Die Fachprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer und ist in den aufgeführten Prüfungsformen durchzuführen: 1. Theoretische Grundlagen und Konzepte sozialpädagogischen Handels (nach Wahl des Studenten eine Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung),2. Handlungsentwürfe aus ausgewählten sozialpädagogischen Bereichen unter methodischen Aspekten (eine Klausurarbeit),3. nach Wahl des Studenten zwei Prüfungen (zwei Klausurarbeiten oder eine Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung) in den nachstehenden Fächern:3.1 Sozialpolitik/Soziologie,3.2 Psychologie/Psychiatrie,3.3 Recht/Soziale Administration,3.4 Erziehungswissenschaft/Ästhetik und Kommunikation. (2) 1Die Fachprüfung ist in erster Linie eine Verständnisprüfung. 2Demgemäß soll der Student nicht Einzelwissen dartun, sondern nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Faches zu erfassen versteht, einen gründlichen Überblick über die wichtigen Fragen des Fachbereichs erworben hat und die Fähigkeit besitzt, aus dem Bereich des entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeldes Probleme übergreifend darzustellen und, Wissen und wissenschaftliche Methoden verknüpfend, Lösungen zu entwickeln. (3) 1Die Bearbeitungszeit für eine Klausurarbeit beträgt fünf Stunden. 2Eine mündliche Prüfung dauert je Student und Fach mindestens dreißig, höchstens fünfundvierzig Minuten. (4) 1Kann eine Klausurarbeit nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet werden, findet auf Antrag des Studenten zur endgültigen Bewertung eine ergänzende mündliche Prüfung von mindestens 15, höchstens 30 Minuten Dauer statt; durch das Ergebnis der ergänzenden mündlichen Überprüfung stellt der Prüfer fest, ob die Klausurarbeit die endgültige Note »ausreichend« oder »nicht ausreichend« erhält. 2Die Frist für den Antrag des Studenten setzt der Prüfungsausschuss fest.

§ 21

Diplomarbeit

§ 21 Diplomarbeit(1) In der Diplomarbeit soll der Student zeigen, dass er in der Lage ist, ein Problem aus dem seinem Studiengang entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld selbständig unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu bearbeiten und dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen. (2) 1Die Diplomarbeit ist eine theoretische und/oder empirische Untersuchung mit schriftlicher Ausarbeitung. 2Sie kann auch vor der Zulassung des Studenten zur Fachprüfung, frühestens zu Beginn des fünften Semesters der Regelstudienzeit, aber nicht vor Bestehen der Zwischenprüfung ausgegeben werden. (3) 1Die Diplomarbeit kann von jedem nach § 6 Absatz 1 bestellten Prüfer ausgegeben und betreut werden. 2Dem Studenten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. 3Das Thema der Diplomarbeit soll aus den praxisbezogenen Lehrangeboten entwickelt werden. 4Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Monaten bearbeitet werden kann. (4) 1Die Diplomarbeit wird über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. 2Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Student rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält. (5) 1Die Diplomarbeit ist spätestens vier Monate nach ihrer Ausgabe beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben oder mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist zu übersenden. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag des Studenten kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsdauer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf insgesamt höchstens sechs Monate verlängern; vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des betreuenden Prüfers einzuholen. (6) 1Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Student schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit, die entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - ohne fremde Hilfe selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 2Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. (7) 1Die Diplomarbeit wird, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, von dem betreuenden Prüfer und anschließend von einem zweiten Prüfer bewertet, der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus dem Kreise der nach § 6 Absatz 1 bestellten Prüfer benannt wird. 2Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen.

§ 22

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen nach § 17 gilt § 12 Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen nach §§ 20 und 21 gilt § 12 Absätze 1 bis 3 entsprechend. 3Die Klausurarbeiten nach § 20 werden von dem jeweiligen Prüfer und anschließend von einem zweiten Gutachter, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus dem Kreise der nach § 6 Absatz 1 bestellten Prüfer benennt, bewertet. 4Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen. (2) 1Aus den Noten für die einzelnen Fächer der Fachprüfung nach § 20 und aus den Noten der den einzelnen Fächern zuzuordnenden Leistungsnachweise nach § 17 wird im Verhältnis 60:40 eine Fachnote gebildet. 2Die Zuordnung erfolgt durch die Studienordnung. 3Für die sich nach Satz 1 ergebende Fachnote gilt § 12 Absatz 5 Satz 3 entsprechend. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Noten in den einzelnen Fächern der Fachprüfung und die Note der Diplomarbeit mindestens »ausreichend« (4,00) sind. (4) 1Die Gesamtnote ergibt sich zu 70 vom Hundert aus dem Durchschnitt der Fachnoten und zu 30 vom Hundert aus der Note der Diplomarbeit. 2Für die sich hiernach ergebende Gesamtnote einer bestandenen Prüfung gilt § 12 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. (5) Für die Errechnung von Durchschnittsnoten gilt § 12 Absatz 7 entsprechend.

§ 23

Wiederholung der Prüfung

§ 231) Wiederholung der Prüfung(1) 1Leistungsnachweise nach § 17, die nicht bestanden sind, können zweimal wiederholt werden. 2Die Fachprüfung nach § 20 kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist, zweimal wiederholt werden. 3Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung kann der Prüfungsausschuss dem Bewerber Auflagen für die sinnvolle Gestaltung des Studiums und für den Zeitpunkt der Diplomprüfung machen; erfüllt der Bewerber eine Auflage nicht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. (2) 1Ist die Diplomarbeit mit der Note »nicht ausreichend« bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2In begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich. 3Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. (3) Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholungsmöglichkeit nach den Absätzen 1 bis 2 nicht mehr besteht. (4) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 24

Zeugnis

§ 24 Zeugnis(1) 1Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Noten des studienbegleitenden Teils der Diplomprüfung, die Noten der Fachprüfung, die Fachnoten, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote enthält. 2Ferner ist anzugeben, welche Noten des studienbegleitenden Teils der Diplomprüfung mit welchem Gewicht in die Bildung der einzelnen Fachnoten einbezogen worden sind. 3§ 15 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(2) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Studenten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. (3) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25

Zusatzfächer

§ 25 Zusatzfächer(1) Der Student kann sich in weiteren als den geprüften Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). (2) Das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern wird auf Antrag des Studenten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 26

Ungültigkeit der Prüfung

§ 26 Ungültigkeit der Prüfung(1) Hat der Student bei einer Prüfung einschließlich des Erwerbs von Leistungsnachweisen, die für die Zwischenprüfung erforderlich waren oder in die Bildung der Fachnoten oder der Gesamtnote der Diplomprüfung einbezogen worden sind, getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Prüfungsleistungen mit der Note »nicht ausreichend« (5,00) bewerten, die weiteren davon berührten Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Student die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, gilt § 48 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.(3) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 2Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.

§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten(1) 1Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Studenten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 2Bei studienbegleitend erbrachten Prüfungsleistungen sind die Unterlagen dem Studenten nach Bekanntgabe der Bewertung zur Verfügung zu stellen. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

§ 27a

Funktionsbezeichnungen

§ 27a1) FunktionsbezeichnungenFrauen führen Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form.

§ 28

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 28 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen(1) Für Studenten, die im Modellversuch Sozialpädagogische Arbeit mit Ausländern studieren, gilt diese Prüfungsordnung ab Wintersemester 1982/83; im Übrigen gilt diese Prüfungsordnung erstmals für Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen im Sommersemester 1983.(2) Mit dem auf die Verkündung folgenden Tage treten außer Kraft:1. die Abschnitte I und II der Bestimmungen über die Ausbildung, Prüfung und Staatliche Anerkennung der Sozialarbeiter (Ausbildungs- und Prüfungsordnung) vom 30. Dezember 1961 (Mitteilungsblatt der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - Mitteilungsblatt - 1962 Seite 20), zuletzt geändert am 16. Februar 1970 (Mitteilungsblatt Seite 45),2. die Abschnitte I, II und III der Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung zum Sozialpädagogen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung) vom 20. März 1967 (Mitteilungsblatt Seite 101), zuletzt geändert am 16. Februar 1970 (Mitteilungsblatt Seite 44), soweit nicht durch die weitergeltenden Abschnitte auf Vorschriften dieser Abschnitte Bezug genommen wird,3. die Vorläufige Ordnung der staatlichen Vorprüfung in der Fachrichtung Sozialpädagogik an der Fachhochschule Hamburg vom 30. Juli 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249), zuletzt geändert am 10. August 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283),4. die Teilprüfungsordnung für die Abschlussprüfungen im Studiengang Sozialpädagogik an der Fachhochschule Hamburg vom 8. Juni 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 217).(3) 1Die nach der in Absatz 2 Nummer 3 genannten Ordnung abgelegten Vorprüfungen gelten als Zwischenprüfungen im Sinne dieser Prüfungsordnung. 2Leistungsnachweise, die bis zum Ende des Wintersemesters 1982/83 nach den in Absatz 2 genannten Bestimmungen erbracht werden, können vom Prüfungsausschuss als Leistungsnachweise nach den §§ 11 und 17 anerkannt werden.(4) 1Studenten, die den zweiten Studienabschnitt im Studiengang Sozialpädagogik vor dem Wintersemester 1983/84 begonnen haben, können die Abschlussprüfung auf Antrag noch nach den in Absatz 2 Nummer 1 oder 2 genannten Bestimmungen ablegen. 2Ein entsprechender Antrag ist vom Studenten spätestens bis zum 31. Mai 1983 zu stellen. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studenten des Modellversuchs Sozialpädagogische Arbeit mit Ausländern.(5) 1Studenten, die ihr Studium in dem Studiengang Sozialpädagogik vor dem Sommersemester 1983 begonnen haben, können die Vorprüfung auf Antrag noch nach der in Absatz 2 Nummer 3 genannten Prüfungsordnung ablegen. 2Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(6) Diese Prüfungsordnung tritt zum Ende des Sommersemesters 2005 außer Kraft.

§ 3

Studiendauer

§ 3 Studiendauer(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre und zwei Monate. 2Der erste Studienabschnitt umfasst drei Semester; er wird mit der Zwischenprüfung beendet. 3Der zweite Studienabschnitt umfasst drei Semester und zwei Monate; er wird mit der Diplomprüfung beendet. (2) Wer die in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist, ist unabhängig von seiner Studienzeit zur Prüfung zuzulassen. (3) Zum Studium gehört ohne Anrechnung auf die Regelstudienzeit eine berufspraktische Tätigkeit von höchstens sechs Monaten, die als Grundpraktikum durchgeführt wird, und ein studienbegleitendes Praktikum von vier Wochen Dauer im zweiten Studienabschnitt. (4) Das Grundpraktikum nach Absatz 3 müssen nur Studenten ableisten, die kein Praktikum in dem in Hamburg in der Fachoberschule oder der Fachschule für Sozialpädagogik vorgeschriebenen oder in einem vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben. (5) 1Das Nähere der berufspraktischen Tätigkeit, insbesondere über Art, Inhalt, Zeitpunkt und Dauer, bestimmt die Studienordnung. 2Sie kann auch bestimmen, dass das Grundpraktikum ganz oder teilweise vor Aufnahme des theoretischen Studiums abzuleisten ist.

§ 4

Ablegung der Prüfungen

§ 4 Ablegung der Prüfungen(1) 1An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer die Zwischen- oder Diplomprüfung im Studiengang Sozialpädagogik an der Fachhochschule Hamburg oder der Evangelischen Fachhochschule für Sozialpädagogik endgültig nicht bestanden hat. 2Hat ein Kandidat an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden, kann der Präsident der Fachhochschule Hamburg in Einzelfällen, bei denen die Versagung der Teilnahme zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde, eine Ausnahme zulassen. (2) 1Der Student soll die für das Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise und Bescheinigungen bis zum Ende der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters erbringen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich vorlegen. 2Legt der Student die Leistungsnachweise und Bescheinigungen nicht bis zum Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters vor, ist er verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen. 3Das Nähere regelt die Studienordnung. (3) 1Der Student soll sich spätestens am Ende des sechsten Fachsemesters zur Fachprüfung melden. 2Überschreitet er diese Frist, ist er verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen. 3Das Nähere regelt die Studienordnung. (4) Der Fachbereichssprecher oder ein im Einzelfall von ihm beauftragter Professor kann nach pflichtgemäßem Ermessen Studenten mit überlangen Studienzeiten zu einem Gespräch laden und sie über die weitere Gestaltung ihres Studiums beraten. (5) Studien- oder Prüfungsleistungen des zweiten Studienabschnittes können schon vor Bestehen der Zwischenprüfung erbracht werden mit Ausnahme solcher Studien- oder Prüfungsleistungen, die nach Maßgabe der Studienordnung erst nach bestandener Zwischenprüfung erbracht werden können. (6) Enthält die Studienordnung Regelungen nach Absatz 5, kann der Fachbereichssprecher nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen, wenn die Regelung zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums, führt und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht.

§ 5

Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfungsausschuss(1) 1Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Ihm gehören fünf Mitglieder an, der Vorsitzende, sein Stellvertreter, ein Professor und zwei Studenten des Fachbereichs. 3Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. (2) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Fachbereichsrat aus dem Kreise der Professoren des Fachbereichs bestellt. 2Die übrigen Mitglieder sowie als deren Vertreter ein Professor und ein Student werden vom Vorsitzenden auf Vorschlag des Fachbereichsrates bestellt. 3§ 86 Absatz 4 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.(3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat und der zuständigen Behörde über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studiengangs und der Prüfungsordnung. (4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 2Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. 3Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Studenten zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. (5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. 3Der Prüfungsausschuss kann in einer Geschäftsordnung festlegen, in welchen Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden können. 4Er kann in der Geschäftsordnung einzelne Befugnisse auf den Vorsitzenden übertragen. 5Die Geschäftsordnung kann ferner bestimmte Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur ständigen Wahrnehmung dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragen; er wird in diesen Fällen vom Vorsitzenden vertreten. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden kann der Betroffene den Prüfungsausschuss anrufen; die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. (6) 1Macht ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 6

Prüfer

§ 6 Prüfer(1) 1Zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Hochschule lehrt und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. 2Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfern bestellt werden. 3Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüfern bestellt werden. 4Als zweite Gutachter können auch Angehörige des wissenschaftlichen Personals anderer Fachbereiche im Hochschul-bereich Hamburg bestellt werden. 5In Ausnahmefällen können auch Personen zu Prüfern bestellt werden, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, sofern sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 6Die Prüfer werden vom Fachbereichsrat bestellt. (2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus dem Kreise der bestellten Prüfer die Prüfer für die Diplomprüfung des Studenten. 2Der Student kann für die Diplomarbeit und für mündliche Prüfungen Prüfer vorschlagen. 3Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. 4Alle Prüfer, die an der Diplomprüfung eines Studenten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission. 5Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Studenten die Namen der Prüfer rechtzeitig, nach Möglichkeit spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Prüfung oder dem jeweiligen Prüfungsabschnitt, bekannt gegeben werden. (3) 1Die Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. 2§ 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 7

Mündliche Prüfungen

§ 71) Mündliche Prüfungen(1) Mündliche Prüfungen sollen nach Möglichkeit mit mehreren Studenten (Gruppenprüfung) durchgeführt werden. (2) 1Eine mündliche Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission (Kollegialprüfung) oder von einem Prüfer abgenommen. 2Der Student ist in der Kollegialprüfung in den einzelnen Prüfungsfächern verantwortlich jeweils nur von einem Prüfer zu prüfen. 3Findet die Prüfung nicht als Kollegialprüfung statt, ist sie in Gegenwart eines Beisitzers durchzuführen. 4Der Beisitzer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 5Er muss zum Kreise der nach § 6 Absatz 1 Prüfungsberechtigten gehören oder ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium für das betreffende Prüfungsfach abgeschlossen haben. 6Der Prüfer hört den anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer vor der Festsetzung der Note. (3) 1Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. 2Es wird von den Prüfern oder von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet und bleibt bei den Prüfungsakten. (4) 1Bei mündlichen Prüfungen werden nach Maßgabe des vorhandenen Platzes Mitglieder der Fachhochschule als Zuhörer zugelassen. 2Studenten, die sich der gleichen Prüfung in derselben Prüfungsperiode unterziehen wollen, können vom Prüfungsausschuss als Zuhörer ausgeschlossen werden. 3Im Übrigen sind Studenten, die sich der gleichen Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode unterziehen wollen, zu bevorzugen. 4Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Studenten. 5Der Prüfungsausschuss kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Studenten ausschließen, wenn sie für ihn einen besonderen Nachteil besorgen lässt.

§ 8

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet. (2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen oder Auskünfte von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. (3) 1Gleichwertige Prüfungsleistungen, insbesondere gleichwertige Zwischenprüfungen, die der Student an Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet. 2Zwischenprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3An Stelle der Zwischenprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Den Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an Fachhochschulen stehen solche in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleich. (5) Nicht an Hochschulen erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, wenn die Leistungsanforderungen unter Mitwirkung eines Kultusministeriums festgelegt worden sind. (6) 1Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss, auf Antrag des Studenten auch vor der Einreichung der Unterlagen nach § 14 Absatz 1 oder der Meldung zur Fachprüfung. 2In den Fällen der Absätze 3 und 5 entscheidet er auch, ob und inwieweit ergänzende Prüfungsleistungen erforderlich sind.

§ 9

Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis

§ 9 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis(1) 1Unternimmt der Student einen Täuschungsversuch, wird er unbeschadet des Absatzes 2 von der Fortsetzung der Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen. 2Der jeweilige Prüfer oder Aufsichtführende fertigt über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk, den er nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegt. 3Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss; dem Studenten ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note »nicht ausreichend« (5,00) bewertet. (2) 1Ein Student, der schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studenten oder das Prüfungsgespräch gestört werden, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz zweifacher Abmahnung fortsetzt. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Stellt der Prüfungsausschuss einen den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note »nicht ausreichend« (5,00) bewertet. 3Anderenfalls ist dem Studenten alsbald Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen. (3) Erscheint ein Student bei der Diplomprüfung zu einem Prüfungstermin nicht oder liefert er eine Arbeit nicht ab, ohne dass er die Prüfung nach § 10 unterbricht, wird die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsfach oder die Diplomarbeit mit der Note »nicht ausreichend« (5,00) bewertet. (4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Studenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.