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title: "APO-FSH — Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) Vom 16. Juli 2002*"
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updated: "2026-05-13T12:48:52+00:00"
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# APO-FSH — Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) Vom 16. Juli 2002*

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 16.07.2002
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2002, 151


### § 9 — Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen

§ 9 Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen(1) Im Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)« oder »Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)« zu führen.(2) Im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflege wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)« oder »Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)« zu führen.(3) Der Abschluss der Fachschule berechtigt zum Studium in grundständigen Studiengängen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473), in der jeweils geltenden Fassung.

### § 5a — Praktische Ausbildung in berufsbegleitender Form

§ 5a Praktische Ausbildung in berufsbegleitender Form(1) 1Die praktische Ausbildung in der berufsbegleitenden Form kann im Rahmen der Berufstätigkeit in einer Einrichtung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgen, jedoch in der Tagespflege nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) nur, wenn es sich um Großtagespflegestellen handelt, in denen mindestens sechs Kinder betreut werden und die Anleitung durch eine Person erfolgt, die die Berufsqualifikation nach § 5 Absatz 2 Satz 1 besitzt. 2§ 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 bleiben unberührt.(2) Die Einbindung der praktischen Ausbildung in die Berufstätigkeit wird für Schülerinnen und Schüler, die in einem Arbeitsverhältnis nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a stehen, von der zuständigen Behörde auf Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der Schule und der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers festgelegt.(3) § 5 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 6a — Zwischenprüfung

§ 6aZwischenprüfung(1) Nach dem ersten Halbjahr der Ausbildung findet bei Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung im Umschulungsformat nach § 2 Absatz 6 absolvieren, eine Ausbildungsstandfeststellung (Zwischenprüfung) statt, um den erreichten Ausbildungsstand zu erfassen und festzustellen, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht.(2) 1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler in das zweite Halbjahr der Ausbildung versetzt und ein Lernentwicklungsgespräch durchgeführt wurde. 2§ 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.

### § 7 — Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

§ 7 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung(1) 1Die Abschlussprüfung besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen und einer Facharbeit. 2Sie kann gemäß Absatz 5 um eine mündliche Prüfung ergänzt werden.(2) 1Mit der ersten schriftlichen Prüfung (Prüfungsteil 1) weist der Prüfling in erster Linie seine Kompetenzen in dem Fach Sprache und Kommunikation nach. 2Thematisch erstreckt sich der Prüfungsteil 1 außerdem auf die Inhalte weiterer Fächer des fachrichtungsübergreifenden Unterrichts. 3Er kann auch Themen aus dem fachrichtungsbezogenen Unterricht enthalten. 4Für die Prüfungsaufgabe steht eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten und eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.(3) 1Mit der zweiten schriftlichen Prüfung (Prüfungsteil 2) weist der Prüfling seine Kompetenzen in den Lernfeldern nach. 2Für die Prüfungsaufgabe steht eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten und eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.(4) 1Mit der Facharbeit (Prüfungsteil 3) weist der Prüfling nach, dass er unter Verwendung der fachspezifischen Arbeitsmethoden eine sozial- oder heilpädagogische Aufgabenstellung selbstständig bearbeiten und darstellen kann. 2Die Facharbeit muss sich thematisch auf Inhalte der praktischen Ausbildung beziehen; ihr Gegenstand ist mit der Fachlehrkraft abzustimmen. 3Bis zu drei Prüflinge können gemeinsam eine Facharbeit anfertigen, wenn eine getrennte Bewertung der individuellen Leistungen möglich ist und jede Einzelleistung den Anforderungen an eine Facharbeit entspricht. 4Die Facharbeit ist innerhalb von vier Wochen fertig zu stellen und in einem Abschlussgespräch (Kolloquium) vorzustellen und zu erörtern. 5Für die Bewertung der Facharbeit und die Durchführung des Abschlussgesprächs wird ein Fachprüfungsausschuss gebildet. 6Die Facharbeit kann bereits im fünften Halbjahr verfasst und abgeschlossen werden.(5) 1Wurden in einem der Prüfungsteile 1 oder 2 keine ausreichenden Leistungen erzielt, kann in diesem Prüfungsteil eine ergänzende mündliche Prüfung beantragt werden, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. 2§ 27 Absatz 4, Absatz 6 Sätze 1 bis 3 und Satz 5 sowie Absätze 7 und 8 und § 29 Absatz 1 APO-AT gelten entsprechend.

### § 14 — Ziel

§ 14 Ziel(1) Die Ausbildung zur „staatlich anerkannten Erzieherin“ beziehungsweise zum „staatlich anerkannten Erzieher“ für Einwanderinnen und Einwanderer (EfE-Ausbildung) befähigt Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die ihre überwiegende schulische und gegebenenfalls berufliche Ausbildung nicht in Deutschland absolviert haben, an der Abschlussprüfung nach § 7 teilzunehmen und den Berufsabschluss nach § 8 zu erwerben.(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.(3) Für die EfE-Ausbildung gelten die Bestimmungen nach den Abschnitten 1 bis 3, soweit nicht in §§ 15 bis 18 etwas anderes bestimmt ist.

### § 15 — Dauer

§ 15 Dauer1Die EfE-Ausbildung dauert einschließlich der praktischen Ausbildung sechs Schulhalbjahre und kann nur in Vollzeitform absolviert werden. 2§ 2 Absätze 4 bis 6 findet keine Anwendung.

### § 17 — Probehalbjahr

§ 17 Probehalbjahr(1) 1Das erste Schulhalbjahr der EfE-Ausbildung dient als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 APO-AT. 2Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler1. die bis dahin geleistete praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert hat,2. über sämtliche Lernfelder, Fächer und Vertiefungsbereiche eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht hat und3. in der schriftlichen Prüfung in dem fachrichtungsübergreifendem sprachlichen Lernbereich mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.(2) 1Das Probehalbjahr kann einmal wiederholt werden. 2Die Schule kann die Zulassung zur Wiederholung von der Absolvierung eines Sprachkurses abhängig machen.(3) § 5 Absätze 2 und 3 APO-AT findet keine Anwendung.

### § 16 — Zulassung

§ 16 Zulassung(1) 1Abweichend von § 3 wird zur EfE-Ausbildung zugelassen, wer1. mindestens 20 Jahre alt ist,2. Deutsch nicht als Muttersprache erlernt hat,3. keinen Schul- oder Berufsabschluss an einer deutschen allgemeinbildenden oder beruflichen Schule erworben hat,4. einen ausländischen Schulabschluss nachweist oder glaubhaft macht, der dem mittleren Schulabschluss gleichwertig ist,5. die Voraussetzungen nach § 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 S. 1, 21), erfüllt und6. an dem Zulassungsverfahren erfolgreich teilgenommen hat.2Voraussetzung für die Zulassung ist darüber hinaus die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregistergesetz. 3Fehlt der Bewerberin oder dem Bewerber die in Satz 1 Nummer 4 genannte Voraussetzung, so kann er ausnahmsweise zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie oder er1. einen ausländischen Schulabschluss nachweist oder glaubhaft macht, der mit dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertig ist und2. eine Prüfung in dem Fach Fachenglisch oder in einer anderen Fremdsprache absolviert hat, die Kenntnisse auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweist.(2) 1In dem von der zuständigen Schule durchgeführten Zulassungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 weisen die Bewerberinnen und Bewerber nach, dass sie auf Grund ihrer Kenntnisse in der deutschen Sprache den Anforderungen des Lehrgangs gewachsen sein werden. 2Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Aufnahmegespräch und im Regelfall einer schriftlichen Prüfung zum Nachweis schriftlicher Kenntnisse der deutschen Sprache. 3Die Teilnahme am Zulassungsverfahren ist erfolgreich, wenn Sprachkenntnisse nachgewiesen wurden, die mindestens der Note 3 auf dem Referenzniveau B2 des GER entsprechen. 4Auf die schriftliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn Sprachkenntnisse nachgewiesen wurden, die dem Referenzniveau C1 des GER entsprechen.(3) Die schriftliche Aufnahmeprüfung im Zulassungsverfahren kann einmal wiederholt werden.(4) § 3 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.

### Anlage 2 — Stundentafel der Fachschule für Sozialpädagogik

Anlage 2zu § 4 Absätze 1 und 2 und § 5 Absatz 1Stundentafel der Fachschule für Sozialpädagogik Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und Wahlpflichtbereich Unterrichtsstunden über die Dauer von 6 Schulhalbjahren Unterrichtsstunden über die Dauer von 4 Schulhalbjahren Nicht berufsbegleitend Berufsbegleitend Fachrichtungsbezogener Unterricht: Lernfeld 1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln 120 80 80 Lernfeld 2: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten 480 240 240 Lernfeld 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern 280 240 240 Lernfeld 4: Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten 840 600 640 Lernfeld 5: Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern, Personensorgeberechtigten und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen 160 80 120 Lernfeld 6: Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren 80 80 80 Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 120 120 Politik 80 80 80 Fachenglisch 80 80 80 Informatik, Naturwissenschaft und Technik 80 80 80 Wahlpflichtbereich: 520 240 640 Summe 2880 1920 2400 Individualisierte Lernformen1) 480 Praktische Ausbildung2) 1200 1200 600 Zum Erwerb der Fachhochschulreife gegebenenfalls gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich: Mathematik 160 160 160

### Anlage 3 — Stundentafel der Fachschule für Heilerziehungspflege

Anlage 3 zu § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1Stundentafel der Fachschule für Heilerziehungspflege Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und Wahlpflichtbereichs Unterrichtsstunden über die Dauer von 6 Schulhalbjahren1) Unterrichtsstunden über die Dauer von 4 Schulhalbjahren Nicht berufsbegleitend Berufsbegleitend Fachrichtungsbezogener Unterricht: Lernfeld 1: Berufliche Haltung entwickeln sowie in Team- und Organisationsprozessen agieren 200 120 120 Lernfeld 2: Beziehungs- und Kommunikationsprozesse gestalten 160 120 120 Lernfeld 3: Unterstützungsprozesse personenzentriert initiieren und begleiten 300 160 200 Lernfeld 4: Bildungs-, Entwicklungs- und Assistenzprozesse planen, gestalten und evaluieren 580 460 500 Lernfeld 5: Prozesse der sozialen Teilhabe personenzentriert und sozialräumlich planen, gestalten und evaluieren 220 160 160 Lernfeld 6: Gesundheit als zentralen Aspekt der Teilhabe gestalten 500 300 420 Wahlpflichtbereich 520 240 520 Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 120 120 Politik 80 80 80 Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik 80 80 80 Fachenglisch 80 80 80 Individualisierte Lernformen 4802) Summe 2880 2400 2400 Praktische Ausbildung3) 1200 1200 600 Zum Erwerb der Fachhochschulreife gegebenenfalls gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich: Mathematik 160 160 160

### Anlage 4 — Stundentafel der Fachschule für Sozialpädagogik für Einwanderinnen und Einwanderer (EfE) ...

Anlage 4zu § 4 Absätze 1 und 2, § 5 Absatz 1 und § 18Stundentafel der Fachschule für Sozialpädagogik für Einwanderinnen und Einwanderer (EfE) und Umschülerinnen und Umschüler (Umschulungsformat) Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und Wahlpflichtbereich Unterrichtsstunden für die EfE für die Dauer von 6 Schulhalbjahren Unterrichtsstunden für das Umschulungsformat für die Dauer von 5 Schulhalbjahren Fachrichtungsbezogener Unterricht: Lernfeld 1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln 80 80 Lernfeld 2: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten 440 240 Lernfeld 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern 280 240 Lernfeld 4: Sozialpädagogische Bildungsarbei in den Bildungsbereichen professionell gestalten 760 640 Lernfeld 5: Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern, Personensorgeberechtigten und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen 160 120 Lernfeld 6: Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren 80 80 Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 280 120 Politik 80 80 Fachenglisch 80 80 Informatik, Naturwissenschaft und Technik 40 80 Wahlpflichtbereich: 1. Vertiefungsbereich 320 400 2. Weiterer Vertiefungsbereich 280 240 Summe 2880 2400 Praktische Ausbildung 1200 1800 Zum Erwerb der Fachhochschulreife gegebenenfalls gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich: Mathematik 160 160

### § 10 — Abschlusszeugnis

§ 10 Abschlusszeugnis(1) 1Wer eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2Es enthält die Noten für die Unterrichtsfächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche nach § 8 Satz 1 Nummer 3, einen Vermerk über die bestandene Abschlussprüfung und über die erworbene Berufsbezeichnung sowie die Durchschnittsnote. 3Darüber hinaus werden die gewählten Vertiefungsbereiche und das Thema der Facharbeit jeweils einschließlich der erreichten Bewertung aufgeführt. 4Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma als arithmetisches Mittel aus den Noten für die Fächer, die beiden Vertiefungsbereiche und die Facharbeit ermittelt. 5Es wird nicht gerundet.(2) 1Die Durchschnittsnote wird wie folgt berechnet: Die Summe aus den Noten für die Unterrichtsfächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche nach § 8 Satz 1 Nummer 3 und die Noten für die drei Prüfungsteile werden addiert, wobei in der Fachrichtung Sozialpädagogik Lernfelder mit mindestens 600 Stunden und in der Fachrichtung Heilerziehungspflege Lernfelder mit mindestens 400 Stunden doppelt gewichtet werden, und durch die Anzahl aller Fächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche und Prüfungsnoten dividiert, wobei doppelt gewichtete Lernfelder doppelt zählen:Durchschnittsnote = (Σ1 + Σ2 x 2 + Σ3) ÷ (n1 + n2 x 2 + 3) Σ1 = Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen Fächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche (ohne Lernfelder mit mindestens 600 Stunden in der Fachrichtung Sozialpädagogik beziehungsweise 400 Stunden in der Fachrichtung Heilerziehungspflege) Σ2 = Summe der Noten für Lernfelder mit mindestens 600 Stunden in der Fachrichtung Sozialpädagogik beziehungsweise 400 Stunden in der Fachrichtung Heilerziehungspflege Σ3 = Summe der Noten für die drei Prüfungsteile n1 = Anzahl der unterrichteten Fächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche im gesamten Ausbildungsgang (ohne Lernfelder mit mindestens 600 Stunden in der Fachrichtung Sozialpädagogik beziehungsweise 400 Stunden in der Fachrichtung Heilerziehungspflege) n2 = Anzahl der Lernfelder mit mindestens 600 Stunden in der Fachrichtung Sozialpädagogik beziehungsweise 400 Stunden in der Fachrichtung Heilerziehungspflege.2Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt. 3Es wird nicht gerundet. 4Wurde zum Erwerb der Fachhochschulreife Unterricht im Fach Mathematik belegt, bleibt die Note für dieses Fach bei der Berechnung der Durchschnittsnote außer Betracht.(3) Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt“.

### § 11 — Voraussetzungen des Erwerbs

§ 11 Voraussetzungen des Erwerbs(1) 1Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt voraus, dass im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen sind, erfüllt werden. 2Schülerinnen und Schüler, die den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, müssen zusätzlich oder im Wahlpflichtbereich mindestens 160 Stunden im Fach Mathematik belegen. 3Im Übrigen werden die in Satz 1 genannten Bereiche durch den gemäß den Anlagen 2 bis 4 zu belegenden Pflicht- beziehungsweise Wahlpflichtunterricht abgedeckt.(2) 1Zusätzlich zur Abschlussprüfung nach § 7 ist eine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik abzulegen. 2Der Prüfung werden die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen zu Grunde gelegt, die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen sind.(3) Schülerinnen bzw. Schüler erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie den Berufsabschluss nach § 8 erreicht haben und die gemäß § 29 Absatz 2 APO-AT zu bildende Endnote im Fach Mathematik mindestens ausreichend ist.

### § 12 — Zeugnisvermerk

§ 12 Zeugnisvermerk1Der Erwerb der Fachhochschulreife wird entsprechend § 10 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung auf dem Abschlusszeugnis vermerkt. 2§ 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 6 APO-AT bleiben im Übrigen unberührt.

### § 13 — Prüfung für Externe

§ 13 Prüfung für Externe(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß § 9 verbundenen Berechtigungen erwerben will, ohne innerhalb des Schuljahres vor Beginn der Prüfung eine staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule für Sozialpädagogik oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule für Heilerziehungspflege besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.(2) 1Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt, Kenntnisse in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 des GER nachweist und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden. 2Eine praktische Ausbildung gemäß § 5 ist durch eine gleichwertige praktische Ausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung oder durch eine gleichwertige Berufstätigkeit im sozial- oder heilpädagogischen Berufsfeld nachzuweisen, die eine selbstständige Wahrnehmung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben umfassen muss.(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen 1 und 2 nach § 7 Absätze 2 und 3.(5) 1Die praktische Prüfung umfasst die Planung, Durchführung und Reflexion eines berufsspezifischen Projekts im Rahmen einer Praxisreflexionsarbeit sowie deren anschließende Präsentation mit einem Fachgespräch. 2Der Prüfling erhält vor Beginn der Praxisreflexionsarbeit ein Bewertungsraster. 3Die Praxisreflexionsarbeit wird möglichst mit Anbindung an die Praxiseinrichtung erstellt. 4Sie ist innerhalb des Schulhalbjahres vor dem Schulhalbjahr, in dem die Abschlussprüfung stattfindet, anzufertigen. 5Die Präsentation der Praxisreflexionsarbeit und das Fachgespräch dauern 60 Minuten. 6Der Fachprüfungsausschuss stellt fest, ob die praktische Prüfung mit Erfolg oder ohne Erfolg absolviert wurde.(6) 1Die mündliche Prüfung umfasst drei Prüfungen, von denen sich zwei auf die fachrichtungsübergreifenden Fächer und eine auf den fachrichtungsbezogenen Lernfeldbereich beziehen. 2Dem Prüfling wird neun bis sechs Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mitgeteilt, welche Fächer und welches Lernfeld in den einzelnen Prüfungen überwiegend geprüft werden. 3§ 27 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 und Satz 5 sowie Absätze 7 und 8 APO-AT gilt entsprechend. 4Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht oder die praktische Prüfung ohne Erfolg absolviert hat. 5In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei jeder einzelnen Prüfungsleistung nach den Absätzen 4 und 6 mindestens die Note ausreichend erzielt und die praktische Prüfung nach Absatz 5 mit Erfolg bewertet wurde.(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.

### § 18 — Inhalt

§ 18 InhaltFür die schulische und die praktische Ausbildung gelten die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe, dass sich die Stunden für die Lernfelder, Fächer und den Wahlpflichtbereich sowie der Umfang der praktischen Ausbildung aus der Anlage 4 ergeben.

### § 2 — Ziel und Dauer der Ausbildung

§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung(1) 1Die Ausbildung befähigt die Schülerinnen und Schüler, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben im sozial- und heilpädagogischen Berufsfeld selbstständig wahrzunehmen. 2Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung und ermöglicht einen staatlichen Abschluss.(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.(3) 1Die Ausbildung dauert einschließlich der praktischen Ausbildung vier bis sechs Schulhalbjahre. 2Sie kann in Vollzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. 3Die Ausbildung kann aus wichtigem Grund gemäß § 28 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer von bis zu einem Jahr unterbrochen werden, ohne dass das bestehende Schulverhältnis endet. 4Bei einer längeren Unterbrechung endet das Schulverhältnis und es bedarf für die Fortsetzung der Ausbildung einer erneuten Anmeldung. 5Die aufnehmende Schule entscheidet in diesem Fall anhand des bisherigen Bildungsverlaufes unter Berücksichtigung der Anforderungen der aktuellen Bildungspläne darüber, in welchem Umfang bereits absolvierte Ausbildungsabschnitte angerechnet werden können.(4) 1Schülerinnen und Schüler, die1. eine Ausbildung als „staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin bzw. staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent“ erfolgreich abgeschlossen haben oder2. die Allgemeine oder die Fachgebundene Hochschulreife an einem beruflichen Gymnasium der Fachrichtung „Pädagogik und Psychologie“ oder einer Berufsoberschule der Fachrichtung „Gesundheit und Soziales“ erworben haben oder3. die Fachhochschulreife in einer Fachoberschule für Sozialpädagogik erworben haben oder4. einen einjährigen von der zuständigen Behörde zertifizierten Lehrgang zur Heilerziehungspflege gemäß § 2a erfolgreich mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser absolviert haben und die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3 erfüllen,können die Ausbildung mit dem dritten Schulhalbjahr beginnen; Nummer 4 gilt jedoch nur für die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege. 2Satz 1 findet auch für Schülerinnen und Schüler mit einer der Satz 1 Nummer 1 gleichwertigen Ausbildung Anwendung, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat.(5) 1Schülerinnen und Schüler, die nach den ersten beiden Schulhalbjahren der dreijährigen Ausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik in das dritte Schulhalbjahr versetzt wurden, können in das dritte Schulhalbjahr der Fachrichtung Heilerziehungspflege wechseln. 2Ebenso können Schülerinnen und Schüler, die nach den ersten beiden Schulhalbjahren in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in das dritte Schulhalbjahr versetzt wurden, in das dritte Schulhalbjahr der Fachrichtung Sozialpädagogik wechseln.(6) 1Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben, können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 eine Umschulung zur »Staatlich anerkannten Erzieherin« beziehungsweise zum »Staatlich anerkannten Erzieher« oder zur »Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin« beziehungsweise zum »Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger« (Umschulungsformat) absolvieren. 2Dem schulischen Teil dieser Ausbildung, der in Vollzeitform absolviert wird, schließt sich eine einjährige trägergestützte Praxisphase an.

### § 3 — Zulassung zur Ausbildung

§ 3 Zulassung zur Ausbildung(1) 1Zur Ausbildung wird zugelassen, wer1. den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Schulabschluss und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung hat oder2. den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Schulabschluss hat, eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht abgeschlossen hat und eine einschlägige sozial- oder heilpädagogische Tätigkeit von mindestens vier Wochen Dauer nachweist oder3. die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife erworben hat und in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich ein viermonatiges Praktikum absolviert hat oder in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich vier Monate berufstätig war.2In begründeten Fällen kann von der zuständigen Behörde auch zugelassen werden, wer den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Schulabschluss hat und drei Jahre in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich berufstätig war. 3Voraussetzung für die Zulassung ist darüber hinaus die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes.(2) 1Zur Ausbildung in der berufsbegleitenden Form wird zugelassen, wer1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und2. a) in einem sozialpädagogischen oder einem heilpädagogischen Arbeitsverhältnis im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit zuaa) einer nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe,bb) einem Träger der Sozialhilfe mit einer Vereinbarung nach § 75 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146 S. 1, 4), in der jeweils geltenden Fassung,cc) einer Einrichtung der Eingliederungshilfe,dd) einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychotherapie,ee) einem Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX,ff) einem Schulträger odergg) einer Einrichtung der Langzeitpflege steht oder b) als anerkannte Tagespflegeperson seit mindestens zwei Jahren mit nicht weniger als drei Kindern in einem öffentlich finanzierten Betreuungsverhältnis mit mindestens durchschnittlich 20 Wochenstunden tätig ist.2Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a müssen bei der Anmeldung die Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu der Weiterbildung vorlegen. 3Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 in geeigneter Form nachzuweisen und nach Aufnahme in die Schule jede wesentliche Änderung unverzüglich der Schule mitzuteilen.(3) 1Fehlen der Bewerberin oder dem Bewerber die in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen, so kann sie oder er ausnahmsweise durch die zuständige Behörde zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie oder er1. den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erworben hat,2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im sozial- oder heilpädagogischen Bereich erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war oder mindestens vier Jahre in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich berufstätig war und3. in einer Kompetenzfeststellungsprüfung nachweist, dass sie oder er die fachliche Eignung für die Ausbildung besitzt.2Die Kompetenzfeststellungsprüfung nach Satz 1 Nummer 3 beinhaltet die schriftliche Ausarbeitung einer beruflichen Handlungssituation und ein hierauf bezogenes Fachgespräch. 3Mit ihr werden die für die Ausbildung notwendigen allgemeinbildenden Kenntnisse sowie die praktische Erfahrung im sozial- beziehungsweise heilpädagogischen Berufsfeld festgestellt. 4Auf die Kompetenzfeststellungsprüfung wird verzichtet, wenn die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung gemäß § 2a erfolgreich absolviert wurde.(4) 1Zeiten der Ausbildung und Praktika werden in die Berechnung der Dauer der Berufstätigkeit nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht mit einbezogen. 2Betrug die Arbeitszeit im Rahmen der Berufstätigkeit weniger als durchschnittlich 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit, verlängert sich der erforderliche Zeitraum der Berufstätigkeit entsprechend.(5) Zur Ausbildung wird nicht zugelassen, wer1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit oder die fehlende persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs als Erzieherin oder Erzieher beziehungsweise als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ergibt,2. wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zur Ausübung des Berufs als Erzieherin oder Erzieher beziehungsweise als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ungeeignet ist.(6) Die Zulassung zur Ausbildung wird widerrufen, wenn1. im Verlauf der Ausbildung die in Absatz 5 beschriebene fehlende Eignung zur Berufsausbildung oder zur Berufsausübung festgestellt wird oder2. die Schülerin oder der Schüler zwei Mal aufgrund eines Fehlverhaltens den Ausbildungsplatz in der Praxisstelle verliert oder3. die Schülerin oder der Schüler nach selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes oder der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII innerhalb zweier Monate keinen neuen Arbeits- oder Praktikumsplatz in einer geeigneten Einrichtung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder keine neue Pflegeerlaubnis nachweist. Im Falle eines nicht selbstverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes oder der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII kann ein Widerruf erfolgen. Bei einem Widerruf muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.

### § 4 — Schulische Ausbildung

§ 4 Schulische Ausbildung(1) 1Die schulische Ausbildung umfasst für Schülerinnen und Schüler beider Fachschulen die in den Anlagen 2 bis 4 festgelegten Fächer und Lernfelder sowie einen Wahlpflichtbereich. 2Für die Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Sozialpädagogik in berufsbegleitender Form umfasst die Ausbildung darüber hinaus Zeiten für individualisierte Lernformen.(2) 1Die Zahl der im Pflicht- und Wahlpflichtbereich mindestens zu erteilenden Unterrichtsstunden sowie die Stunden der individualisierten Lernformen werden durch die in den Anlagen 2 bis 4 beigefügten Stundentafeln festgelegt. 2Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.(3) 1Der Wahlpflichtbereich umfasst zwei Vertiefungsbereiche, die die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Angebots der Schule wählen. 2Schülerinnen und Schüler, die den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, können je nach dem Angebot ihrer Schule zusätzlich oder anstelle eines der beiden Vertiefungsbereiche mindestens 160 Stunden Mathematik belegen. 3Die Vertiefungsbereiche und gegebenenfalls das Fach Mathematik werden abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 4 APO-AT im Zeugnis jeweils mit einer Note bewertet.

### § 5 — Praktische Ausbildung

§ 5 Praktische Ausbildung(1) 1Die praktische Ausbildung wird in geeigneten sozial- oder heilpädagogischen Einrichtungen oder in einer Schule und in mindestens zwei unterschiedlichen sozial- oder heilpädagogischen Arbeitsbereichen durchgeführt. 2Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach § 2 Absatz 4 verkürzen, müssen lediglich einen anderen Arbeitsbereich wählen als den einschlägigen Arbeitsbereich, den sie bereits vor Beginn der Ausbildung absolviert haben.3Die Schülerin oder der Schüler wählt die Praxisstelle mit Genehmigung der Schule. 4Die Dauer der praktischen Ausbildung ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 4. 5Die zuständige Behörde legt die zeitliche Struktur der praktischen Ausbildung fest und gibt sie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Ausbildung bekannt.(2) 1Für die Dauer der praktischen Ausbildung wird der Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter der Praxisstelle zugeordnet, die bzw. der die Berufsqualifikation als Erzieherin bzw. Erzieher, Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge, Heilerziehungspflegerin bzw. Heilerziehungspfleger oder Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge besitzt. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter koordiniert die praktische Ausbildung gemeinsam mit der Schule und berät die Schülerin oder den Schüler.(3) 1Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Ausbildungsleiterin beziehungsweise der Ausbildungsleiter zum Ende des Schulhalbjahres eine Abschlussbeurteilung, auf deren Grundlage die Zeugniskonferenz feststellt, ob die praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert wurde. 2Weicht der Beschluss der Zeugniskonferenz von dem Votum der Abschlussbeurteilung ab, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen. 3Enthält die Abschlussbeurteilung das Votum »ohne Erfolg«, muss sie mindestens Angaben über Inhalte und Verlauf der praktischen Ausbildung, eine Darstellung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers, eine Bewertung der erbrachten Leistungen sowie Angaben über Versäumnisse enthalten.

### § 6 — Versetzung

§ 6 Versetzung(1) 1Der Übergang von einem Schulhalbjahr in das nächsthöhere Schulhalbjahr setzt eine Versetzung voraus. 2Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Halbjahreszeugnis. 3Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern, Lernfeldern und Vertiefungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht und die für das Halbjahr nach den Anlagen 2 bis 4 vorgesehenen Stunden der praktischen Ausbildung mit Erfolg und mit nicht mehr als 25 vom Hundert Fehlzeiten absolviert hat. 4Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen in einem Fach, Lernfeld oder Vertiefungsbereich einen Ausgleich gemäß Absatz 2 hat oder wenn ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 3 unberücksichtigt bleiben.(2) 1Mangelhafte Leistungen in einem Fach, Lernfeld oder in einem Vertiefungsbereich werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach, Lernfeld oder Vertiefungsbereich oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern, Lernfeldern oder Vertiefungsbereichen ausgeglichen. 2Befriedigende oder gute Leistungen in einem Vertiefungsbereich haben die gleiche Ausgleichswirkung wie entsprechende Leistungen in anderen Fächern oder Lernfeldern. 3Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach, Lernfeld oder Vertiefungsbereich oder eine ohne Erfolg geleistete praktische Ausbildung werden nicht ausgeglichen. 4Ungenügende Leistungen in einem Fach, Lernfeld oder Vertiefungsbereich werden ebenfalls nicht ausgeglichen.(3) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt werden, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schulhalbjahres erreichen wird. 2Eine Schülerin oder ein Schüler kann ausnahmsweise bei Überschreitung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Fehlzeiten versetzt werden, wenn alle Fehlzeiten entschuldigt wurden und ihre bzw. seine Leistungen in der praktischen Ausbildung dem am Ende des jeweiligen Halbjahres geforderten Ausbildungsstand entsprechen. 3Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Zeugniskonferenz. 4Eine Versetzung im Ausnahmeweg ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung ohne Erfolg absolviert hat.(4) Eine Schülerin oder ein Schüler muss die Schule in der Regel verlassen, wenn sie oder er1. zum zweiten Mal in Folge nicht versetzt wird oder2. insgesamt zum zweiten Mal nicht versetzt wird, weil sie oder er die praktische Ausbildung zum zweiten Mal ohne Erfolg absolviert hat.(5) Wurde zum Erwerb der Fachhochschulreife Unterricht im Fach Mathematik belegt, bleibt die Note für dieses Fach bei den Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 außer Betracht.

### § 8 — Berufsabschluss

§ 8 Berufsabschluss1Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn1. die sozialpädagogische Praxis durchgängig mit Erfolg absolviert wurde,2. die Note in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichend ist und3. in allen Unterrichtsfächern, Lernfeldern und in den Vertiefungsbereichen im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 6 Absatz 2 vorliegt.2Für die Festsetzung der Noten nach Satz 1 Nummer 3 gilt § 24 Absatz 2 APO-AT entsprechend; § 29 Absatz 2 APO-AT findet keine Anwendung. 3Sofern die Absolventin oder der Absolvent die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung gemäß § 2a erfolgreich absolviert hat, werden die für diese erteilen Noten bei der Festsetzung nach § 24 Absatz 2 APO-AT nicht berücksichtigt. 4Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 ist insgesamt nur einmal möglich. 5Wurde zum Erwerb der Fachhochschulreife Unterricht im Fach Mathematik belegt, bleibt die Note für dieses Fach bei den Feststellungen nach Satz 1 außer Betracht.

### § 2a — Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung

§ 2a Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung(1) 1Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung ist ein einjähriger berufsbegleitendender Lehrgang, der der Vermittlung grundlegender fachlicher, methodischer und personaler Kompetenzen für die Ausübungen von Tätigkeiten in der Eingliederungshilfe gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung, dient. 2Sie ermöglicht bei Erfüllung der in § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen den Übergang in die verkürzte fachschulische Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger.(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung ist1. der Nachweis des ersten allgemeinbildenden oder eines höheren Schulabschlusses,2. der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe, in der die in Anlage 1 für die praktische Ausbildung vorgesehenen Stunden absolviert werden können,3. der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau „B 1“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, sofern die Erstsprache nicht Deutsch ist, und4. die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245 S. 1, 13), in der jeweils geltenden Fassung.2§ 3 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.(3) 1Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung umfasst einen schulischen Teil mit Unterricht in den aus der Anlage 1 ersichtlichen Lernfeldern, Fächern, dem Wahlpflichtbereich und individualisierten Lernformen sowie einen praktischen Teil, der in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe durchzuführen ist. 2Für die praktische Ausbildung gelten die Regelungen des § 5 Absätze 2 und 3 entsprechend. 3Unterricht und praktische Ausbildung finden wöchentlich in enger Abstimmung aufeinander statt. 4Sie werden durch Zeiten des individualisierten Lernens ergänzt. 5Die Zahl der zu absolvierenden Stunden ergibt sich aus der Anlage 1.(4) 1Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung endet mit einer Abschlussprüfung, die ein Fachgespräch beinhaltet, das auf Grundlage eines während des Schuljahres erstellten Praxisportfolios abzuhalten ist. 2Die Note dieser Abschlussprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note für das Fachgespräch und der Note für das Praxisportfolio zusammen. 3Liegt der Durchschnitt in der Mitte zwischen zwei Noten, gibt die Note für das Fachgespräch den Ausschlag.(5) 1Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung ist erfolgreich absolviert, wenn1. die Note in der Abschlussprüfung mindestens ausreichend lautet,2. die Leistungen in allen Lernfeldern und Fächern mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurden oder schlechtere Noten entsprechend § 6 Absatz 2 ausgeglichen werden können, und3. die praktische Ausbildung und der Wahlpflichtbereich mit Erfolg absolviert wurden.2Die Absolventinnen und Absolventen erhalten ein Abschlusszeugnis, in dem die Note für die Abschlussprüfung sowie die Noten für die Lernfelder, Fächer und den Wahlpflichtbereich ausgewiesen werden und das erfolgreiche Absolvieren der praktischen Ausbildung dokumentiert wird. 3Das Zeugnis weist eine Durchschnittsnote aus, die sich aus dem ungewichteten Mittel aller Zeugnisnoten und der Note für die Abschlussprüfung ergibt. 4Zusätzlich erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zertifikat, mit dem bestätigt wird, dass sie die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung mit einem schulischen Teil im Umfang von 480 Stunden Unterricht sowie 160 Stunden individualisierter Lernformen und einem praktischen Teil im Umfang von mindestens 1000 Stunden erfolgreich absolviert haben.(6) 1Bei Nichtbestehen der Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung darf der gesamte Lehrgang einmal wiederholt werden. 2Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung und ihre Wiederholung bleiben in einer sich anschließenden Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger bei Entscheidungen nach § 6 Absatz 4 dieser Verordnung und nach § 19 Absatz 3 APO-AT außer Betracht.

### Anlage 1 — Stundentafel der berufsbegleitenden Heilerziehungspflege-Basisqualifikation

Anlage 1 zu § 2a Absatz 2Stundentafel der berufsbegleitenden Heilerziehungspflege-Basisqualifikation Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und Wahlpflichtbereichs Unterrichtsstunden über die Dauer eines Schuljahres Fachrichtungsbezogener Unterricht: Lernfeld 1: Berufliche Haltung entwickeln sowie in Team- und Organisationsprozessen agieren 60 Lernfeld 2: Beziehungs- und Kommunikationsprozesse gestalten 40 Lernfeld 3: Unterstützungsprozesse personenzentriert initiieren und begleiten 40 Lernfeld 4: Bildungs-, Entwicklungs- und Assistenzprozesse planen, gestalten und evaluieren 140 Lernfeld 5: Prozesse der sozialen Teilhabe personenzentriert und sozialräumlich planen, gestalten und evaluieren 0 Lernfeld 6: Gesundheit als zentralen Aspekt der Teilhabe gestalten 80 Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 40 Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik 40 Wahlpflichtbereich: Praxiscoaching 40 Summe 480 Individualisierte Lernformen 160 Praktische Ausbildung 1000

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung.

### Eingangsformel APO-FSH

Auf Grund von § 24 Absatz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) wird verordnet:

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) Vom 16. Juli 2002*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SozPädFSchulAPOHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
