SoVermStuHafenG HA · Hamburg

Gesetz über das «Sondervermögen Stadt und Hafen» Vom 27. August 1997

Ausfertigungsdatum:
27.08.1997
Fundstelle:
HmbGVBl. 1997, 415
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen «Sondervermögen Stadt und Hafen» ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen. (2) 1Dem Sondervermögen werden die jeweils im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in Anlage 1 f zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung kartographisch dargestellten Fläche und der in Nummer 1.6 der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Grenzen dieser Fläche zugewiesen. 2Ausgenommen sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen und Wasserflächen sowie die in den Anlagen 1 und 2 grau gekennzeichneten Grundstücke. (3) 1Flächen im in Absatz 2 genannten Gebiet, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, scheiden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung im Amtlichen Anzeiger aus dem Sondervermögen aus. 2Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, die entwidmet werden, werden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Entwidmung im Amtlichen Anzeiger dem Sondervermögen zugewiesen. (4) Das Eigentum an Kaianlagen, Uferwänden und -befestigungen sowie an Schifffahrtsanlagen geht mit dem Tag der Bekanntmachung durch die nach § 4 zuständige Behörde im Amtlichen Anzeiger über die Herstellung oder den gebrauchsfertigen Zustand der jeweiligen Anlage auf die Hamburg Port Authority über. (5) 1Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen werden mit dem Tag ihrer Bekanntmachung nach § 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), im Amtlichen Anzeiger von der nach § 4 zuständigen Behörde dem Verwaltungsvermögen der jeweils zuständigen Bedarfsträger der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesen. 2Sonstige Flächen, die als Flächen des Gemeinbedarfs durch Bedarfsträger der Freien und Hansestadt Hamburg genutzt werden sollen, werden mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger durch die nach § 4 zuständige Behörde dem Verwaltungsvermögen des jeweils zuständigen Bedarfsträgers der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesen.

§ 2

Zweck

§ 2 ZweckDas Sondervermögen dient dem Zweck, das Projekt der städtebaulichen Umgestaltung des Gebietes „Innenstädtischer Hafenrand“ zu finanzieren.

§ 5

Wirtschaftsführung

§ 5 Wirtschaftsführung(1) 1Soweit seine Erträge nicht ausreichen, kann das Sondervermögen Kredite aufnehmen. 2Die Höhe der erforderlichen Kreditaufnahme wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt. (2) Die zuständige Behörde erlässt Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

Eingangsformel SoVermStuHafenG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.

§ 4

Verwaltung

§ 4 Verwaltung(1) 1Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. 2Die zuständige Behörde kann mit der Geschäftsführung des Sondervermögens Dritte beauftragen. (2) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.