Gesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ Vom 22. Dezember 19831)
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.1983
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1983, 345
Errichtung
§ 1 ErrichtungDie Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
Inhalt und Zweck
§ 2 Inhalt und Zweck1Das Sondervermögen wird aus den beim Integrationsamt der Freien und Hansestadt Hamburg verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe gebildet. 2Es dient der Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen sowie der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Haftung
§ 3 Haftung1Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. 2Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verwaltung
§ 4 VerwaltungDas Sondervermögen wird von der zuständigen Behörde verwaltet. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Dezember 1983. Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.