STVO-SonderSchP · Hamburg

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP) Vom 13. Juli 1999

Ausfertigungsdatum:
13.07.1999
Fundstelle:
HmbGVBl. 1999, 185
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Regelstundentafel

Anlage 1Regelstundentafel Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4 Unterrichtsstunden 1. Pflichtunterricht: Deutsch } 18 6 5 5 Mathematik 5 5 5 Sachunterricht 3 4 4 Musik/Bildende Kunst 4 3 3 Religion *) 2 2 Englisch - - 2 2 Sport 3 3 3 3 Freie Gestaltung 2 2 1 1 2. Offene Eingangs- und Schlussphase 2 2 - - Schülergrundstunden (Summe aus 1. und 2.) 25 25 25 25

Anlage 2

Flexibilisierungstafel

Anlage 2Flexibilisierungstafel Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4 Unterrichtsstunden 1. Pflichtunterricht: Deutsch } 18 6 5 5 Mathematik 5 5 5 Sachunterricht 3 4 oder 5 4 oder 5 Musik/Bildende Kunst 4 3 3 Religion *) 2 2 Englisch - - 2 2 Sport 3 3 3 3 Freie Gestaltung 2 2 1 oder 2 1 oder 2 2. Offene Eingangs- und Schlussphase 2 2 - - Schülergrundstunden (Summe aus 1. und 2.) 25 25 25 25

Eingangsformel STVO-SonderSchP

Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 14 Absatz 4 und § 46 Absatz 2des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:

§ 1

Regelstundentafel

§ 1 Regelstundentafel1Die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Regelstundentafel setzt die Zahl der Unterrichtsstunden fest, in denen die Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe der Sonderschulen, die als Halbtagsschulen geführt werden, in den einzelnen Fächern und Aufgabengebieten unterrichtet werden. 2Darüber hinaus legt sie die Unterrichtszeit fest, die in den Klassen 1 und 2 für die offene Eingangs- und Schlussphase zur Verfügung stehen.

§ 2

Flexibilisierungstafel

§ 2 Flexibilisierungstafel(1) Die Schulkonferenz kann im Rahmen der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Flexibilisierungstafel unter Beachtung der folgenden Festlegungen Abweichungen von der Regelstundentafel beschließen: 1. Die in einem Fach je Klasse und Woche festgesetzten Mindest- und Höchststunden sind einzuhalten. Die Zahl der in der Fächergruppe Künste insgesamt festgesetzten Unterrichtsstunden bleibt unverändert.2. Die Gesamtzahl der festgesetzten Unterrichtsstunden und der in den Klassen 1 und 2 für die offene Eingangs- und Schlussphase zur Verfügung stehenden Unterrichtszeiten je Woche bleibt unverändert. (2) 1Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Abweichungen von der Regelstundentafel gemäß Absatz 1 durch die jeweilige Klassenkonferenz festgelegt werden können. 2Der Beschluss der Schulkonferenz muss die Klasse und die Fächer bezeichnen.

§ 3

Ergänzende Bestimmungen zu den Stundentafeln

§ 3 Ergänzende Bestimmungen zu den Stundentafeln(1) 1Der Unterricht in den Aufgabengebieten gemäß § 5 Absatz 3 Hamburgisches Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung wird in die Unterrichtsstunden integriert, die auf die beteiligten Fächer und auf die Unterrichtszeiten für die »Freie Gestaltung« entfallen. 2Der Umfang des Unterrichts in den Aufgabengebieten soll insgesamt ein Zehntel der Unterrichtsstunden in der Primarstufe umfassen. (2) Die für die »Freie Gestaltung« zur Verfügung stehende Unterrichtszeit soll vorrangig für musische Erziehung, Psychomotorik und Wahrnehmungsförderung genutzt werden. (3) Das »Darstellende Spiel« ist im Rahmen der dafür geeigneten Fächer, insbesondere im Wahlpflichtbereich und in den Unterrichtszeiten für die »Freie Gestaltung«, angemessen zu berücksichtigen. (4) In der Schule für Gehörlose wird in den Klassen 3 und 4 das Fach Deutsche Gebärdensprache an Stelle des Fachs Englisch unterrichtet. (5) Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den pädagogischen Angeboten der offenen Eingangs- und Schlussphase ist freiwillig. (6) Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie insbesondere Klassenfahrten ersetzen die Erteilung des Unterrichts nach der Stundentafel.

§ 4

Unterricht in der Herkunftssprache

§ 4 Unterricht in der Herkunftssprache(1) 1Die Schule bietet den Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten Unterricht in der Herkunftssprache an. 2Ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf das Angebot einer bestimmten Sprache besteht nicht. (2) Der Unterricht in der Herkunftssprache umfasst in den Klassen 1 bis 4 jeweils mindestens drei und höchstens fünf Unterrichtsstunden. (3) 1Der Unterricht in der Herkunftssprache findet in den dafür geeigneten Fächern und in den Unterrichtszeiten für die »Freie Gestaltung« statt. 2In den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht kann Unterricht in der Herkunftssprache erteilt werden, wenn sich die Lernziele und Inhalte auf das jeweilige Fach beziehen. 3In den Klassen 1 und 2 kann Unterricht in der Herkunftssprache auch in der Unterrichtszeit erfolgen, die für die offene Eingangs- und Schlussphase zur Verfügung steht. 4Der Unterricht in der Herkunftssprache kann jahrgangsübergreifend erteilt werden. (4) Die Schule erstellt eine Konzeption für die Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts in der Herkunftssprache, die von der Schulkonferenz zu beschließen ist.

§ 5

Unterrichtsorganisation

§ 5 Unterrichtsorganisation1Der Unterricht in den Fächern kann durch fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsformen ergänzt werden. 2Er kann für bestimmte Zeiträume ganz oder teilweise zeitlich zusammenhängend in Form des Epochenunterrichts organisiert werden. 3Dabei bleibt die Gesamtzahl der in der Klasse zu erteilenden Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern und Aufgabengebieten unverändert.

§ 6

Schulanfang

§ 6 Schulanfang1In den ersten Schulwochen der Klasse 1, längstens bis zu den Herbstferien, kann auf Wunsch der Eltern der Umfang des Pflichtunterrichts auf bis zu täglich drei Unterrichtsstunden gemindert und der Umfang der offenen Eingangs- und Schlussphasen entsprechend erhöht werden. 2Die Eltern beschließen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der am Klassenelternabend anwesenden, mindestens jedoch mit der Mehrheit der stimmberechtigten Eltern über die Minderung des Pflichtunterrichts.

§ 7

Wochenstrukturplan

§ 7 Wochenstrukturplan1Die Schulkonferenz stellt einen für alle Klassen geltenden Wochenstrukturplan auf. 2Der Wochenstrukturplan enthält Festlegungen über 1. die Unterrichts- und Pausenzeiten,2. die Zeiten der offenen Eingangs- und Schlussphase.

§ 8

Schlussbestimmung

§ 8 SchlussbestimmungDiese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.