SNeustSozErhV HA · Hamburg

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Neustadt (Soziale Erhaltungsverordnung Südliche Neustadt) Vom 4. Juli 1995

Ausfertigungsdatum:
04.07.1995
Fundstelle:
HmbGVBl. 1995, 155
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Abbruch, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bedarf.(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:Eichholz 43 - 9, nördlich entlang der finnischen, norwegischen und dänischen Seemannskirchen, zwischen den Gebäuden Venusberg 6 und 10, rückwärtige Begrenzung des Grundstücks Hohler Weg 4, zwischen den Gebäuden Böhmkenstraße 1 und 5, sowie Böhmkenstraße 2 und 4, rückwärtige Begrenzungen der Grundstücke Englische Planke 6 - 12 bis zur Gerstäckerstraße, Gerstäckerstraße bis zur Englischen Planke, Englische Planke 6 - 12, Krayenkamp 15, Wincklerstraße 17, Krayenkamp 13-5, Teilfeld 4-10, Rückseite des Hauses Martin-Luther-Straße 4, Martin-Luther-Straße 1 und 1 a, Pulverturmsbrücke 9, rückwärtige und südliche Begrenzung des Grundstücks Herrengraben 22, Herrengraben 72 - 54, Pasmannstraße 2 - 8, Anberg 8, nördliche und westliche Begrenzung des Grundstücks Schaarsteinweg 14, östliche Begrenzung des Gebäudes Schaarsteinweg 22, von dort in gerader Linie bis zum Neustädter Neuer Weg Ecke Brauerknechtgraben, Neustädter Neuer Weg 2 - 20, Wolfgangsweg 2 und 5 - 7, östliche und südliche Begrenzung des Grundstücks Wolfgangsweg 7, östliche Begrenzung des Grundstücks Vorsetzen 41, Vorsetzen 41 - 42, östliche und nördliche Begrenzung des Grundstücks Vorsetzen 50, nördliche Begrenzung des Grundstücks Rambachstraße 1, rückwärtige Begrenzung der Grundstücke Vorsetzen 53 und 54, zwischen Reimarusstraße 17 und 19, rückwärtige Begrenzung der Grundstücke Johannisbollwerk 9 und 10, östliche Begrenzung des Grundstücks Johannisbollwerk 16, zwischen den Gebäuden Ditmar-Koel-Straße 25 und 23, Ditmar-Koel-Straße 28 - 34, zwischen Ditmar-Koel-Straße 34 und 36 (Schwedische Seemannskirche), rückwärtige Begrenzungen der Grundstücke Johannisbollwerk 20 und Ditmar-Koel-Straße 36, Hafentor 2 - 3.

Eingangsformel SNeustSozErhV

Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 23. November 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3486, 3489), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89), zuletzt geändert am 15. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288), wird verordnet:

§ 2

Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen

§ 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, ErlaubnissenEine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3

Hinweis

§ 3 HinweisUnbeachtlich sind1. eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und2. Mängel der Abwägung,wenn sie nicht in den Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber der Stadtentwicklungsbehörde - Amt für Stadterneuerung und Bodenordnung - geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.