SichVThUStVtr HA · Hamburg

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung

Ausfertigungsdatum:
07.02.2013
Fundstelle:
HmbGVBl. 2013, 208
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SichVThUStVtr

Die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung unddas Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1

Zweck und Grundlage des Staatsvertrages

§ 1 Zweck und Grundlage des Staatsvertrages(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land Schleswig-Holstein für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung zunächst bis zu 11 Plätze für männliche, erwachsene Personen im Hamburger Vollzug zur Verfügung. Das Land Schleswig-Holstein entscheidet, welche Untergebrachten nach Hamburg verlegt werden. (2) Der Vollzug richtet sich nach hamburgischem Landesrecht. Bis zum Inkrafttreten eines hamburgischen Therapieunterbringungsvollzugsgesetzes gilt das Therapieunterbringungsvollzugsgesetz des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2

Entlassungsvorbereitung

§ 2 EntlassungsvorbereitungDie Untergebrachten aus Schleswig-Holstein werden grundsätzlich nach Schleswig-Holstein entlassen. Die Untergebrachten werden deshalb nach Einleitung der Vorbereitungen für die Entlassung in eine Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein zurückverlegt.

§ 3

Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung

§ 3 Unterbringung nach Beendigung der SicherungsverwahrungDie Freie und Hansestadt Hamburg kann entlassene Untergebrachte aus Hamburg nach Beendigung der Sicherungsverwahrung in Hamburger Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holsteins oder in Einrichtungen, die im Auftrag Hamburgs auf dem Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins vorgehalten werden, unterbringen. Hierüber ist ein Einvernehmen zwischen den Ländern herzustellen.

§ 4

Kostenregelung

§ 4 KostenregelungDas Land Schleswig-Holstein erstattet die Kosten für die von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgehaltenen Unterbringungsplätze.

§ 5

Evaluation

§ 5 EvaluationDie Konzeption und Durchführung der Unterbringung, der Platzbedarf und der Personalbedarf einschließlich des Bedarfs der zuständigen Gerichtsbarkeit werden regelmäßig überprüft.

§ 6

Verwaltungsvereinbarung

§ 6 Verwaltungsvereinbarung(1) Die zur Durchführung dieses Staatsvertrags erforderliche Verwaltungsvereinbarung wird von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen. (2) Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Anzahl der gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Plätze angepasst werden.

§ 7

Vertragsdauer

§ 7 Vertragsdauer(1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Vertragsparteien haben das Recht, den Staatsvertrag zum 31. Juli eines jeden Jahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres zu kündigen.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDer Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft*.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.