SGProzAGZulAnO HA · Hamburg

Anordnung über die Zulassung von Prozessagenten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Vom 23. September 1955

Ausfertigungsdatum:
23.09.1955
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1955, 901
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGProzAGZulAnO

1. Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 73 Absatz 6 des Sozialgerichtsgesetzes, § 157 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) wird vom Amtsgerichtspräsidenten erteilt.2. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung des ehemaligen Reichsjustizministers vom 23. März 1935 (Deutsche Justiz Seite 486) entsprechend. Die Entscheidung des Amtsgerichtspräsidenten ergeht im Einvernehmen mit der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz oder der von ihr bestimmten Stelle.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.