Hamburgische Verordnung zur Bestimmung der Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Interessenvertretungsverordnung SGB IX) Vom 30. Oktober 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 30.10.2018
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2018, 359
Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 21. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 214) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.