AG SGB IX · Hamburg

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (AG SGB IX) Vom 21. Juni 2018

Ausfertigungsdatum:
21.06.2018
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018, 214
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Budget für Arbeit

§ 4Budget für ArbeitAbweichend von § 61 Absatz 2 Satz 2 SGB IX beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 939).Ausgefertigt Hamburg, den 21. Juni 2018. Der Senat

Eingangsformel AG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Träger der Eingliederungshilfe

§ 1 Träger der EingliederungshilfeTräger der Eingliederungshilfe im Sinne von § 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2557), in der jeweils geltenden Fassung ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

§ 2

Prüfungsrecht

§ 2 PrüfungsrechtAbweichend von § 128 Absatz 1 Satz 1 SGB IX kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.

§ 3

Ermächtigung des Senats

§ 3 Ermächtigung des Senats(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Einrichtungen der Frühförderung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 SGB IX zu bestimmen.(2) Der Senat wird ermächtigt, die maßgeblichen Interessenvertretungen, die bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Absatz 2 SGB IX mitwirken können, zu bestimmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.