Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (AG SGB VIII) Vom 25. Juni 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 25.06.1997
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1997, 273
Jugendhilfeinspektion
§ 19a Jugendhilfeinspektion(1) 1Bei der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde wird eine Jugendhilfeinspektion eingerichtet. 2Die Jugendhilfeinspektion ist in der Durchführung ihrer Untersuchung und bei der Abfassung ihres Berichts weisungsfrei. 3Sie führt regelmäßige und anlassbezogene Untersuchungen bei den Bezirksämtern und der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde durch.(2) 1Die Jugendhilfeinspektion soll die Qualität der Aufgabenwahrnehmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere in den Bereichen erzieherischer Hilfen und Kinderschutz gewährleisten. 2Die Jugendhilfeinspektion verfolgt vorrangig das Ziel, potenziell verborgene Gefährdungen für die Entwicklung von Minderjährigen im Vorfeld und im Rahmen der Hilfegewährung aufzudecken und die Fachkräfte dafür zu sensibilisieren. 3Hierdurch soll auch die individuelle Handlungs- und Verfahrenssicherheit der Fachkräfte erhöht werden. 4Hierzu überprüft die Jugendhilfeinspektion die zu beachtenden rechtlichen, fachlichen und dokumentarischen Standards auf ihre Einhaltung, wobei sie auch die strukturellen Rahmenbedingungen und organisationalen Voraussetzungen berücksichtigen muss, die sich für die Gewährleistung bester Fachpraxis förderlich oder hemmend auswirken können.(3) 1Die vom Gegenstand der Untersuchung betroffenen Bezirksämter, Fachbehörden und freien Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, die Tätigkeit der Jugendhilfeinspektion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 umfassend zu unterstützen und deren Anforderungen umgehend nachzukommen. 2Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Einräumung des Zugangs zu benötigten Dokumenten, Akten und Daten, auch in Form lesenden Zugriffs auf gespeicherte Daten in elektronischen Anwendungen, sowie die Erteilung von Auskünften, auch im Rahmen der persönlichen Befragung. 3Für die Untersuchung genutzte Sozialdaten sind nach Abschluss der Untersuchung aus den Vorgängen der Jugendhilfeinspektion zu löschen. 4Hiervon ausgenommen ist der Bericht nach Absatz 4 Satz 1.(4) 1Die Jugendhilfeinspektion fertigt über jede Untersuchung einen Bericht an. 2Er wird der Leitung der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde und der untersuchten Stelle vorgelegt. 3Ein zusammenfassender Bericht wird in anonymisierter Form veröffentlicht.
Qualitätsmanagement
§ 19b Qualitätsmanagement(1) 1Die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde führt ein Qualitätsmanagementsystem ein. 2Mit dem Qualitätsmanagementsystem werden verbindliche Geschäftsprozesse für verschiedene Dienste und Aufgaben der Bezirksämter und der für die Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe definiert.(2) 1Die vom Qualitätsmanagementsystem umfassten Dienste sollen regelmäßig intern und extern auditiert werden. 2Die betroffenen Bezirksämter und Fachbehörden haben die Pflicht, die Tätigkeit der Auditorinnen und Auditoren umfassend zu unterstützen und deren Anforderungen umgehend nachzukommen. 3Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Einräumung des Zugangs zu benötigten Dokumenten, Akten und Daten sowie die Erteilung von Auskünften.
Rahmenverträge
§ 19c RahmenverträgeFür den Abschluss von Rahmenverträgen nach § 78f SGB VIII tritt die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde an die Stelle der kommunalen Spitzenverbände.
(aufgehoben)
§ 23 (aufgehoben)
Arbeitsgemeinschaften
§ 24 Arbeitsgemeinschaften(1) 1Soweit Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII eingerichtet werden, kann dies in den Bezirksämtern und der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde erfolgen. 2Auf bezirklicher Ebene legt der Jugendhilfeausschuss die Bereiche fest, für die Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden sollen. 3Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll darauf hinwirken, dass neben den in § 78 SGB VIII genannten Trägern die für die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in den Sozialräumen relevanten Beteiligten in den Arbeitsgemeinschaften mitwirken.(2) 1Die Arbeitsgemeinschaften sollen auf der Grundlage der Entwicklungen, die für junge Menschen und ihre Familien bedeutsam sind, Einschätzungen über den Bedarf und die Umstrukturierungsnotwendigkeiten bei den Leistungen der Jugendhilfe abgeben; § 78 Satz 2 SGB VIII bleibt unberührt. 2Die von den Bezirksämtern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften können gegenüber den Jugendhilfeausschüssen, die von der Fachbehörde eingerichteten Arbeitsgemeinschaften gegenüber dem Landesjugendhilfeausschuss Empfehlungen aussprechen.
Grundsätze für die Gestaltung der Jugendhilfeleistungen
§ 26 Grundsätze für die Gestaltung der Jugendhilfeleistungen(1) 1Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe sind so zu gestalten, dass sie für die jeweiligen Zielgruppen gut erreichbar und klar strukturiert sind und in ihren Öffnungs- und Dienstzeiten der Nachfrage entsprechen. 2Die Leistungen sind an den jeweiligen sozialstrukturellen Merkmalen des Stadtteils sowie an den konkreten Lebenslagen, Erfahrungen und Bedürfnissen der jungen Menschen und ihrer Familien auszurichten. 3Sie sind aufeinander abzustimmen und sollen vorrangig im Verbund der Dienste und Einrichtungen erfolgen.(2) 1Die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde und die Bezirksämter stellen sicher, dass für Minderjährige und Familien mit Unterstützungsbedarf infrastrukturelle Angebote in den besonders belasteten Sozialräumen zur Verfügung stehen. 2Die Träger der Angebote sollen die Selbsthilfepotenziale der Betroffenen fördern und insbesondere mit den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, des Bildungswesens und der Arbeitsverwaltung zusammenarbeiten.(3) 1Soweit Einrichtungen und Dienste nach Absatz 2 gefördert werden, um die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch durch Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten durch Vorhalten infrastruktureller Angebote in deren sozialem Umfeld zu ermöglichen, können die Bezirksämter nach Maßgabe ihrer Jugendhilfeplanung nach pflichtgemäßem Ermessen Vereinbarungen über den Umfang des Angebots und die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme abschließen (§ 77 SGB VIII). 2Liegen mehrere geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe vor, ihre Einrichtungen und Dienste in Anspruch zu nehmen, hat das Bezirksamt nach pflichtgemäßem Ermessen das geeignetste Angebot auszuwählen, wenn für die Befriedigung des Bedarfs die Umsetzung nur eines Angebots notwendig ist. 3Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:1. die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Allgemeinen Sozialen Diensten und Regeleinrichtungen (insbesondere Schule, Kindertageseinrichtungen, Arbeitsverwaltung),2. die zu erwartende Wirksamkeit des Angebots und seine Verankerung im sozialen Umfeld der zu versorgenden Kinder, Jugendlichen und ihrer Sorgeberechtigten und3. die Wirtschaftlichkeit des Angebots.(4) Das Bezirksamt soll vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 3 Interessenbekundungsverfahren durchführen.(5) 1Anstelle des Abschlusses von Vereinbarungen können auch Zuwendungen (§ 46 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung) gewährt werden. 2Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Ombudsstellen
§ 27a Ombudsstellen(1) 1Bezirksämter können für den Bereich der Jugendhilfe Ombudsstellen einrichten. 2Minderjährige, junge Volljährige und Sorgeberechtigte können sich mit Anliegen, die den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts betreffen, an die Ombudsstelle wenden.(2) 1Die Ombudsstellen sollen Minderjährige, junge Volljährige und ihre Familien bei Problemen mit den Sozialen Diensten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und mit einem gesetzlichen Vormund beraten und unterstützen. 2Insbesondere vermitteln die Ombudsstellen bei Konflikten im Zusammenhang mit der Beantragung, Durchführung oder Beendigung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen mit dem Ziel, gemeinsam mit den Minderjährigen und ihren Familien sowie den beteiligten Stellen des Bezirksamts rechtskonforme Lösungen zu finden.(3) 1Die Mitglieder der Ombudsstellen sind ehrenamtlich tätig. 2Sie sind über den Inhalt ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Die Dienststellen des Bezirksamts sind unbeschadet der Vorschriften über den Sozialdatenschutz verpflichtet, die Ombudsstelle umfassend zu unterstützen und insbesondere Auskunft zu erteilen.
Verfahren
§ 17 Verfahren(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr einberufen. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. 3Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 4Sitzungen können mittels Telefon- oder Videokonferenz und Beschlussfassungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchgeführt werden, wenn die in Satz 3 genannten Gründe einer Präsenzsitzung entgegenstehen.(2) Der Landesjugendhilfeausschuss kann bei Bedarf beratende Unterausschüsse bilden.
Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses
§ 12 Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses(1) Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt über Angelegenheiten des Landesjugendamtes von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.(2) Für1. die Förderung der landesweit organisierten Jugendverbände und Jugendgruppen und ihrer Zusammenschlüsse (§ 12 Absatz 1 SGB VIII),2. die Angebote der Familienerholung (§ 16 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII),3. die Förderung, die Schaffung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (§§ 22 und 24 SGB VIII),4. die Beratung und Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII),5. die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII)gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Bezirksämter diese Aufgaben wahrnehmen.(3) (aufgehoben)(4) Der Landesjugendhilfeausschuss ist bei allen überörtlichen Planungen zu hören, die auf die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien gestaltend Einfluss nehmen.(5) 1Der Präses hat Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften verletzen oder Beschlüssen und Anordnungen des Senats oder dem Staatswohl zuwiderlaufen, binnen vier Wochen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Der Präses ist befugt, eine vorläufige Regelung zu treffen. 4Wird der beanstandete Beschluss nicht in der nächsten Sitzung geändert, so entscheidet der Präses. 5Der Präses hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses über eine von ihm getroffene vorläufige Regelung sowie über eine von ihm nach Satz 4 getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.(6) 1In dringenden Fällen ist der Präses in Angelegenheiten, die dem Beschlussrecht des Landesjugendhilfeausschusses unterliegen, zu selbständiger Entscheidung befugt. 2Die Entscheidung ist dem Landesjugendhilfeausschuss unverzüglich mitzuteilen.
Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse
§ 8 Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse(1) Die Jugendhilfeausschüsse beschließen über die Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dem Bezirksamt für die Aufgaben der Jugendhilfe zugewiesenen Mittel und der von der Bezirksversammlung gefassten Beschlüsse.(2) Die Jugendhilfeausschüsse sind bei allen bezirklichen Planungen, die auf die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und deren Familien gestaltend Einfluss nehmen, frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei der Verkehrsplanung und Verkehrsregelung, der Stadtentwicklung und Stadterneuerung, der Planung von Grün- und Spielflächen sowie Sportanlagen und der Wohnungsbauplanung.(3) 1Neben den Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch können die Jugendhilfeausschüsse die Aufgaben eines Fachausschusses der Bezirksversammlung wahrnehmen, wenn sie von ihr damit beauftragt worden sind. 2Soweit den Ausschüssen in der Funktion eines Fachausschusses personenbezogene Daten von der Verwaltung des Bezirksamtes übermittelt werden, dürfen diese nur den stimmberechtigten Mitgliedern der Ausschüsse zur Kenntnis gegeben werden.(4) Auf die Jugendhilfeausschüsse sind die Bestimmungen des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 27. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 28), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder, zur Befangenheit und zur Beanstandung, ergänzend anzuwenden.
Frauenquorum
§ 15 Frauenquorum(1) Bei der Wahl der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 genannten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.(2) Sofern die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen zur Hälfte Frauen vorgeschlagen werden.
Vorsitz und Geschäftsordnung, Geschäftsstelle
§ 16 Vorsitz und Geschäftsordnung, Geschäftsstelle(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung.(2) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Präses der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde bedarf.(3) Bei der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Aufgaben nach § 14 Absatz 2 ausführt sowie den Landesjugendhilfeausschuss bei der Verwaltung seiner Aufgaben unterstützt.
Amtsdauer
§ 18 Amtsdauer*)1Die Amtsdauer des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode der Bürgerschaft. 2Die Mitglieder des Ausschusses führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft fort, bis die neuen Mitglieder gewählt sind. 3Mitglieder des ersten Ausschusses nach Wahl durch die Bürgerschaft können davon abweichend zwei Mal wiedergewählt werden.
Aufsicht des Familiengerichts
§ 20 Aufsicht des FamiliengerichtsÜber § 56 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII hinaus werden die Vorschriften von § 1835 Absätze 1 bis 4 in Verbindung mit § 1798 Absatz 2, § 1799 Absatz 2 sowie § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §§ 1850 bis 1853 und § 1854 Nummern 1 bis 7 jeweils in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie die Aufsicht des Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber den zuständigen Behörden als Vormund oder Pfleger nicht angewendet.
Örtlicher und überörtlicher Träger
§ 1 Örtlicher und überörtlicher TrägerÖrtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne von § 69 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361 S. 1, 4), in der jeweils geltenden Fassung ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
Amtsdauer
§ 10 Amtsdauer1Die Amtsdauer der Jugendhilfeausschüsse entspricht der Amtsdauer der Bezirksversammlungen. 2Die Mitglieder der Ausschüsse führen ihr Amt nach Ablauf der Amtsdauer der Bezirksversammlungen fort, bis die neuen Mitglieder gewählt oder berufen sind. 3Die von der Bezirksversammlung gewählten stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Absatz 1 sowie die von der Bezirksversammlung gewählten beratenden Mitglieder nach § 3 Absatz 2 Nummern 7, 8, 10 und 11 und § 3 Absatz 3 können von dieser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz, sein Tätigkeitsfeld oder seinen Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt.
Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses
§ 13 Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses(1) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder gehören an:1. die Leitung des für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Amtes in der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde oder eine von ihr bestellte Vertretung,2. neun in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die von der Bürgerschaft zu wählen sind und von denen eine Person Erfahrungen mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und eine Person Erfahrungen in gleichstellungspolitischen Fragen über geschlechtliche und sexuelle Vielfalt haben soll,3. sechs Personen, die auf Vorschlag der in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Bürgerschaft zu wählen sind; jeweils eine dieser Personen soll eine in der Mädchenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere soll eine in der Jungenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere soll in der Lage sein, Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und deren Familien einzubringen; die von den Jugendverbänden und den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagenen Personen sind mit mindestens je zwei Vertretungen zu berücksichtigen.2Für alle stimmberechtigten Mitglieder ist eine Stellvertretung zu wählen. 3Auf die Stellvertretungen findet Satz 1 Nummern 2 und 3 entsprechende Anwendung.(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören ferner als beratende Mitglieder an: zwei Vertretungen von selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Sinne des § 4a SGB VIII, die geschlechterparitätisch besetzt werden sollen.(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss können ferner als beratende Mitglieder angehören:1. je eine Vertretunga) der Evangelischen Kirchen,b) der Katholischen Kirche,c) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg,d) der islamischen Religionsgemeinschaften DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V. Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.,e) der Alevitischen Gemeinde Deutschland K.d.ö.R., 2. eine Ärztin oder ein Arzt der Fachrichtung Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie,3. eine Vertretung der für Bildung und Schule zuständigen Behörde,4. eine Vertretung der Kooperationspartner der Jugendberufsagentur,5. eine Vertretung der Polizei,6. eine Person im Richteramt aus dem Bereich Familien- oder Jugendgerichte,7. eine Vertretung des Landeselternausschusses nach § 25 Absatz 2 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.(4) 1Von den Mitgliedern des Ausschusses nach § 13 müssen zum Zeitpunkt seiner Konstituierung mindestens zwei Personen jünger als 27 Jahre alt sein. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und Absätze 2 und 3 genannten Mitglieder müssen in der Freien und Hansestadt Hamburg wohnen oder in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein.
Wahlverfahren
§ 14 Wahlverfahren(1) Für die Wahl von Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Wahl ihrer Stellvertretungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 werden Wahlvorschläge auf Grundlage der Vorschläge der Fraktionen der Bürgerschaft gebildet, die zudem die in § 15 und § 18 Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen müssen.(2) 1Für die Wahl von Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und die Wahl ihrer Stellvertretungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 schreibt die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses die Wahl drei Monate vor dem Wahltermin aus. 2Mit dem Wahlausschreiben erhalten die in Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. 3Die Wahlvorschläge müssen die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 18 Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen; § 15 gilt entsprechend. 4Die Wahlvorschläge müssen erkennen lassen, ob sie sich auf eine Wahl nur zum stimmberechtigten Mitglied, nur zum stellvertretenden Mitglied oder zum stimmberechtigten, hilfsweise stellvertretenden Mitglied beziehen. 5Die Wahlvorschläge sind bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle einzureichen. 6Diese übermittelt die Wahlvorschläge anschließend der Bürgerschaft. 7Die von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder werden vom Präses der für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Fachbehörde berufen.(3) 1Für die Wahl von Mitgliedern nach § 13 Absatz 2 schreibt die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses die Wahl drei Monate vor dem Wahltermin aus. 2Mit dem Wahlausschreiben erhalten die in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden selbstorganisierten Zusammenschlüsse die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. 3Die Wahlvorschläge müssen die in § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 18 Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. 4Die Wahlvorschläge sind bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle einzureichen. 5Diese übermittelt die Wahlvorschläge anschließend der Bürgerschaft. 6Die von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder werden vom Präses der für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Fachbehörde berufen.(4) 1Das in § 13 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannte Mitglied des Ausschusses wird von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Einvernehmen mit den übrigen Landeskirchen und Evangelischen Freikirchen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg berufen. 2Die in § 13 Absatz 3 Nummer 1 Buchstaben b, c und e genannten Mitglieder des Ausschusses werden von den sie entsendenden Institutionen berufen. 3Das in § 13 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d genannte Mitglied des Ausschusses wird durch den DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. gemeinsam berufen. 4Die in § 13 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 genannten Mitglieder werden von den zuständigen Behörden berufen. 5Das in § 13 Absatz 3 Nummer 7 genannte Mitglied wird vom Landeselternausschuss berufen.(5) 1Die konstituierende Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses findet spätestens vier Wochen nach Berufung der Mitglieder statt. 2Sie wird von der Leitung des für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Amtes bei der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde einberufen.(6) Die von der Bürgerschaft gewählten stimmberechtigten Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie die von der Bürgerschaft gewählten beratenden Mitglieder nach § 13 Absatz 2 können von dieser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz, sein Tätigkeitsfeld oder seinen Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt.
Aufsichtskommission für Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung
§ 27 Aufsichtskommission für Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung(1) 1Die zuständige Behörde beruft eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, Einrichtungen der Jugendhilfe mit freiheitsentziehenden Maßnahmen für Kinder und Jugendliche (Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung) besucht und daraufhin überprüft, ob die mit der geschlossenen Unterbringung verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Kinder und Jugendlichen gewahrt werden. 2Auf Grund besonderer Vereinbarung, deren Abschluss mit den Trägern von außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Einrichtungen anzustreben ist, wenn in ihnen Kinder und Jugendliche aus Hamburg geschlossen untergebracht werden, kann die Aufsichtskommission auch diese Einrichtungen besuchen. 3Die geschlossen untergebrachten Kinder und Jugendlichen, ihre Personensorgeberechtigten und die Leiter und Mitarbeiter der Einrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen. 4Die Kinder und Jugendlichen und ihre Personensorgeberechtigten sind von den Einrichtungsleitungen über die Aufgaben der Aufsichtskommission sowie über ihre Rechte aus Satz 3 zu informieren. 5Schriftliche Eingaben, die die Unterbringungen nach Satz 1 betreffen, nimmt die Aufsichtskommission auch von anderen Personen entgegen.(2) Die Leitungen der geschlossenen Einrichtungen sind verpflichtet, die Aufsichtskommission bei ihrer Arbeit zu unterstützen, sie auf Verlangen bei ihrer Besichtigung zu begleiten und die gewünschten Auskünfte zu erteilen.(3) Die Aufsichtskommission ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Hilfeplanung beim Träger und beim Jugendamt angefertigten Berichte und Dokumente einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.(4) 1Die Aufsichtskommission fertigt alsbald nach einem Besuch in einer Einrichtung einen Bericht für die zuständige Behörde an, der das Ergebnis der Überprüfung sowie die vorgetragenen Wünsche und Beschwerden mit einer Stellungnahme der Aufsichtskommission enthält. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist der Einrichtung sowie dem Träger der Einrichtung und, soweit darin Beanstandungen enthalten sind, zusätzlich der für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zuständigen Behörde mitzuteilen. 3Die Aufsichtskommission entscheidet im Einzelfall, ob und wieweit auch Wünsche und Beschwerden mitgeteilt werden. 4Eine Zusammenfassung der Berichte, die keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulässt, übersendet der Senat alle zwei Jahre der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.(5) 1Der Aufsichtskommission müssen angehören:1. eine auf dem Gebiet der Heimerziehung einschlägig ausgebildete und erfahrene Fachkraft,2. eine auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfahrene praktizierende Ärztin bzw. ein auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfahrener praktizierender Arzt oder eine auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie und Kinder- und Jugendtherapie erfahrene Psychologin bzw. ein auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie und Kinder- und Jugendtherapie erfahrener Psychologe,3. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,4. zwei weitere Mitglieder,5. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für die Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde mit beratender Stimme.2Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Präses der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde für vier Jahre bestellt. 3Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers fort. 4Die zuständige Behörde kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Aufsichtskommission, bestellen. 5Der Aufsichtskommission müssen sowohl Männer als auch Frauen angehören. 6Die §§ 83 bis 86 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.(6) 1Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der sie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben regelt. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde. 3Die Aufsichtskommission wählt aus ihrer Mitte für zwei Jahre eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. 4Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.(7) Das Petitionsrecht sowie die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörden bleiben unberührt.
Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse
§ 3 Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse(1) Den Jugendhilfeausschüssen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Bezirksversammlung oder im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die von der Bezirksversammlung zu wählen sind,2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Personen, die auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung gewählt werden; sie müssen im Bezirk wohnen oder in der Jugendhilfe des Bezirks tätig sein. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk angemessen zu berücksichtigen.(2) Den Jugendhilfeausschüssen gehören ferner als beratende Mitglieder an:1. die Bezirksamtsleitung oder eine von ihr bestellte Vertretung,2.eine im Dienst des Bezirksamts stehende Person, die in der Jugendhilfe tätig ist und von der Bezirksamtsleitung bestellt wird,3. je eine Vertretunga) der Evangelischen Kirchen,b) der Katholischen Kirche,c) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg,d) der islamischen Religionsgemeinschaften DITIB-Landesverband Hamburg e. V., SCHURA Hamburg e. V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, Verband der Islamischen Kulturzentren e. V.,e) sowie der Alevitischen Gemeinde Deutschland K. d. ö. R,4. eine Ärztin oder ein Arzt des Bezirksamtes,5. je eine Vertretunga) der im Bezirk gelegenen staatlichen Schulen,b) der Polizei,6. eine Person im Richteramt aus dem Bereich der Familien- oder Jugendgerichte,7. eine in der Mädchenarbeit erfahrene Person,8. eine in der Jugendhilfe erfahrene Person, die die Erfahrungen und Interessen der ausländischen Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien einbringt,9. eine Vertretung des Bezirkselternausschusses nach § 25 Absatz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), in der jeweils geltenden Fassung,10. eine in der Jungenarbeit erfahrene Person,11. zwei Vertretungen von selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Sinne des § 4a SGB VIII, die geschlechterparitätisch besetzt werden sollen.(3) 1Die Bezirksversammlung kann weitere im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Personen als beratende Mitglieder in den Ausschuss wählen. 2Die Besetzung soll geschlechterparitätisch erfolgen.
Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder
§ 6 Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder(1) 1Das in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannte Mitglied der Ausschüsse wird von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Einvernehmen mit den übrigen Landeskirchen und Evangelischen Freikirchen auf Hamburger Staatsgebiet berufen. 2Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b, c und e genannten Mitglieder der Ausschüsse werden von den sie entsendenden Institutionen berufen. 3Das in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d genannten Mitglied der Ausschüsse wird durch den DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. gemeinsam berufen. 4Die in § 3 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 genannten Mitglieder werden von den zuständigen Behörden berufen. 5Die in § 3 Absatz 2 Nummern 7, 8 und 10 genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und des Bezirksamtes von der Bezirksversammlung gewählt. 6Das in § 3 Absatz 2 Nummer 9 genannte Mitglied wird vom Bezirkselternausschuss berufen. 7Die in § 3 Absatz 2 Nummer 11 genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden selbstorganisierten Zusammenschlüsse von der Bezirksversammlung gewählt.(2) 1Von den Mitgliedern des Ausschusses nach § 3 müssen zum Zeitpunkt seiner Konstituierung mindestens zwei Personen jünger als 27 Jahre alt sein. 2Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk für die sie entsendenden Institutionen tätig sein; die in § 3 Absatz 2 Nummern 7, 8, 10 und 11 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein.
Familienähnliche Betreuungsformen
§ 27b Familienähnliche Betreuungsformen1Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind auch dann Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII, sofern Hilfen zur Erziehung über § 33 SGB VIII und den Umfang einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII hinaus erbracht werden. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn1. ein familienähnliches Alltagsleben mit pädagogischen Angeboten konzeptionell verbunden wird,2. die familienähnliche Betreuungsform einer Qualitätssicherung des Trägers unterliegt,3. die Lebensführung der betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig durch qualifizierte Fachkräfte angeleitet wird sowie4. die Betreuung hinsichtlich des Konzepts, des fachlichen Handelns und der Betreuungsleistung über eine Pflegeelternschaft hinaus geht.
Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
§ 27c Untersagung des Betriebs einer EinrichtungWird eine Einrichtung nach § 45a SGB VIII oder eine sonstige betreute Wohnform ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb ganz oder teilweise untersagen.
Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 27d Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; VerordnungsermächtigungZum Zweck der Konkretisierung der Anforderungen an die Gewährleistung des Kindeswohls in erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45a SGB VIII und sonstigen betreuten Wohnformen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über1. die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform erfüllt sein müssen,2. die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration und eines gesundheitsförderlichen Lebensumfeldes in der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen,3. die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeigneter Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform,4. die Anforderungen an die Konzeption der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform,5. die Verwaltungsverfahren nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII.
Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit
§ 31a Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit(1) Zur Förderung ihrer politischen bildungs- und staatsbürgerlichen Erziehungsarbeit erhalten die im Ring politischer Jugend e.V. zusammengeschlossenen Jugendorganisationen politischer Parteien Zuwendungen zu anerkannten Bildungsmaßnahmen und Verwaltungskosten.(2) In den Ring politischer Jugend e.V. aufzunehmen sind, auf Antrag, anerkannte Jugendorganisationen von Parteien, welche in der jeweils laufenden oder vergangenen Legislaturperiode sowohl im Deutschen Bundestag als auch in der Hamburgischen Bürgerschaft vertreten sind oder waren und die sich in Programmatik und politischer Arbeit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.(3) Die Höhe der Zuwendung ist nach der Anzahl der Mitglieder der Jugendorganisation sowie dem Wahlerfolg der jeweils zugehörigen Partei bei Bürgerschafts- und Bundestagswahlen in Hamburg zu bemessen, wobei mindestens ein Drittel der Gesamtfördersumme den förderberechtigten Jugendorganisationen zu gleichen Teilen als Grundförderung zu gewähren ist.(4) 1Die Zuwendungen dürfen nicht für Parteizwecke verwendet werden. 2Das Nähere regelt eine Förderrichtlinie der zuständigen Behörde.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Landesjugendamt
§ 11 LandesjugendamtDie Aufgaben des Landesjugendamtes werden von der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde und dem bei ihr gebildeten Landesjugendhilfeausschuss wahrgenommen.
Zuständigkeiten
§ 19 Zuständigkeiten(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Jugendhilfe führt im Bezirksamt die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter im Rahmen der Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Jugendhilfeausschusses. (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Landesjugendamtes führt der Präses der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde im Rahmen der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses.
Bezirksämter als Jugendhilfebehörden
§ 2 Bezirksämter als Jugendhilfebehörden(1) Soweit den Bezirksämtern Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übertragen werden, werden diese durch besondere Verwaltungseinheiten der Bezirksämter und ihnen zugeordnete Jugendhilfeausschüsse wahrgenommen. (2) Als Vertretungskörperschaft im Sinne der §§ 70 und 71 SGB VIII gilt die Bezirksversammlung; dies gilt nicht hinsichtlich der Bereitstellung der Mittel im Sinne von § 71 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII.
Fachliche Qualifikation der Urkundspersonen
§ 21 Fachliche Qualifikation der Urkundspersonen(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 59 Absatz 1 SGB VIII können 1. Personen, die die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besitzen, und2. Personen, die die Befähigung zum gehobenen Sozialdienst besitzen oder die als staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter oder als sonstige Verwaltungsangestellte entsprechend eingruppiert sind, ermächtigt werden.(2) Jede Urkundsperson muss über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kenntnisse des Beurkundungsrechts sowie des deutschen Familienrechts und des deutschen internationalen Privatrechts verfügen.
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 22 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe(1) Als Träger der freien Jugendhilfe kann nach § 75 SGB VIII anerkannt werden, wer in der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist. (2) 1Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII erstreckt sich auf rechtlich unselbständige Untergliederungen des anerkannten freien Trägers. 2Sie kann auf Antrag auf rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen des anerkannten freien Trägers erstreckt werden, wenn diese mit ihm durch gleichgerichtete Satzung und Tätigkeit verbunden sind. (3) 1Die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg e. V. gelten als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Dies gilt nicht für deren Jugendverbände und Jugendgruppen.
Frühförderung
§ 25FrühförderungIn Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführte Maßnahmen der Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, werden unabhängig von der Art der Behinderung nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch und landesrechtlich dazu ergangener Gesetze gewährt.
Auftrag der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit
§ 28 Auftrag der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit(1) 1Die Kinder- und Jugendarbeit erschließt jungen Menschen Räume für die Gestaltung ihrer Freizeit und ergänzt mit ihren Angeboten und Maßnahmen die Erziehung und Bildung in Familie und Schule. 2Alle Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit zielen auf die gleichberechtigte und aktive Teilhabe junger Menschen am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. 3Sie fördern die überregionale und internationale Begegnung junger Menschen. 4Die Jugendsozialarbeit unterstützt junge Menschen und ihre Familien bei der Bewältigung von schwierigen Lebenssituationen durch Information, Beratung und Hilfemaßnahmen. (2) 1Die Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit tragen zur Förderung der personalen und sozialen Kompetenzen junger Menschen und damit der Entwicklung ihrer Persönlichkeit bei. 2Sie dienen dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglicher Form der Beeinträchtigung ihres körperlichen und seelischen Wohlbefindens, insbesondere durch Gewalt und Missbrauch. (3) 1Die Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit sind so zu gestalten, dass sie die Integration junger Menschen fördern. 2Entsprechend ist allen Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrem Geschlecht, von körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung, von sozialer und ethnischer Herkunft die gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen. 3Soweit Angebote und Maßnahmen sich an bestimmte Zielgruppen richten, dient diese Differenzierung ausschließlich der gezielten Förderung zur Bewältigung spezifischer Problemlagen oder zum Ausgleich von Benachteiligungen. (4) Die Kinder- und Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit werden nach Maßgabe der im Haushalt hierfür ausgewiesenen Mittel gefördert.
Grundsätze für die Angebotsentwicklung
§ 29 Grundsätze für die Angebotsentwicklung(1) 1Um den spezifischen Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen gerecht werden zu können, ist ein wohnortnahes, die Sozialisationsbedingungen des jeweiligen Stadtteils berücksichtigendes Angebot an Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit in öffentlicher und freier Trägerschaft vorzuhalten. 2Dessen Aufgaben, Ziele und Struktur sind auf Vorschlag der Jugendhilfeausschüsse durch die Bezirksämter festzulegen und auf der Grundlage von Berichten der mit den verschiedenen Aufgaben betrauten Träger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit regelmäßig zu überprüfen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel weiterzuentwickeln. 3Zur Sicherung einer an der tatsächlichen Nachfrage orientierten Angebotsstruktur und um Angebotslücken zu schließen, sollen die zuständigen Jugendhilfebehörden mit einzelnen Trägern der freien Jugendhilfe neue Aufgaben vereinbaren oder deren trägerübergreifende Wahrnehmung anregen. (2) 1Zur Gewährleistung der Zusammenarbeit aller Einrichtungen, die der Förderung von Kindern und Jugendlichen in dem jeweiligen Stadtteil dienen, ist ein regelmäßiger Austausch der Einrichtungen oder Träger untereinander und mit den jeweils zuständigen Jugendhilfebehörden vorzusehen. 2Dessen Form legen die Jugendhilfeausschüsse fest. (3) 1Damit die Angebote und Maßnahmen den jeweiligen Interessen und den aktuellen Problemlagen von Kindern und Jugendlichen und ihrer Familien gerecht werden, sind altersgemäße Formen der Mitwirkung bei der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung der Angebote in den Einrichtungen durch die Träger sicherzustellen. 2Die Träger informieren die Jugendhilfeausschüsse und den Landesjugendhilfeausschuss auf geeignete Weise über die Formen der Einbeziehung der jungen Menschen in die Planung und Gestaltung der Angebote und Maßnahmen.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Jugendberatung
§ 30 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Jugendberatung(1) 1Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz und die Jugendberatung werden nach Maßgabe der im Haushalt hierfür ausgewiesenen Mittel gefördert. 2Sie sind mit den Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit und der Hilfen zur Erziehung abzustimmen. (2) 1Die Jugendberatung dient der Vorbeugung und Bewältigung von Problemlagen und Konfliktsituationen im Prozess des Heranwachsens. 2Neben familienbezogenen Beratungsangeboten sind Beratungsangebote vorzuhalten, die sich ausschließlich an Kinder und Jugendliche richten. 3Die Jugendberatung kann in das Leistungsangebot eines Trägers integriert sein oder durch spezialisierte Dienste erfolgen.
Freistellung zum Zwecke der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und Jugendarbeit
§ 31 Freistellung zum Zwecke der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und JugendarbeitEine Freistellung zum Zwecke der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und Jugendarbeit wird nach Maßgabe des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 28. Juni 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 241) in seiner jeweiligen Fassung gewährt.
Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
§ 4 Zahl der stimmberechtigten MitgliederDie Bezirksversammlung legt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf zehn oder fünfzehn Mitglieder fest.
Frauenquorum
§ 5 Frauenquorum(1) Bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. (2) Sofern die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen zur Hälfte Frauen vorgeschlagen werden.
Vorsitz und Geschäftsordnung
§ 7 Vorsitz und Geschäftsordnung1Die Jugendhilfeausschüsse wählen aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretung. 2Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Bezirksversammlung bedarf. 3Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass für jedes stimmberechtigte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu wählen ist und dass für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe Unterausschüsse mit beratender Funktion gebildet werden können, deren Mitglieder aus der Mitte der Jugendhilfeausschüsse gewählt werden.
Verfahren
§ 9 VerfahrenAn den Beratungen der Jugendhilfeausschüsse sind junge Menschen sowie weitere Personen, die von den jeweiligen Beschlüssen betroffen werden, in geeigneter Weise zu beteiligen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.