SGB5SchiedsV HA · Hamburg

Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Landesschiedsstellenverordnung) Vom 10. Dezember 1991

Ausfertigungsdatum:
10.12.1991
Fundstelle:
HmbGVBl. 1991, 415
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB5SchiedsV

Auf Grund von § 114 Absatz 5 und § 115 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2477, 2482), zuletzt geändert am 22. März 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 792), wird verordnet:

§ 1

Errichtung der Landesschiedsstelle

§ 1 Errichtung der Landesschiedsstelle(1) 1Im Land Hamburg wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V errichtet. 2Diese wird im Bedarfsfalle nach § 115 Absatz 3 SGB V erweitert (erweiterte Schiedsstelle). (2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. eingerichtet wird. (3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen verantwortlich, insoweit unterliegt sie den fachlichen Weisungen des Vorsitzenden (§ 2 Absatz 1).(4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung führt die zuständige Landesbehörde (Aufsichtsbehörde).

§ 10

Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren

§ 10 Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren(1) 1Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat auf eine Einigung über den Inhalt des Vertrages hinzuwirken. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragspartner einigen sollen. 3Erklären die Vertragspartner übereinstimmend, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. (2) Einigen sich die künftigen Vertragspartner auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlichen begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vermittlungsvorschlages angenommen wird. (3) Die künftigen Vertragspartner können auf die schriftliche Begründung und die Zustellung des Ermittlungsvorschlages verzichten.

§ 11

Verfahren vor der Landesschiedsstelle

§ 11 Verfahren vor der Landesschiedsstelle(1) 1Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet auf Grund nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die künftigen Vertragspartner zu laden sind. 2Sie kann auch in Abwesenheit der künftigen Vertragspartner verhandeln, sofern in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. (2) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragspartner dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält. (3) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

§ 12

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

§ 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung(1) 1Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise deren Stellvertreter anwesend sind. 2Die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. 3Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. 4Dabei ist in der Einladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Falle beschlussfähig ist, wenn mindestens sechs der Mitglieder, im Falle der erweiterten Schiedsstelle neun Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. (2) 1Beschlüsse der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. (3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien des Schiedsverfahrens.

§ 13

Entscheidungen der Landesschiedsstelle

§ 13 Entscheidungen der Landesschiedsstelle(1) 1Die Entscheidungen der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle sind schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den beteiligten Vertragspartnern zuzustellen. 2Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (2) Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne von § 112 SGB V oder § 115 SGB V.(3) 1Klagen sind gegen die Landesschiedsstelle zu richten. 2Die Landesschiedsstelle wird durch den Vorsitzenden vertreten.

§ 14

Verfahrensgebühr

§ 14 Verfahrensgebühr(1) 1Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wird eine Gebühr von 3 000 Euro bis 4 000 Euro erhoben. 2Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 2 500 Euro erhoben. 3Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Absatz 1 Satz 2 SGB V beträgt die Gebühr 1 000 Euro.(2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 500 Euro erhoben. (3) Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle durch Beschluss; sie wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

§ 15

Kostenpflicht

§ 15 Kostenpflicht1Die Vertragspartner tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Absatz 3 SGB V je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Absatz 3 SGB V je zu einem Drittel; bei der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Absatz 1 Satz 2 SGB V tragen die antragstellenden Organisationen und der Krankenhausträger die Gebühr je zur Hälfte. 2Sind auf einer Vertragsseite oder im Falle der Bestimmung des Prüfers nach § 113 Absatz 1 Satz 2 SGB V mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 16

Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

§ 16 Entschädigung für Zeugen und SachverständigeSachverständige und Zeugen, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1757), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2847, 2859), in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle festgesetzt wird.

§ 17

Entschädigung der Mitglieder

§ 17 Entschädigung der Mitglieder(1) 1Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertreter erhalten für notwendige Barauslagen und Zeitverlust von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. 2Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 3Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde den Pauschbetrag fest. 4Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle. (2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe B von der Geschäftsstelle. (3) 1Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle beziehungsweise der erweiterten Schiedsstelle und ihre Stellvertreter erhalten von der jeweils entsendenden Stelle nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlust eine Entschädigung sowie Reisekosten erstattet. 2Die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen können eine einvernehmliche Regelung über Höchstbeträge für die Entscheidung treffen.

§ 18

Sonstige Kosten

§ 18 Sonstige Kosten(1) Die AOK Die Krankenkasse für Hamburg, der BKK - Landesverband NORD, die Innungskrankenkasse Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (Landesausschusse Hamburg) - dieser zugleich für die Arbeiter-Ersatzkassen -, die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e. V. und die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter sowie deren Stellvertreter selbst. (2) 1Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sachlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen pauschal die AOK Die Krankenkasse für Hamburg, der BKK - Landesverband NORD, die Innungskrankenkasse Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (Landesausschuss Hamburg) - dieser zugleich für die Arbeiter-Ersatzkassen - und die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V. je zu zwei Fünftel, die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg zu ein Fünftel. 2Die Kostenverteilung erfolgt jährlich für das vorangegangene Jahr. 3Die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hat den beteiligten Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 19

Geschäftsordnung

§ 19 Geschäftsordnung1Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle geben sich im Einvernehmen mit den Beteiligten eine gemeinsame Geschäftsordnung. 2Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die Aufsichtsbehörde erlassen werden.

§ 2

Zusammensetzung der Landesschiedsstelle

§ 2 Zusammensetzung der Landesschiedsstelle(1) Die Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je drei Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser. (2) Der erweiterten Schiedsstelle nach § 115 Absatz 3 SGB V gehören zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 1 drei Vertreter der Kassenärzte an. (3) 1Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter. 2Jedes weitere Mitglied der Schiedsstelle hat zwei Stellvertreter. (4) 1Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angestellte oder Beamte der Aufsichtsbehörde sein. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den höheren Verwaltungsdienst besitzen.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) 1Die AOK Die Krankenkasse für Hamburg, der BKK - Landesverband NORD, die Innungskrankenkasse Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (Landesausschuss Hamburg) - diese zugleich für die Arbeiter-Ersatzkassen - und die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V. einigen sich über den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter. 2Über das Ergebnis der Einigung ist das Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg herzustellen. (2) 1Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. 2Die Bestellung ist den in der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle vertretenen Organisationen bekannt zu geben. (3) 1Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle werden von den entsendenden Stellen durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt. 2Die Geschäftsstelle informiert hierüber die übrigen in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen. (4) 1Kommt binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder spätestens sechs Wochen vor Beginn einer Amtsperiode eine Einigung der beteiligten Organisationen über den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nicht zustande, so erfolgt die Bestellung nach Anhörung der beteiligten Organisationen einschließlich der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg durch die Aufsichtsbehörde in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Absatz 3 SGB V durch Los. 2Die Aufsichtsbehörde ist bei Nichteinigung von den beteiligten Organisationen zu informieren. (5) Soweit die Aufsichtsbehörde nach § 114 Absatz 2 Satz 5 SGB V auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter bestellt und die Kandidaten benennt, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bereiterklärung nach Absatz 1 gegenüber der Aufsichtsbehörde erfolgt.

§ 4

Amtsdauer

§ 4 Amtsdauer(1) 1Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. 2Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 1994. (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle, die nicht nach § 114 Absatz 2 Sätze 4 und 5 SGB V bestellt oder benannt worden sind, endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder. (3) Die Amtsdauer der nach § 114 Absatz 2 Sätze 4 und 5 SGB V von der Aufsichtsbehörde bestellten oder benannten Mitglieder beträgt ein Jahr. (4) Die erneute Bestellung eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters ist zulässig. (5) Absätze 1 und 4 gelten für Stellvertreter entsprechend.

§ 5

Abberufung und Niederlegung

§ 5 Abberufung und Niederlegung(1) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können, sofern sie nicht durch die Aufsichtsbehörde bestellt worden sind, durch gemeinsamen Beschluss der beteiligten Organisationen im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg abberufen werden. 2Kommt ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Organisation nach Anhörung der Beteiligten. 3Im Falle einer Bestellung nach § 3 Absätze 4 und 5 erfolgt die Abberufung durch die Aufsichtsbehörde. 4Eine Abberufung durch die Aufsichtsbehörde kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. 5Die Abberufung wirkt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Nachfolger bestellt ist. (2) 1Die Vertreter der Krankenkassen, der Krankenhäuser und im Falle des § 2 Absatz 2 der Kassenärzte sowie deren Stellvertreter können von der entsendenden Stelle und im Falle der Benennung nach § 3 Absatz 5 durch die Aufsichtsbehörde abberufen werden. 2Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers mitzuteilen. 3Die Geschäftsstelle informiert hierüber die beteiligten Organisationen und den Vorsitzenden der Schiedsstelle. (3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle können ihr Amt jederzeit niederlegen. 2Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären; diese hat die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen sowie die Aufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten. 3Im Übrigen ist die Niederlegung des Amtes gegenüber der entsendenden Stelle zu erklären und von dieser dem Vorsitzenden, der Geschäftsstelle und den in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers schriftlich mitzuteilen. (4) Absätze 1 bis 3 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

§ 6

Amtsführung

§ 6 Amtsführung(1) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (2) 1Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Bei Verhinderung haben sie nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihren Stellvertreter unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen. 3Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend. (3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. (4) Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

§ 7

Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhaltes von Verträgen

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhaltes von Verträgen(1) Ist ein Vertrag nach § 112 Absatz 1 SGB V oder nach § 115 Absatz 1 SGB V ganz oder teilweise nicht zustande gekommen, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle von einem der künftigen Vertragspartner gestellten schriftlichen Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen beziehungsweise den Inhalt eines Vertrages festzusetzen. (2) 1In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Verfahrens aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. 2Die Geschäftsstelle leitet den zukünftigen Vertragspartnern eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. (3) 1§ 7 Absätze 1 und 2 gilt für den Fall entsprechend, dass nach Kündigung eines Vertrages nach § 112 Absatz 1 SGB V oder § 115 Absatz 1 SGB V bis zu seinem Ablauf ein neuer Vertrag nicht zustande kommt. 2Der Vertragspartner, der die Kündigung eines Vertrages nach § 112 Absatz 1 SGB V oder § 115 Absatz 1 SGB V ausspricht, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes hierüber zu unterrichten. 3Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages fort.

§ 8

Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB V nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der in § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Organisationen gemeinsam oder mit dem von dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle schriftlich gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen. (2) In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer benannt werden. (3) 1In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. 2Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. (4) § 9 Absätze 1 und 2 und §§ 10 bis 13 finden entsprechende Anwendung.

§ 9

Einladung, Auskunftspflicht

§ 9 Einladung, Auskunftspflicht(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Schiedsstelle ein. (2) Auf Verlangen haben die künftigen Vertragspartner der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung des Vermittlungsvorschlages und der Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.