PSchVO · Hamburg

Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflege-Schiedsstellenverordnung - PSchVO -) Vom 26. November 2024

Ausfertigungsdatum:
26.11.2024
Fundstelle:
HmbGVBl. 2024, 610
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PSchVO

Auf Grund von § 76 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), wird verordnet:

§ 1

Errichtung der Schiedsstelle

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI errichtet.(2) Die laufenden Geschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei einer der beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 eingerichtet wird. Diese können einvernehmlich bestimmen, dass die Geschäftsstelle zum Beginn einer neuen Amtsperiode einer der anderen beteiligten Organisationen zugeordnet wird; Näheres ist in der Geschäftsordnung nach § 15 zu regeln. Wechselt die Zuordnung der Geschäftsstelle, ist dies der für die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde) mitzuteilen.(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig sind, den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden; im Übrigen bleibt es beim Weisungsrecht und bei der Verantwortlichkeit der Organisation, deren Bedienstete sie sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in Angelegenheiten der Schiedsstelle zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 10

Beschlussfassung und Entscheidung

§ 10 Beschlussfassung und Entscheidung(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden und einem unparteiischen Mitglied mindestens je vier Mitglieder der beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 2 anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Verhandlung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Dabei ist in der Einladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Falle beschlussfähig ist, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind.(2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Beschlüsse der Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden bzw. zugeschalteten Mitglieder. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.(3) Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Der Schiedsspruch ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.(4) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Verfahrensbeteiligten schriftlich oder elektronisch darauf verzichten. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Verfahren durch die Schiedsstelle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen werden, die oder der allein entscheidet. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 stehen den Entscheidungen der Schiedsstelle gemäß Absatz 2 gleich.

§ 11

Verfahrensgebühr

§ 11 Verfahrensgebühr(1) Für jedes Verfahren wird eine Pauschgebühr erhoben. Sie ermäßigt sich um die Hälfte, wenn sich das Verfahren ohne Schiedsspruch und ohne mündliche Verhandlung erledigt. Erledigt sich das Verfahren in der mündlichen Verhandlung, ohne dass ein Schiedsspruch ergeht, so ermäßigt sich die Gebühr um ein Viertel. Die Pauschgebühr wird jährlich durch die Schiedsstelle auf der Basis der Erfahrungen der Vorjahre festgesetzt; hierbei soll ein vollständiger Ausgleich der Aufwendungen einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle und der zu leistenden Entschädigungen erzielt werden. Kosten, die unabhängig von der Anzahl der Verfahren entstehen, sollen bei der Festsetzung berücksichtigt werden.(2) Die Gebühr ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu entrichten und wird mit Eingang des Antrags bei der Geschäftsstelle gemäß § 7 Absatz 1 fällig. Das Verfahren soll erst nach Entrichtung der Gebühr betrieben werden.(3) Die Verfahrensbeteiligten tragen die Verfahrensgebühr je zur Hälfte. Sind auf einer Seite mehrere Personen am Verfahren beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch.

§ 12

Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

§ 12 Entschädigung von Zeugen und SachverständigenSachverständige, Zeuginnen und Zeugen, die auf Beschluss der Schiedsstelle oder durch Verfügung der oder des Vorsitzenden hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung, die nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle festgesetzt wird.

§ 13

Entschädigung der Mitglieder

§ 13 Entschädigung der Mitglieder(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhalten für notwendige Barauslagen und Zeitverluste von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. Hierbei ist danach zu differenzieren, auf welche Weise beziehungsweise in welchem Verfahrensstadium sich das Verfahren erledigt hat. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde den Pauschbetrag fest.(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106), in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhalten von den jeweils entsendenden Stellen nach den für sie geltenden Regelungen für Barauslagen und Zeitverluste eine Entschädigung sowie Reisekosten erstattet. Die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen können eine einvernehmliche Regelung über Höchstbeträge für die Entschädigung treffen.(4) Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung und der Reisekosten nach den Absätzen 1 und 2 wird von der Geschäftsstelle veranlasst.

§ 14

Kostenpflicht

§ 14 KostenpflichtDie nach Abzug der Verfahrensgebühr (§ 11) verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder, die sonstigen sachlichen und personellen Kosten der Geschäftsstelle sowie die Auslagen tragen die in der Schiedsstelle beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 21. Nummer 1 zur einen Hälfte und2. Nummer 2 zur anderen Hälfte.Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten; kommt keine Einigung zustande, regelt die oder der Vorsitzende die Verteilung. Die Kostenverteilung erfolgt jährlich für das vorangegangene Jahr. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat den beteiligten Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 15

Geschäftsordnung

§ 15 GeschäftsordnungDie Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Kommt eine Geschäftsordnung nicht binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande, kann sie durch die Aufsichtsbehörde erlassen werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; diese gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Geschäftsordnung Einwendungen geltend gemacht hat.

§ 16

Schlussbestimmung

§ 16 SchlussbestimmungDie Pflege-Schiedsstellenverordnung vom 16. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 101) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 2

Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus vier Vertreterinnen und Vertretern der Pflegekassen, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trägers der Sozialhilfe, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und sechs Vertreterinnen und Vertretern der Pflegeeinrichtungen in Hamburg.(2) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Jedes weitere Mitglied der Schiedsstelle hat zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.(3) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich in Pflegekassen oder Pflegeeinrichtungen sowie deren Verbänden tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Bedienstete des Sozialhilfeträgers sein. Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.(4) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen und ist dabei an die Entscheidungen der Schiedsstelle gebunden.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die Bestellung wird wirksam, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme schriftlich oder in elektronischer Form bereit erklärt haben. Kommt eine Einigung binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode nicht zustande, werden sie von der Aufsichtsbehörde und in Anwesenheit der beteiligten Organisationen durch Los bestimmt. Die in das Losverfahren einzubeziehenden Kandidatinnen und Kandidaten sind spätestens eine Woche nach Einleitung des Verfahrens von den beteiligten Organisationen zu benennen, wobei jeder der beteiligten Organisationen jeweils ein Los zusteht. Benennen die beteiligten Organisationen niemanden für die Kandidatur, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen eine Person. Das Verfahren nach Satz 5 gilt auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden der oder des Vorsitzenden, der Stellvertretung oder eines weiteren unparteiischen Mitglieds.(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle sind von den beteiligten Organisationen binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode zu bestellen, und zwar:1. jeweils ein Mitglied und dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter1.1 für die Pflegekassen von1.1.1 der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, die zugleich die See-Pflegekasse vertritt,1.1.2 dem BKK-Landesverband NORD,1.1.3 der Pflegekasse bei der Innungskrankenkasse Hamburg,1.1.4 dem Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V., Landesvertretung Hamburg, der zugleich die Arbeiter-Ersatzkassen vertritt,1.2 von dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,1.3 von dem Träger der Sozialhilfe,2. jeweils drei Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von2.1 den in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg,2.2 den in Hamburg vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger von Pflegeeinrichtungen.(3) Die Bestellung der Mitglieder ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Aufsichtsbehörde.(4) Soweit binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode im Verfahren nach Absatz 2 keine Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder bestellt sind, bestellt die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder.

§ 4

Amtsdauer

§ 4 Amtsdauer(1) Die Amtsperioden der Schiedsstelle betragen jeweils vier Jahre.(2) Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.(3) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger oder erneuten Bestellung längstens drei Monate im Amt.

§ 5

Abberufung und Niederlegung

§ 5 Abberufung und Niederlegung(1) Die oder der Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter können durch gemeinsamen Beschluss der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund abberufen werden. Kommt ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Organisation nach Anhörung der oder des Betroffenen und der beteiligten Organisationen über die Abberufung.(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Organisationen sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter können von der entsendenden Stelle abberufen werden, es sei denn, sie wurden von der Aufsichtsbehörde bestellt. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Geschäftsstelle informiert hierüber schriftlich oder elektronisch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen sowie die Aufsichtsbehörde.(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen; diese hat die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen sowie die Aufsichtsbehörde hiervon schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.

§ 6

Amtsführung

§ 6 Amtsführung(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt.(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Verhandlungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie nach Bekanntgabe des Verhandlungstermins ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Verhandlung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen.(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 7

Einleitung des Schiedsverfahrens

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens(1) Kommt in einer Angelegenheit, in der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Entscheidung einer Schiedsstelle vorgesehen ist, innerhalb der gesetzlich genannten Frist keine Einigung zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einer oder einem der Beteiligten gestellten schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Regelung der Angelegenheit.(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Vertrages, der Vereinbarung oder der Entscheidung aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle stellt den Beteiligten eine Ausfertigung des Antrages zur Verfügung und fordert sie auf, innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden festzulegenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Die Zurverfügungstellung und die Übermittlung der Stellungnahmen sollen auf elektronischem Weg erfolgen.(3) Genügt ein Antrag den Anforderungen aus Absatz 2 Satz 1 nicht, so fordert die Geschäftsstelle die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller auf, diesen entsprechend zu ergänzen; bis zur Ergänzung des Antrags wird das Verfahren nicht weiter betrieben. Ein Verfahren, das länger als sechs Monate nach Einleitung nicht betrieben worden ist, wird weggelegt. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sind auf die Folgen gemäß den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 11 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 8

Verfahren, Einladung und Auskunftspflicht

§ 8 Verfahren, Einladung und Auskunftspflicht(1) Die oder der Vorsitzende führt von Amts wegen die Entscheidungsreife des Schiedsverfahrens herbei einschließlich der Einholung von Sachverständigengutachten und schriftlichen Zeugenaussagen. Die Verfahrensbeteiligten haben auf Verlangen die für die Vorbereitung eines Vermittlungsvorschlages und der Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.(2) Verfahrensleitende Beschlüsse können gefasst werden, indem die Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in schriftlicher oder elektronischer Form erklärt.(3) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung der Schiedsstelle fest. Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Verhandlungstermin die Mitglieder der Schiedsstelle oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Verfahrensbeteiligten zu den Verhandlungen der Schiedsstelle.(4) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 15), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 9

Verhandlung vor der Schiedsstelle

§ 9 Verhandlung vor der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten im Wege einer Videoverhandlung per Bild- und Tonübertragung erfolgen. Zum Schutz der Rechte der Teilnehmenden insbesondere zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit trifft die Schiedsstelle die geeigneten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere die in Artikel 24 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) genannten Maßnahmen. Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten verhandeln, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.(2) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zu den Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Verfahrensbeteiligten dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.(3) Die oder der Vorsitzende kann die Verfahrensbeteiligten mit deren Zustimmung zu einem Erörterungstermin laden und wirkt auf eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung hin.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.