LPAVO · Hamburg

Verordnung über die Bildung eines Landespflegeausschusses nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Landespflegeausschussverordnung - LPAVO -) Vom 19. September 1995

Ausfertigungsdatum:
19.09.1995
Fundstelle:
HmbGVBl. 1995, 211
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Vorsitz

§ 4 VorsitzDie Mitglieder des Landespflegeausschusses wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende.

§ 1

Bildung eines Landespflegeausschusses

§ 1 Bildung eines Landespflegeausschusses(1) 1In der Freien und Hansestadt Hamburg wird ein Landespflegeausschuss nach § 8a SGB XI gebildet. 2Der Landespflegeausschuss hat die Aufgabe, über Fragen der Pflegeversicherung zu beraten. 3Der Landespflegeausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. (2) 1Die zuständige Behörde führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses. 2Sie richtet hierfür eine Geschäftsstelle ein.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Organisationen und Aufgabenträger bestellen die auf sie entfallenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landespflegeausschusses in Textform gegenüber der Geschäftsstelle. (2) Soweit binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode im Verfahren nach Absatz 1 keine Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder bestellt werden oder bei gemeinsam zu bestellenden Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern keine Einigung über diese erzielt wird, bestellt die zuständige Behörde die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder.

§ 6

Abberufung und Niederlegung

§ 6 Abberufung und Niederlegung(1) Die oder der Vorsitzende und die jeweilige Stellvertretung können von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses mit Mehrheit abberufen werden. (2) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können von den entsendenden Stellen abberufen werden. 2Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Bestellung des neuen Mitgliedes mitzuteilen. (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt in Textform gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen; diese unterrichtet hiervon die in § 2 Absatz 1 genannten Organisationen und Aufgabenträger.

§ 7

Amtsführung und Entschädigung

§ 7 Amtsführung und Entschädigung(1) 1Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied teilt dieses der Geschäftsstelle mit und unterrichtet seine Stellvertretung.(2) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten von den jeweils entsendenden Stellen nach deren Grundsätzen Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erstattet. 2Sachverständige, die auf Beschluss des Landespflegeausschusses nach § 2 Absatz 3 hinzugezogen worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224). 3Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt. 4Über die Entschädigung anderer nach § 2 Absatz 3 hinzugezogener Personen und Organisationen entscheidet der Landespflegeausschuss im Einzelfall.

§ 9

Beschlussfähigkeit

§ 9 Beschlussfähigkeit(1) Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. (2) 1Empfehlungen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 SGB XI können nur einvernehmlich abgegeben werden. 2In den übrigen Fällen beschließt der Landespflegeausschuss mit der Mehrheit der Mitglieder. 3Die Geschäftsstelle kann Empfehlungen und fachbezogene Beschlüsse nach Beschluss des Landespflegeausschusses veröffentlichen. 4Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Der Landespflegeausschuss besteht aus:1. jeweils drei Mitgliedern dera) in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg,b) in Hamburg vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger von Pflegeeinrichtungen, 2. jeweils einem Mitglieda) für die Landesverbände der Pflegekassen von:aa) der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse -,bb) dem BKK-Landesverband,cc) der IKK classic,dd) der Knappschaft, zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK),ee) dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Hamburg,ff) dem vdek als Rechtsnachfolger der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen e.V., Landesvertretung Hamburg, b) des Medizinischen Dienstes Nord (MD Nord),c) des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,d) der zuständigen Behörde,e) des Sozialhilfeträgers,f) der Bezirksämter,g) des Landes-Seniorenbeirats Hamburg,h) der Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V.,i) der bezirklichen Pflegekonferenzen, das von den bezirklichen Pflegekonferenzen gemeinsam bestellt wird.(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.(3) Der Landespflegeausschuss kann zu seinen Beratungen im Verfahren nach § 8 Sachverständige, Vertreterinnen oder Vertreter anderer gesellschaftlicher Organisationen und Personen aus dem Bereich der Wissenschaft hinzuziehen.

Eingangsformel LPAVO

Auf Grund von § 92 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung -, vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1014, 1015, 2797), zuletzt geändert am 10. Mai 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 678, 680), wird verordnet:

§ 10

Kostenpflicht

§ 10 Kostenpflicht(1) 1Die nach § 7 Absatz 2 zu zahlenden Entschädigungen werden von den in § 2 genannten Organisationen und Aufgabenträgern getragen. 2Der Kostenanteil der Organisationen und Aufgabenträger berechnet sich nach dem Verhältnis der von ihnen nach § 2 zu bestellenden Mitglieder. (2) Die Kosten der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.

§ 11

Geschäftsordnung

§ 11 GeschäftsordnungDer Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren regelt.

§ 5

Amtsdauer

§ 51) Amtsdauer(1) 1Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses sowie der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre (Amtsperiode). 2Die erste Amtsperiode beginnt nach Inkrafttreten dieser Verordnung und endet am 31. März 1999. (2) Das Amt der Mitglieder oder der stellvertretenden Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode; bis zur Neubestellung führen sie jedoch die Geschäfte weiter. (3) 1Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode. 2Für die Neubestellung gilt § 3 entsprechend.

§ 8

Verfahren

§ 8 Verfahren(1) 1Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Landespflegeausschusses fest. 2Der Landespflegeausschuss tritt mindestens halbjährlich zusammen. 3Auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder ist der Landespflegeausschuss einzuberufen. (2) Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses. (3) Der Landespflegeausschuss tagt in nicht öffentlichen Sitzungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.