Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung in einem Hamburger Seniorenbeirat nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung - HmbSenMitwVO) Vom 26. März 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2013
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2013, 136
§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.
§ 1(1) Die Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats und der Bezirks-Seniorenbeiräte erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Gegenwertes des jeweils günstigsten Fahrberechtigungsausweises des Hamburger Verkehrsverbundes, der für Seniorinnen und Senioren im Bereich Hamburg AB im Monatsabonnement gilt, sowie 10 Euro monatlich.(2) Zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält die oder der Vorsitzende des Landes-Seniorenbeirats eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro und die oder der Vorsitzende eines Bezirks-Seniorenbeirats eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.(3) Zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten die Vorstandsmitglieder des Landes-Seniorenbeirats und die Vorstandsmitglieder der Bezirks-Seniorenbeiräte, die nicht den Vorsitz innehaben, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Euro monatlich.(4) Wer mindestens eine Fachgruppe des Landes-Seniorenbeirats leitet und kein Amt im Sinne von Absatz 2 oder Absatz 3 innehat, erhält zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Euro monatlich. Fachgruppen im Sinne von Satz 1 sind höchstens acht dauerhaft zu bestimmten Themen eingerichtete Gruppen, die sich regelmäßig treffen, themenbezogene Stellungnahmen, Vorhaben und Projekte erarbeiten und in Abstimmung mit dem Landes-Seniorenbeirat umsetzen. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 wird nur einmal gewährt, unabhängig von der Anzahl der geleiteten Fachgruppen.(5) Die Vorsitzenden der Seniorendelegiertenversammlungen erhalten als Aufwandsentschädigung eine Jahrespauschale in Höhe des Gegenwertes von sechzehn Tageskarten des Hamburger Verkehrsverbundes im Bereich Hamburg AB.(6) Für den Fall, dass Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 gleichzeitig vorliegen, wird nur die höchste in Betracht kommende Aufwandsentschädigung gewährt.(7) Mit der jeweiligen Aufwandsentschädigung ist der mit der Mitgliedschaft im Landes- beziehungsweise Bezirks-Seniorenbeirat sowie der mit dem Vorsitz in einer Seniorendelegiertenversammlung verbundene Aufwand abgegolten.
§ 2(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 1 Absätze 1 bis 4 wird jeweils zum Ende eines Quartals fällig und von der zuständigen Behörde ausgezahlt, wenn das Beiratsmitglied in dem betreffenden Quartal an mindestens einer Beiratssitzung teilgenommen hat. Der Nachweis der Teilnahme wird durch die Anwesenheitsliste erbracht.(2) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem das Ehrenamt wahrgenommen wird. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Landes- oder Bezirks-Seniorenbeirat endet. Das Gleiche gilt für die Ausübung einer Vorstandsfunktion sowie für die Leitung einer Fachgruppe.(3) Nach einer Wiederwahl oder Wiederberufung kann für einen Kalendermonat nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.(4) Die Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 5 wird zum Ende des 4. Quartals fällig und von dem zuständigen Bezirksamt ausgezahlt, wenn die bzw. der Vorsitzende der Seniorendelegiertenversammlung pro Quartal an mindestens einer Sitzung der Seniorendelegiertenversammlung oder des Bezirks-Seniorenbeirats teilgenommen hat. Der Nachweis der Teilnahme wird durch die Anwesenheitsliste erbracht. Sofern die oder der Vorsitzende der Seniorendelegiertenversammlung in einem Quartal an keiner Sitzung teilgenommen hat, reduziert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung beginnt mit dem ersten Tage des Quartals, in dem das Ehrenamt aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Quartals, in dem die Vorsitztätigkeit abgegeben wird. Nach einer Wiederwahl kann für ein Quartal nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 3Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration weiter übertragen.
Auf Grund von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.