Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen Vom 16. Dezember 1997*)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1997
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1997, 597
§ 1Die Zulassungszahlen für die Zulassung zur Ausbildung an der Fachschule für Gestaltung - Gewandmeister - nach der Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung - Gewandmeister - vom 15. Juni 1993 mit der Änderung vom 25. Juli 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993 Seite 122, 1995 Seiten 177, 185) werden wie folgt festgesetzt: Ausbildung zum Damen-Gewandmeister und zur Damen-Gewandmeisterin ... 14 Plätze je Ausbildungsbeginn Ausbildung zum Herren-Gewandmeister und zur Herren-Gewandmeisterin ... 10 Plätze je Ausbildungsbeginn
§ 21)Die Zulassungszahlen für die Zulassung zur Ausbildung an der Berufsfachschule für Berufsqualifizierung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346, 361), geändert am 22. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 177, 179), werden wie folgt festgesetzt: Beruf oder Berufsfeld Plätze Rechtsanwaltsfachangestellte 12 Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik 20 Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration 12 Kaufleute für Büromanagement 12 Kaufleute für Informationstechnik, Büro, Gesundheit 24 Metallberufe 36 Bäckerei 20 Logistik 28 Fahrzeugtechnik 18 Elektroberufe 30 Gastronomische Berufe 35 Gesundheitstechnische Berufe 12 Mechatronik und Veranstaltungstechnik 12 Bauberufe 20 Groß- und Außenhandel 24 Einzelhandel 90 Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung 24 Medizinische Berufe 20 Gesamt 449
Auf Grund von § 43 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) und § 1 der Verordnung über die Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 116 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 27. Mai 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.