SchulWGebO HA 1993 · Hamburg

Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung Vom 7. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
07.12.1993
Fundstelle:
HmbGVBl. 1993, 349
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 3 Entstehung der GebührenpflichtDie Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühren nach Anlage A Abschnitt I und Anlage C entsteht mit der Anmeldung.

§ 1

Gebührenpflichtige Tatbestände

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände(1) Im Schulwesen und im Bereich der Berufsbildung und allgemeinen Fortbildung werden Benutzungsgebühren nach Anlage AundVerwaltungsgebühren nach Anlage Berhoben; ausgenommen davon ist der Bereich des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung Hamburg - Hamburger Lehrerbibliothek, für den sowohl Benutzungs- als auch Verwaltungsgebühren nach Anlage A erhoben werden. (2) Prüfungen im staatlichen Schulwesen, die nicht in Anlage B aufgeführt sind, sowie Lehrerprüfungen sind gebührenfrei.

§ 1a

Gebühren für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen

§ 1a Gebühren für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen(1) Für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen nach § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 293), werden Gebühren erhoben. Maßgeblich für die Gebührenhöhe sind Art und Umfang sowie die zeitliche Lage der in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen. Auf Antrag wird die Gebühr nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, der Anzahl der Familienmitglieder und der Anzahl der betreuten Kinder ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Regel ab dem Zeitpunkt der Vorlage anspruchsberechtigender Nachweise in der Schule gewährt. Die Höhe der zu zahlenden Gebühr ergibt sich aus der Anlage C.(2) Die Sorgeberechtigten melden ihre Kinder rechtzeitig, in der Regel vor Beginn eines Schuljahres, für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in der Schule an. Dem Antrag auf Gebührenermäßigung sind Erklärungen über die Einkünfte der Familie, die Zahl der Familienmitglieder sowie die Zahl der Kinder, die kostenpflichtige Betreuungsangebote wahrnehmen, und Ablichtungen von Einkommensnachweisen beizufügen. Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist für jedes Kind einzeln zu stellen; die erforderlichen Erklärungen und Nachweise sind vollumfänglich einzureichen. Werden Erklärungen und Nachweise zum Einkommen nicht vorgelegt, wird der volle Gebührensatz erhoben.(3) Familie im Sinne dieser Vorschrift sind die Eltern des betreuten Kindes und ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Abkömmlinge, soweit diese unterhaltsberechtigt sind. Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Kinder getrennt lebender Eltern, die von dem außerhalb der Familie lebenden Elternteil Kindesunterhalt erhalten, gelten als auch in Haushaltsgemeinschaft mit diesem zusammenlebende Abkömmlinge, wenn dieser Elternteil für Kinder aus seiner neuen Familie entgeltpflichtige Betreuungsleistungen in Anspruch nimmt.(4) Die Gebühr wird im Voraus für ein Schuljahr festgesetzt. Wird eine Betreuung in den Sommerferien in Anspruch genommen, so zählt diese jeweils in Gänze zum vorausgehenden Schuljahr. Veränderungen in Art, Umfang und zeitlicher Lage der Betreuung werden für Betreuungsleistungen nach Anlage C Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt IV Nummer 1 ab dem Ersten des auf die Veränderung folgenden Monats berücksichtigt. Sie sind für einen Zeitpunkt ab Beginn der Sommerferien ausgeschlossen. Für Betreuungsleistungen nach Anlage C Abschnitt II Nummer 2 und Abschnitt IV Nummer 2 gelten diese Änderungen ab dem Zeitpunkt der Änderung.(5) Maßgebliches Einkommen ist bei Beziehern von Transfer- oder Sozialleistungen der im Monat vor Antragstellung im Leistungsbescheid ausgewiesene Bedarf, bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit das Jahresnettoeinkommen des Vorjahres, von diesem wird ein Betrag von 300 Euro als Versicherungspauschale je Familie und eine Arbeitnehmerpauschale von 1.440 Euro für jeden Zahlungsverpflichteten der Familie, der einer Beschäftigung nachgeht, in Abzug gebracht. Bei anderen Einkommensarten ist das Jahresnettoeinkommen ausweislich des letzten Einkommensteuerbescheides abzüglich der Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen beziehungsweise der Summe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, letztere jedoch ohne Unterhaltsaufwendungen, maßgeblich. Einkünfte des zu betreuenden Kindes, die nicht Teil einer Gesamtberechnung für die Familie sind, werden in Höhe des Betrages berücksichtigt, der dem Kind tatsächlich zufließt.(6) Zahlungsverpflichtete, die keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten, können Aufwendungen für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung abziehen, soweit diese Aufwandsarten angemessen sind und nicht bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer Berücksichtigung fanden.(7) Ist der Familie die Belastung durch die Gebühr nach Absatz 1 nicht zuzumuten, soll diese auf Antrag gesenkt werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 4

Fälligkeit

§ 4 Fälligkeit(1) Die Gebühren nach Anlage A Abschnitt II werden in vier gleichen Teilbeträgen fällig, und zwar1. Teilbetrag: am 1. September,2. Teilbetrag: am 1. Dezember,3. Teilbetrag: am 1. März,4. Teilbetrag: am 1. Juni.Auf Antrag wird die Gebühr in monatlichen Teilbeträgen fällig, sofern der Zahlungspflichtige schriftlich eine Abbuchungsermächtigung an die Landeshauptkasse erteilt. Bei Neuanmeldung wird der 1. Teilbetrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung fällig.(2) Die für Prüfungen nach Anlage B zu entrichtenden Verwaltungsgebühren werden mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.(3) Die Gebühren nach Anlage C werden in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ersten des Folgemonats fällig. Erfolgt eine Neuberechnung der Gebühr aufgrund von Änderungen in den Verhältnissen nach § 1a Absatz 4 Satz 3, so wird der noch nicht gezahlte Teil der Gebühr in den nach Erlass des Gebührenbescheides noch verbleibenden Monaten des Schuljahres in jeweils gleichen Teilbeträgen fällig. Werden für das Kind keine Betreuungsleistungen mehr in Anspruch genommen, so wird der noch nicht gezahlte Teil der Gebühren fällig. Unterschreiten die Jahresgebühren nach Anlage C den Betrag von 50 Euro, werden sie insgesamt zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt fällig. Ist dies unzumutbar, kann Ratenzahlung durch die zuständige Behörde gewährt werden.(4) Soweit vor Beginn eines neuen Schuljahres noch offene Gebührenforderungen aus der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen nach § 13 Absatz 3 HmbSG im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen bestehen, werden die Gebühren im Voraus in einer Summe fällig oder die Betreuung ist auf die gebührenfreie Kernzeitbetreuung zu reduzieren.

Anlage C

Gebühren für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen nach § 13 Absatz 3 HmbSG

Anlage CGebühren für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen nach § 13 Absatz 3 HmbSGI Allgemeine Regelungen Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro je Schuljahr 1. Höchstgebühr für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen nach § 13Absatz 3 HmbSG im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen 2484,-- 2. Ermäßigungen 2.1 Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gesetzlich oder freiwillig leistungsberechtigt sind, ermäßigen sich die Gebühren nach den Abschnitten II und IV mit Ausnahme der Nummer 1.3 des Abschnittes IV auf 20 vom Hundert (v. H.). Für Schülerinnen und Schüler im Sinne von Satz 1 ist die Betreuung ab Jahrgangsstufe 1 an Ferientagen bis zu sechs Ferienwochen gebührenfrei. Für Schülerinnen und Schüler im Sinne von Satz 1 in Vorschulklassen ist die Betreuung an Unterrichtstagen und an Ferientagen gebührenfrei. 2.2 Übersteigt die Größe der Familie sechs Personen, ermäßigen sich die Gebühren nach Nummer 1 sowie den Abschnitten II und IV mit Ausnahme der Nummer 1.3 des Abschnitts IV auf 20 v.H. 2.3 Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommensgrenzen nach den Abschnitten III und V) und der Anzahl der Familienmitglieder wird gemäß den Abschnitten III und V eine Ermäßigung der Gebühren nach den Abschnitten II und IV mit Ausnahme der Nummer 1.3 des Abschnitts IV gewährt. 2.4 Geschwisterermäßigung Das jüngste kostenpflichtig betreute Kind einer Familie zahlt die auf der Grundlage von Nummer 1 sowie den Abschnitten II und IV ermittelte Gebühr voll. Für das zweite kostenpflichtig betreute Kind ermäßigt sich diese Gebühr mit Ausnahme der Gebühr nach Abschnitt IV Nummer 1.3 auf ein Drittel. Für das dritte und jedes weitere kostenpflichtig betreute Kind ermäßigt sich die Gebühr mit Ausnahme der Gebühr nach Abschnitt IV Nummer 1.3 auf jeweils ein Fünftel. 2.5 Für die Einkommensgrenzen bezogen auf die Anzahl der Familienmitglieder sowie für die Aufschläge für die Betreuung in Vorschulklassen gelten die Abschnitte III und V. II Gebühren für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen ab Jahrgangsstufe 1 Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro je Schuljahr 1. Betreuung an Unterrichtstagen 1.1 Frühbetreuung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr 360,-- 1.2 Frühbetreuung in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr 360,-- 1.3 Betreuung in der Kernzeit von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr gebührenfrei 1.4 Spätbetreuung in der Zeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr 360,-- 1.5 Spätbetreuung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr 360,-- 2. Betreuung an Ferientagen 2.1 Einmal bis zu sechs Betreuungstage, einzeln oder im Zusammenhang zu nehmen 2.1.1 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr 90,-- 2.1.2 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 120,-- 2.2 Jede weitere angefangene Woche mit bis zu fünf Betreuungstagen, die durch Wochenenden oder Feiertage unterbrochen werden können 2.2.1 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr 90,-- 2.2.2 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 120,-- III Einkommensgrenzen für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen ab Jahrgangsstufe 1 Durchschnittliches monatliches Familieneinkommen zwei Familienmitglieder drei Familienmitglieder vier Familienmitglieder fünf Familienmitglieder sechs Familienmitglieder Euro Euro Euro Euro Euro Gebührenermäßigung auf 20 v.H. bis 1.450 bis 1.550 bis 1.750 bis 2.000 bis 2.200 Gebührenermäßigung auf 30 v.H. von 1.451 bis 1.800 von 1.551 bis 1.850 von 1.751 bis 2.000 von 2.001 bis 2.200 von 2.201 bis 2.400 Gebührenermäßigung auf 50 v.H. von 1.801 bis 2.100 von 1.851 bis 2.150 von 2.001 bis 2.300 von 2.201 bis 2.450 von 2.401 bis 2.600 Gebührenermäßigung auf 75 v.H. von 2.101 bis 2.400 von 2.151 bis 2.450 von 2.301 bis 2.550 von 2.451 bis 2.700 von 2.601 bis 2.850 volle Gebühr über 2.400 über 2.450 über 2.550 über 2.700 über 2.850 IV Gebühren für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in Vorschulklassen Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro je Schuljahr 1. Betreuung an Unterrichtstagen 1.1 Frühbetreuung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr 144,-- 1.2 Frühbetreuung in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr 144,-- 1.3 Betreuung in der Kernzeit von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr Auf diese Gebühr wird keine Ermäßigung nach Abschnitt V gewährt. 60,-- 1.4 Spätbetreuung in der Zeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr 144,-- 1.5 Spätbetreuung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr 144,-- 2. Betreuung an Ferientagen 2.1 Einmal bis zu sechs Betreuungstage, einzeln oder im Zusammenhang zu nehmen 2.1.1 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr 36,-- 2.1.2 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 48,-- 2.2 Jede weitere angefangene Woche mit bis zu fünf Betreuungstagen, die durch Wochenenden oder Feiertage unterbrochen werden kann 2.2.1 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr 36,-- 2.2.2 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 48,-- 3. Für die Betreuung in Vorschulklassen an Unterrichtstagen werden abhängig von den Einkommensgrenzen und der Anzahl der Personen im Haushalt Gebührenermäßigungen oder Gebührenaufschläge gemäß Abschnitt V erhoben. V Einkommensgrenzen und Aufschläge für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in Vorschulklassen Durchschnittliches monatliches Familieneinkommen zwei Familienmitglieder drei Familienmitglieder vier Familienmitglieder fünf Familienmitglieder sechs Familienmitglieder Euro Euro Euro Euro Euro Gebührenermäßigung auf 20 v.H. bis 1.450 bis 1.550 bis 1.750 bis 2.000 bis 2.200 Gebührenermäßigung auf 30 v.H. von 1.451 bis 1.800 von 1.551 bis 1.850 von 1.751 bis 2.000 von 2.001 bis 2.200 von 2.201 bis 2.400 Gebührenermäßigung auf 50 v.H. von 1.801 bis 2.100 von 1.851 bis 2.150 von 2.001 bis 2.300 von 2.201 bis 2.450 von 2.401 bis 2.600 Gebührenermäßigung auf 75 v.H. von 2.101 bis 2.400 von 2.151 bis 2.450 von 2.301 bis 2.550 von 2.451 bis 2.700 von 2.601 bis 2.850 volle Gebühr von 2.401 bis 2.600 von 2.451 bis 2.650 von 2.551 bis 2.750 von 2.701 bis 2.900 von 2.851 bis 3.050 Gebührenaufschlag 360 Euro je Schuljahr von 2.601 bis 2.750 von 2.651 bis 2.800 von 2.751 bis 2.900 von 2.901 bis 3.000 von 3.051 bis 3.150 Gebührenaufschlag 720 Euro je Schuljahr von 2.751 bis 2.850 von 2.801 bis 2.900 von 2.901 bis 3.000 von 3.001 bis 3.100 von 3.151 bis 3.250 Gebührenaufschlag 1.080 Euro je Schuljahr von 2.851 bis 2.950 von 2.901 bis 3.000 von 3.001 bis 3.100 von 3.101 bis 3.200 über 3.250 Gebührenaufschlag 1.440 Euro je Schuljahr über 2.950 über 3.000 über 3.100 über 3.200

Anlage A

Benutzungsgebühren

Anlage ABenutzungsgebühren Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro I1) Berufliche und allgemeine Fortbildung an beruflichen Schulen 1 Kurse im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen je Wochenstunde und Halbjahr 106,- 2 Kurse zur Vorbereitung auf eine Meisterprüfung je Halbjahr 690,- 3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremdsprachenkurse oder Fortbildungskurse wie zum Beispiel die Anpassungsqualifizierung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher) je Wochenstunde und Halbjahr 99,- 4 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird von Studierenden und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 2), und nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 3), sowie deren Ehegatten oder Lebenspartnern ohne Einkommen eine um 50 vom Hundert (v. H.) ermäßigte Gebühr erhoben; das Gleiche gilt für Schüler, soweit sie die Kurse nicht im Rahmen ihrer Schulausbildung gemäß § 29 HmbSG unentgeltlich besuchen. 5 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird von Arbeitslosen und deren Ehegatten und Lebenspartnern ohne Einkommen eine Gebühr nicht erhoben. 6 Wenn die Teilnahme an Maßnahmen durch Bildungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, wird nicht nach den innerhalb dieses Abschnittes genannten Gebührensätzen abgerechnet. II2) Staatliche Jugendmusikschule 1 Einzelunterricht, je Schüler und Unterrichtsjahr 1.1 15 Minuten wöchentlich 405,60 1.2 30 Minuten wöchentlich 811,20 1.3 45 Minuten wöchentlich 1 216,80 1.4 60 Minuten wöchentlich 1 622,40 1.5 75 Minuten wöchentlich 2 028,- 1.6 90 Minuten wöchentlich 2 433,60 2 Kleingruppe, je Schüler und Unterrichtsjahr 2.1 Partnerunterricht 2.1.1 30 Minuten wöchentlich 522,- 2.1.2 45 Minuten wöchentlich 783,- 2.2 Gruppe von drei Schülern 2.2.1 30 Minuten wöchentlich 348,- 2.2.2 45 Minuten wöchentlich 522,- 2.2.3 60 Minuten wöchentlich 696,- 2.2.4 90 Minuten wöchentlich 1 044,- 2.3 Gruppe von vier Schülern 2.3.1 30 Minuten wöchentlich 261,- 2.3.2 45 Minuten wöchentlich 391,50 2.3.3 60 Minuten wöchentlich 522,- 2.3.4 90 Minuten wöchentlich 783,- 3 Gruppe, je Schüler 3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unterrichtsjahr 3.1.1 30 Minuten wöchentlich 159,60 3.1.2 45 Minuten wöchentlich 239,40 3.1.3 60 Minuten wöchentlich 319,20 3.1.4 90 Minuten wöchentlich 478,80 3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn Schüler), Zeitumfang mindestens 18 Zeitstunden 155,40 4 Großgruppe ab 20 Schülern, je Schüler und Unterrichtsjahr 4.1 45 Minuten wöchentlich 150,- 4.2 60 Minuten wöchentlich 160,80 4.3 120 Minuten wöchentlich 321,60 5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf Kinder), je Kind und Unterrichtsjahr, wöchentlich 60 Minuten Unterricht 475,20 6 Kombinierter Gruppen- und Einzelunterricht, je Schüler und Unterrichtsjahr 6.1 60 Minuten wöchentlich in einer Gruppe von drei Schülern 696,- 6.2 75 Minuten wöchentlich in einer Gruppe von vier Schülern 792,- 6.3 Instrumentale Frühförderung Gruppe von drei bis sechs Schülern im Alter von drei bis sieben Jahren im Einzel- und Gruppenunterricht, wöchentlich 60 Minuten bis 120 Minuten Unterricht 916,80 7 Begabtenförderung, je Schüler und Unterrichtsjahr 7.1 Studienvorbereitender Unterricht - Förderklasse 1 848,- 7.2 Zusatzangebot des besonders leistungsorientierten Unterrichts (Gruppenunterricht mit zwölf bis neunzehn Schülern) 231,- 8 Musiktheater, je Schüler und Unterrichtsjahr 8.1 Musiktheater für Kinder Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern, wöchentlich 90 Minuten Unterricht, aufgegliedert in 45 Minuten Chor und 45 Minuten Tanz 474,- 8.2 Musiktheater Orientierungsstufe Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern, wöchentlich 180 Minuten Unterricht, aufgegliedert in Chor, Tanz und Schauspiel 558,- 8.3 Musiktheater mit Fachspezialisierung Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern, wöchentlich 180 Minuten Unterricht, aufgegliedert in Chor, Repertoirestudium, Tanz und Schauspiel 558,- 8.4 Musiktheater mit Fachspezialisierung und gesanglicher Gruppenausbildung Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern, wöchentlich 210 Minuten bis 250 Minuten Unterricht, aufgegliedert in Tanz und Schauspiel sowie Gruppenunterricht Gesang (in einer Gruppe von zwei Schülern 30 Minuten, in einer Gruppe von drei Schülern 45 Minuten, in einer Gruppe von vier Schülern 60 Minuten) 1 070,40 9 Chor (zum Beispiel Knabenchor, Mädchenchor, teilweise einschließlich Stimmprobe und Stimmbildung), je Schüler und Unterrichtsjahr 9.1 bis 120 Minuten wöchentlich 315,60 9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten wöchentlich 362,40 10 Musiktherapie, je Schüler und Unterrichtsjahr 10.1 Einzeltherapie, zusätzlich zur Therapiezeit findet eine Elternberatung von 15 Minuten bei Bedarf statt 10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich 1 098,- 10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich 1 647,- 10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich 2 196,- 10.2 Gruppentherapie mit zwei Schülern, zusätzlich zur Therapiezeit findet eine Elternberatung von 15 Minuten bei Bedarf statt 10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich 726,- 10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich 1 089,- 10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich 1 452,- 10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich 2 178,- 10.3 Gruppentherapie mit drei Schülern, zusätzlich zur Therapiezeit findet eine Elternberatung von 15 Minuten bei Bedarf statt 10.3.1 30 Minuten Therapie wöchentlich 486,- 10.3.2 45 Minuten Therapie wöchentlich 729,- 10.3.3 60 Minuten Therapie wöchentlich 972,- 10.3.4 90 Minuten Therapie wöchentlich 1 458,- 10.4 Gruppentherapie mit vier Schülern, zusätzlich zur Therapiezeit findet eine Elternberatung von 15 Minuten bei Bedarf statt 10.4.1 30 Minuten Therapie wöchentlich 366,- 10.4.2 45 Minuten Therapie wöchentlich 549,- 10.4.3 60 Minuten Therapie wöchentlich 732,- 10.4.4 90 Minuten Therapie wöchentlich 1 098,- 11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je Schüler 11.1 45 Minuten wöchentlich 131,40 11.2 60 Minuten wöchentlich 175,20 12 Mal- und Kunstatelier Kurse für Vorschüler und Schüler, je Teilnehmer und Unterrichtsjahr 12.1 60 Minuten wöchentlich 444,- 12.2 90 Minuten wöchentlich 666,- 13 Unterricht für Institutionen Zu den Institutionen gehören insbesondere Hortträger, Schulvereine oder Kindertageseinrichtungen. Der Unterricht findet ausschließlich in den Schulwochen statt. Die Gruppengröße umfasst neun bis vierzehn Teilnehmer. Die Gebühr beträgt je Gruppe und Schuljahr: 13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich 764,40 13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich 1 146,60 13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich 1 528,80 13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich 2 293,20 14 Familienorchester der Elbphilharmonie und Jugendmusikschule (Gruppe ab fünf Teilnehmern), je Familie und Unterrichtsjahr 120,- 15 Ermäßigungen 15.1 Geschwister- und Mehrfächerermäßigung 15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehrerer Kinder der Familie am Unterricht ermäßigen sich sämtliche Gebühren der Nummern 1 bis 12.2 - bei Inanspruchnahme einer dritten Unterrichtseinheit um 25 v. H.,- bei Inanspruchnahme einer vierten und jeder weiteren Unterrichtseinheit um 40 v. H. 15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag zu zahlen, der für die um eine Unterrichtseinheit verringerte Anzahl der belegten Unterrichtseinheiten zu zahlen wäre. 15.2 Nichterhebung und Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen 15.2.1 Überschreitet das gemäß § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ermittelte bereinigte Familiennettoeinkommen den 1,8-fachen Regelsatz der Sozialhilfe um nicht mehr als 30 v. H., werden gestaffelte Gebührenermäßigungen gewährt. Die Ermäßigung beträgt bei einer Überschreitung - um bis zu 30 v. H. des in Satz 1 genannten Einkommens 10 v. H. der Gebühr,- um bis zu 25 v. H. des in Satz 1 genannten Einkommens 25 v. H. der Gebühr,- um bis zu 20 v. H. des in Satz 1 genannten Einkommens 40 v. H. der Gebühr,- um bis zu 15 v. H. des in Satz 1 genannten Einkommens 55 v. H. der Gebühr,- um bis zu 10 v. H. des in Satz 1 genannten Einkommens 70 v. H. der Gebühr,- um bis zu 5 v. H. des in Satz 1 genannten Einkommens 80 v. H. der Gebühr. Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen kann neben Ermäßigungen gemäß Nummer 15.1 gewährt werden. 15.2.2 Entspricht das gemäß § 82 SGB XII ermittelte bereinigte Familiennettoeinkommen nicht mehr als dem 1,8-fachen Regelsatz der Sozialhilfe, ist nur die Mindestgebühr nach Nummer 15.3 zu zahlen. Gleiches gilt, sofern Anspruch auf gesetzliche oder freiwillige Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) besteht. 15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn dies zur Abwendung einer besonderen persönlichen Härte geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse im Hinblick auf den Verzicht besteht. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde. 15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat und Schüler 12 Euro. Ausgenommen hiervon ist die Gebühr nach Nummer 14. 16 Leihgebühren für die Ausleihe von Musikinstrumenten und Chorbekleidung, je Unterrichtsjahr 16.1 für ein Instrument mit einem Anschaffungswert bis zu 400 Euro 34,80 16.2 für ein Instrument mit einem Anschaffungswert ab 400 Euro bis zu 800 Euro 69,60 16.3 für ein Instrument mit einem Anschaffungswert ab 800 Euro 139,20 16.4 für Großgruppen nach Nummern 4.1 bis 4.3 unabhängig vom Anschaffungswert des Instrumentes 69,60 16.5 für eine Chorbekleidung mit einem Anschaffungswert bis zu 200 Euro 22,80 16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit für jedes Instrument und jede Chorbekleidung und jede angefangene Kalenderwoche zusätzlich zu den anteiligen Gebühren nach Nummern 16.1 bis 16.5 5,- höchstens 50,- 17 Für die Teilnahme am Ensembleunterricht für Unterrichtsteilnehmer, die mit keinem Hauptfach an der Jugendmusikschule angemeldet sind (Gastschüler), je Schüler und Unterrichtsjahr 159,- 18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht mit Hauptwohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet sind (auswärtige Schüler), je Schüler und Unterrichtsjahr zusätzlich zu den Gebühren nach Nummern 1 bis 12.2 und 17 159,- 19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht 19.1 Für besonders talentierte Schülerinnen und Schüler kann ein Stipendium vergeben werden. Auswahl- und Vergabekriterien werden in einer Verfahrensrichtlinie geregelt. 19.2 Bei den Angeboten nach Nummern 13 bis 13.4 wird für die Benutzung von Musikinstrumenten keine Gebühr erhoben. 19.3 Für die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und externen Schülerinnen und Schülern der Jugendmusikschule an Ergänzungsfächern sowie in Ensembles, Orchestern und Chören, die andernfalls nicht besetzt werden könnten, werden Gebühren nicht erhoben. Entsprechendes gilt für die Benutzung von Musikinstrumenten. 20 Soweit der Unterricht in Ausnahmefällen nach Entscheidung der zuständigen Behörde als Fernunterricht stattfindet, werden Gebühren in derselben Höhe erhoben. III Landesinstitut für Qualifizierung und Qualitätsentwicklung in Schulen - Hamburger Lehrerbibliothek 1 Benutzung der Hamburger Lehrerbibliothek 1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises 1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst oder Studierende aus den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder der Freien Hansestadt Bremen sind, für die Dauer von zwölf Monaten (Jahresausweis) 44,50 1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte Personengruppe und für alle sonst nicht berechtigten Personen für die Dauer eines Monats (Monatsausweis) 16,65 1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheksausweises (gilt für alle Benutzenden) 22,20 1.3 Rückgabeaufforderung beim Überschreiten der Leihfrist, je Medium (Säumnisgebühr) für eine Woche 1.3.1 ab dem ersten Tag in der ersten Woche 1,11 1.3.2 für die zweite Woche 2,22 1.3.3 für die dritte Woche 5,55 1.3.4 für die fünfte Woche 11,10 2 Verwaltungsaufwand bei Verlust eines beim Benutzenden abhanden gekommenen oder bei Rückgabe eines beim Benutzenden für weitere Entleihungen unbrauchbar gewordenen Werkes, je Werk 33,30

Anlage B

Verwaltungsgebühren

Anlage BVerwaltungsgebühren Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro I Allgemeine Verwaltungsgebühren 1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und sonstigen Teilnahmebescheinigungen für das laufende Schuljahr, Semester oder den laufenden Lehrgang sowie Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit in- und ausländischer Zeugnisse mit Abschlüssen im Sinne des Hamburgischen Schulgesetzes gebührenfrei 2 Ausfertigung von Zweitschriften und Beglaubigungen von Dokumenten im Rahmen der schulischen Bildung, die die Behörde selbst ausgestellt hat 2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift 2.1.1 Schülerausweis 4,60 2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeugnisbüchern und Prüfungsurkunden, je 7,50 bis 71,- 2.2 Ausfertigung einer Beglaubigung des Abgangszeugnis beim Abgang von der Schule, bis zu drei beglaubigte Kopien dieses Zeugnisses, einschließlich der dafür erforderlichen Kopien gebührenfrei 3 Erteilung einer Bescheinigung an allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 47), und zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 49) 114,- bis 773,- 4 Sonstige Bescheinigungen 7,70 bis 219,- 5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Schulen in freier Trägerschaft und mit Pflegeschulen 5.1 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 19. März 2024 (HmbGVBl. S. 77, 78), in der jeweils geltenden Fassung 5.1.1 Genehmigung, Erweiterung der Genehmigung einer Ersatzschule (§ 6) 2 270,- bis 3 962,- 5.1.2 Anerkennung einer Ersatzschule (§ 9 Absatz 1) 1 796,- bis 3 583,- 5.1.3 Zustimmung zum Ruhen des Schulbetriebes (§ 7 Absatz 3 Satz 1), Fristverlängerung (§ 7 Absatz 3 Satz 2) 65,- bis 3 583,- 5.1.4 Zulassung des Genehmigungsübergangs oder des Anerkennungsübergangs (§ 7 Absatz 4, § 9 Absatz 4) 944,- 5.1.5 Untersagung 5.1.5.1 des Unterrichts (§ 13 Absatz 1) 899,- bis 1 793,- 5.1.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§ 13 Absatz 2) 446,- bis 895,- 5.2 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung 5.2.1 Anerkennung einer Pflegeschule (§ 2 Absatz 2) 2 270,- bis 3 962,- 5.2.2 Zustimmung zum Ruhen des Schulbetriebes (§ 4 Absatz 3 Satz 1), Fristverlängerung (§ 4 Absatz 3 Satz 2) 65,- bis 3 583,- 5.2.3 Genehmigung des Anerkennungsübergangs (§ 4 Absatz 4) 944,- 6 Erfolglose Widerspruchsverfahren 6.1 in Schülerangelegenheiten 115,40 bis 2 901,- 6.2 in allen übrigen Fällen 65,- bis 4 579,- 7 Bildungsurlaubsveranstaltungen 7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubsveranstaltung 102,- 7.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung 76,50 7.3 Rücknahme eines Antrags auf Anerkennung, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde 51,- 7.4 Rücknahme einer Anerkennung 372,- II Gebühren für externe Prüfungen 1 Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses 156,- 2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife 400,- 3 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses einer Berufsfachschule 363,- 4 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses einer Fachoberschule 314,- 5 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses einer Fachschule 440,- 6 Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studierender sowie für deutsche Staatsangehörige mit ausländischem Reifezeugnis 6.1 Deutschsprachige Feststellungsprüfung 276,- 6.2 Englischsprachige Feststellungsprüfung 770,- 7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeugnis (Latinum, Graecum, Hebraicum) 120,- 8 Wiederholung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils 8.1 Für die Wiederholung einer Prüfung insgesamt wird die volle Gebühr erhoben. 8.2 Für die Wiederholung eines Prüfungsteils wird die Hälfte der Gebühr erhoben.

§ 6

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 6 Sachliche GebührenfreiheitGebührenfrei sind 1. die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung zum Besuch einer staatlichen Schule oder Schulform, die Zurücknahme solcher Anträge sowie der Ausschluss vom Besuch einer staatlichen Schule oder Schulform,2. Entscheidungen über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen und Wiederholungsveranstaltungen mit politischem Bildungsinhalt oder Veranstaltungen, die der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 113), zuletzt geändert am 18. Februar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 25), nach § 15 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 mit der Änderung vom 16. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974 Seite 6, 1991 Seite 113) und § 5 der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen dienen, und3. Amtshandlungen im Bereich der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) oder der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzblatt I 1966 Seite 2), zuletzt geändert am 9. Dezember 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 2169), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Besondere Auslagen

§ 2 Besondere AuslagenÜber die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten die Kosten für 1. die Ersatzbeschaffung eines beim Benutzer abhanden gekommenen Gegenstandes,2. die Reparatur oder Ersatzbeschaffung eines vom Benutzer schuldhaft beschädigten Gegenstandes,3. die Reparatur oder Ersatzbeschaffung eines Gegenstandes, der dem Benutzer persönlich zur Nutzung überlassen war, unabhängig vom Verschulden,4. die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung, für Eintrittsgelder, pauschale Benutzungsentgelte und Unterrichtsmaterialien im Rahmen des Schulbetriebes und sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie für die Benutzung der in der Anlage A genannten Angebote,5. die Beförderung und Begleitung einzelner Schüler, die wegen ihres Verhaltens von der weiteren Teilnahme an Gruppenfahrten ausgeschlossen werden,6. das bei Kursen der in der Anlage A genannten Einrichtungen verbrauchte Material; sie sind zu gleichen Teilen auf die Teilnehmer umzulegen.

§ 5

Ermäßigung von Gebühren

§ 5 Ermäßigung von Gebühren(1) Bei der Aufnahme in die Staatliche Jugendmusikschule während des Unterrichtsjahres ermäßigt sich die nach Anlage A Abschnitt II zu entrichtende Gebühr auf den Bruchteil, der dem verbleibenden Teil des Unterrichtsjahres entspricht. Dabei wird jeder angefangene Monat als voller Monat berechnet.(2) Wird die Zulassung zu einer der in der Anlage B aufgeführten Prüfungen versagt, so entfällt die Gebühr.(3) Tritt der Prüfling von der Prüfung zurück, so ist die volle Gebühr nach Anlage B Abschnitt II zu entrichten. Bei Rücktritt wegen Krankheit oder anderer außergewöhnlicher Umstände ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel. In diesem Falle wird bei einer erneuten Anmeldung zur Prüfung die entrichtete Gebühr angerechnet.

Eingangsformel SchulWGebO

Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 12, 15 und 17 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet:

§ 7

Schlussbestimmungen

§ 7 Schlussbestimmungen(1) Abschnitt I der Anlage A tritt am 1. Februar 1994, Abschnitt II der Anlage A am 1. Oktober 1994 in Kraft; im Übrigen tritt die Gebührenordnung am 1. Januar 1994 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung tritt die Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für den Bereich der Berufsbildung und allgemeinen Fortbildung vom 29. Juli 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 245) in der geltenden Fassung außer Kraft.(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.