Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2017/2018 Vom 13. Juli 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.2017
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2017, 217
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Zusammenlegung von Schulformen
§ 1 Zusammenlegung von Schulformen(1) Die Staatliche Gewerbeschule Werft und Hafen (G7) wird mit der Beruflichen Schule Recycling- und Umwelttechnik (G8) zusammengelegt und zur Berufsbildenden Schule am Standort Sorbenstraße (BS27), Sorbenstraße 15, 20537 Hamburg, umgewandelt. (2) Die Berufliche Schule für Handel und Verwaltung - Anckelmannstraße (H1) wird mit der Beruflichen Schule an der Alster (H11) zusammengelegt und zur Berufsbildenden Schule am Standort Anckelmannstraße I (BS1), Anckelmannstraße 10, 20537 Hamburg, umgewandelt. (3) Die Staatliche Handelsschule Altona (H6) wird mit der Beruflichen Schule Eppendorf (H13) zusammengelegt und zur Berufsbildenden Schule am Standort Anckelmannstraße II (BS2), Anckelmannstraße 10, 20537 Hamburg, umgewandelt.
Einrichtung von Eingangsklassen
§ 2 Einrichtung von EingangsklassenAbweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 bestimmt: An der Grundschule Molkenbuhrstraße wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet.
Einrichtung von Eingangsklassen
§ 3 Einrichtung von EingangsklassenAbweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das Schuljahr 2017/2018 bestimmt: 1. An der Kurt-Tucholsky-Schule wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule eingerichtet.2. An den Schulen2.1 Ganztagsschule an der Elbe,2.2 Grundschule Ohrnsweg wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet. Hamburg, den 13. Juli 2017. Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.