Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2015/2016 Vom 22. Juli 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.2015
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2015, 192
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen
§ 1 Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen(1) Das Wirtschaftsgymnasium St. Pauli Staatliche Handelsschule mit Wirtschaftsgymnasium (H16) wird mit der Staatlichen Handelsschule mit Wirtschaftsgymnasium Weidenstieg (H5) und der Staatlichen Handelsschule mit Wirtschaftsgymnasium Kieler Straße (H19) zusammengelegt und zur Beruflichen Schule für Banken, Versicherungen und Recht mit Beruflichem Gymnasium St. Pauli (BS11), Budapester Straße 58, 20359 Hamburg, umgewandelt. (2) Die Berufliche Schule für Wirtschaft und Steuern (H12) wird mit der Staatlichen Handelsschule mit Wirtschaftsgymnasium Schlankreye (H3) zusammengelegt und zur Beruflichen Schule für Wirtschaft Hamburg-Eimsbüttel (BS26), Schlankreye 1, 20144 Hamburg, umgewandelt. (3) Die Berufliche Medienschule Hamburg-Wandsbek (H8) wird mit der Staatlichen Fremdsprachenschule (H15) zusammengelegt und zur Beruflichen Schule für Medien und Kommunikation (BS17), Eulenkamp 46, 22049 Hamburg, umgewandelt. (4) Die Berufliche Schule für Wirtschaft und IT City-Nord (H7) wird mit der Beruflichen Schule Bramfelder See (H20) zusammengelegt und zur Beruflichen Schule City Nord (BS28), Tessenowweg 3, 22297 Hamburg, umgewandelt.
Einrichtung von Eingangsklassen
§ 2 Einrichtung von EingangsklassenAbweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird erstmalig mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 bestimmt: An der Schule Cranz kann die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule auch mit einer Eingangsklasse eingerichtet werden.
Einrichtung von Eingangsklassen
§ 3 Einrichtung von EingangsklassenAbweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das Schuljahr 2015/2016 bestimmt: (1) An der 1. Ganztagsschule an der Elbe und 2. Schule Ohrnsweg wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet. (2) An der 1. Lessing-Stadtteilschule und 2. Stadtteilschule auf der Veddel wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule eingerichtet. Hamburg, den 22. Juli 2015. Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.