Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2013/2014 Vom 18. Juli 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 18.07.2013
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2013, 339
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 51), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Neuerrichtung von Schulen
§ 1 Neuerrichtung von Schulen(1) Die Stadtteilschule Humboldtstraße wird durch Teilung der Heinrich-Hertz-Schule und unter Weiternutzung der Schulgebäude am Schulstandort Humboldtstraße 89, 22083 Hamburg neu errichtet. (2) Die Stadtteilschule Maretstraße, Maretstraße 50, 21073 Hamburg wird unter Weiternutzung der Schulgebäude der Grundschule Maretstraße neu errichtet.
Angliederung von Grundschulen an Stadtteilschulen
§ 2 Angliederung von Grundschulen an StadtteilschulenDie Grundschule Maretstraße, Maretstraße 50, 21073 Hamburg wird unter Weiternutzung der Schulgebäude der gemäß § 1 Absatz 2 neu errichteten Stadtteilschule Maretstraße angegliedert.
Einrichtung von Eingangsklassen
§ 3 Einrichtung von EingangsklassenAbweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das Schuljahr 2013/2014 bestimmt: 1. An der1.1 Schule Cranz,1.2 Schule Krohnstieg,1.3 Schule Kroonhorst,1.4 Schule Surenland,1.5 Schule Wegenkamp wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet, 2. am Gymnasium Finkenwerder wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums eingerichtet. Hamburg, den 18. Juli 2013. Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.