Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2006/2007 und zum Schuljahresende 2006/2007 Vom 27. Juni 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.2006
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2006, 363
Schließung von Schulen
§ 6 Schließung von Schulen(1) Die Grundschule Ifflandstraße, Ifflandstraße 30, wird geschlossen. (2) Das Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek, Osterbekstraße 107, wird geschlossen. Hamburg, den 27. Juni 2006. Die Behörde für Bildung und Sport
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 17. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 243), und § 1 Nummer 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 30. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 274), wird verordnet:
Schließung von Schulen
§ 1 Schließung von Schulen(1) Die Grundschule Laeiszstraße, Laeiszstraße 12, wird geschlossen. (2) Die Grundschule Pestalozzi-Schule, Kleine Freiheit 68, wird geschlossen. (3) Die Grund-, Haupt- und Realschule Sengelmannstraße, Sengelmannstraße 50, wird geschlossen. (4) Die Grund-, Haupt- und Realschule Telemannstraße, Telemannstraße 10, wird geschlossen. (5) Die Grundschule Schierenberg, Schierenberg 50, wird geschlossen. (6) Das Gymnasium St. Georg in Horn, Querkamp 68, wird geschlossen.
Errichtung und Zusammenlegung von Schulen
§ 2 Errichtung und Zusammenlegung von Schulen(1) In den Schulgebäuden Altonaer Straße 38 und Arnkielstraße 2/4 wird durch Zusammenlegung der Grund-, Hauptund Realschule Altonaer Straße, Altonaer Straße 38, und der Grund-, Haupt- und Realschule Arnkielstraße, Arnkielstraße 2/4, die Grund-, Haupt- und Realschule Altonaer Straße/ Arnkielstraße errichtet. (2) Die Grundschule Ballerstaedtweg, Ballerstaedtweg 1, und die Grundschule Genslerstraße, Genslerstraße 33, werden unter Weiternutzung beider Schulgebäude zusammengelegt zur Grundschule Genslerstraße mit der Zweigstelle Ballerstaedtweg. (3) Die Grundschule Krohnstieg, Krohnstieg 107, und die Haupt- und Realschule Langenhorn, Grellkamp 40, werden unter Weiternutzung beider Schulgebäude zusammengelegt zur Grund-, Haupt- und Realschule Langenhorn mit der Zweigstelle Krohnstieg. (4) Die Grund-, Haupt- und Realschule Hinschenfelde, Walddörfer Straße 243/245, und die Grund-, Haupt- und Realschule Königsländer Schule, Walddörfer Straße 91, werden unter Weiternutzung beider Schulgebäude zusammengelegt zur Grund-, Haupt- und Realschule Hinschenfelde/Königsländer Schule.
Einrichtung von Eingangsklassen
§ 3 Einrichtung von EingangsklassenAbweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird erstmalig mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 bestimmt: 1. An der 1.1 Schule Bei der Katharinenkirche, 1.2 Schule Am Altonaer Volkspark, 1.3 Schule Zollenspieker, 1.4 Schule Altengamme-Deich, 1.5 Schule Fünfhausen-Warwisch, 1.6 Schule Mittlerer Landweg, 1.7 Schule Neuland kann die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule auch mit einer Eingangsklasse eingerichtet werden. 2. An der Schule Am Altonaer Volkspark kann die Jahrgangsstufe 5 der Haupt- und Realschule auch mit einer Eingangsklasse eingerichtet werden. 3. An der Albert-Schweitzer-Schule kann die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule auch mit zwei Eingangsklassen eingerichtet werden. 4. Am 4.1 Gymnasium Alstertal, 4.2 Gymnasium Lerchenfeld, 4.3 Gymnasium Hummelsbüttel kann die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums auch mit zwei Eingangsklassen eingerichtet werden. 5. An der Schule Othmarscher Kirchenweg kann die Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule auch mit zwei Klassen eingerichtet werden. 6. An der Schule Am Altonaer Volkspark kann die Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule auch mit einer Klasse der Hauptschule eingerichtet werden.
Nichteinrichtung von Eingangsklassen
§ 4 Nichteinrichtung von EingangsklassenIn der Grund-, Haupt- und Realschule An der Seebek werden Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
Einrichtung von Eingangsklassen
§ 5 Einrichtung von EingangsklassenAbweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG bestimmt: 1. An der 1.1 Heinrich-Wolgast-Schule, 1.2 Schule Billbrookdeich, 1.3 Ganztagsschule St.Pauli, 1.4 Schule Königstraße, 1.5 Schule Sachsenweg, 1.6 Schule Eduardstraße, 1.7 Schule Bandwirkerstraße, 1.8 Schule Charlottenburger Straße, 1.9 Schule Oldenfelde, 1.10 Schule Leuschnerstraße, 1.11 Schule Cranz, 1.12 Schule Neugraben, 1.13 Schule Hausbruch, 1.14 Schule Ohrnsweg wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet. 2. An der 2.1 Schule Denksteinweg, 2.2 Schule Holstenhof, 2.3 Schule Möllner Landstraße, 2.4 Schule St.Pauli, 2.5 Schule Iserbarg, 2.6 Schule Kroonhorst, 2.7 Schule Langbargheide, 2.8 Schule Winderhuder Weg, 2.9 Wolfgang-Borchert-Schule, 2.10 Schule An der Seebek, 2.11 Schule Fraenkelstraße, 2.12 Schule Allermöhe, 2.13 Schule Ernst-Henning-Straße, 2.14 Schule Am Falkenberg, 2.15 Schule Weusthoffstraße, 2.16 Schule Fährstraße, 2.17 Schule Slomanstieg wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 der Haupt- und Realschule eingerichtet. 3. Am 3.1 Gymnasium Finkenwerder, 3.2 Immanuel-Kant-Gymnasium, 3.3 Gymnasium Blankenese, 3.4 Gymnasium Rissen, 3.5 Gymnasium Meiendorf, 3.6 Gymnasium Ohlstedt werden jeweils mindestens zwei Eingangsklassen der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums eingerichtet. 4. An der 4.1 Schule Beim Pachthof, 4.2 Schule Möllner Landstraße, 4.3 Schule Königstraße, 4.4 Schule Kroonhorst, 4.5 Schule Iserbarg, 4.6 Schule Langbargheide, 4.7 Theodor-Haubach-Schule, 4.8 Schule Winterhuder Weg, 4.9 Schule Tieloh, 4.10 Schule Am Falkenberg, 4.11 Schule Fährstraße werden jeweils mindestens zwei Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule eingerichtet. 5. An der 5.1 Wolfgang-Borchert-Schule, 5.2 Schule Slomanstieg wird jeweils eine Klasse der Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule eingerichtet. 6. An der 6.1 Ganztagsschule St. Pauli, 6.2 Schule Luruper Hauptstraße, 6.3 Schule Poppenbüttler Stieg wird jeweils eine Klasse der Jahrgangsstufe 7 der integrierten Haupt- und Realschule eingerichtet.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.