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title: "SchulLehrV HA 2018 — Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger SchulenVom 4. September 2018*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
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updated: "2026-05-13T12:46:21+00:00"
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# SchulLehrV HA 2018 — Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger SchulenVom 4. September 2018*)

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 04.09.2018
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2018, 288


### § 3a — Besondere Vorschriften für das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für das Lehramt an ...

§ 3aBesondere Vorschriften für das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für das Lehramt an GrundschulenDie Zulassung für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen erfolgt grundsätzlich über zwei Fächer. Wurden mehr als zwei Fächer studiert, sind dies die beiden Vertiefungsfächer im Sinne von § 6 Absatz 5 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 23. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 26), geändert am am 25. März 2025 (HmbGVBl. S. 296), in der jeweils geltenden Fassung.

### Anlage SchulLehrV

AnlageNach § 4 Absatz 1 Satz 3 werden zu dem von der Bewerberin oder dem Bewerber erreichten Grundpunktestand bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 5 und 6 folgende Punktzahlen addiert: 1. Wartezeit (§ 5 ):Für jede berücksichtigungsfähige, aber erfolglose Bewerbung 15 Punkte 2. Unterricht oder unterrichtsähnliche Tätigkeiten (§ 6 Absatz 1 Nummer 1):Für jeden vollendeten Monat einer Unterrichtstätigkeit 5 Punkte 3. Tätigkeit als Fremdsprachenassistenzkraft (FSA) im Fremdsprachenunterricht an einer ausländischen Bildungseinrichtung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2):Einmalig 20 Punkte 4. Abgeschlossenes Studium eines Drittfachs (§ 6 Absatz 1 Nummer 3):Einmalig 25 Punkte5. Ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an Grundschulen mit drei Unterrichtsfächern, sofern zwei der drei Unterrichtsfächer die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik sind, für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen (§ 6 Absatz 2):Einmalig50 Punkte6. Ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an Grundschulen mit der Fächerkombination Doppelfach Bildende Kunst oder Doppelfach Musik und Unterrichtsfach Deutsch oder Unterrichtsfach Mathematik für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen (§ 6 Absatz 2):Einmalig50 Punkte

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für den Vorbereitungsdienst der Lehrämter1. an Grundschulen,2. der Primarstufe und Sekundarstufe I,3. für die Sekundarstufe I,4. für die Sekundarstufen I und II,5. an berufsbildenden Schulen,6. für Sonderpädagogik.(2) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren nach dieser Vorschrift wird nur durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach den Regelungen der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung (HmbLVO-Bildung) vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geändert am 25. März 2025 (HmbGVBl. S. 296, 297), in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar erfüllen, die Zahl der zu dem jeweiligen Einstellungstermin in einem Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt.

### § 2 — Ausbildungskapazität

§ 2 Ausbildungskapazität(1) Die Zahl der für den Vorbereitungsdienst insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze bestimmt sich nach der Anzahl der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Stellen (zulassungsbeschränkter Vorbereitungsdienst). Sie wird gesondert ermittelt und ausgewiesen für die Lehrämter1. an Grundschulen,2. der Primarstufe und Sekundarstufe I,3. für die Sekundarstufe I,4. für die Sekundarstufen I und II,5. an berufsbildenden Schulen,6. für Sonderpädagogik.(2) Die Ausbildungsplätze stehen für die Vergabe zur Verfügung, soweit ihre Zahl innerhalb der fächer- beziehungsweise fachrichtungsspezifischen Kapazitäten für den Ausbildungsunterricht liegt und die Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin besetzten Ausbildungsplätze übersteigt.(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1, die Zahlen der zum jeweiligen Einstellungstermin voraussichtlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nach Absatz 2 sowie die Lehrämter, Fachrichtungen oder Fächer, für die jeweils ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften nach § 4 Absatz 3 besteht, im Amtlichen Anzeiger.

### § 6 — Förderliche Kenntnisse und Erfahrungen

§ 6 Förderliche Kenntnisse und Erfahrungen(1) Folgende Kenntnisse und Erfahrungen, die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlich sind, werden für die Bewerbung berücksichtigt und fließen mit dem in der Anlage vorgesehenen Punktwert in die Bewertung ein:1. Unterricht oder eine unterrichtsähnliche Tätigkeit auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule im In- oder Ausland mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 25 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit; mehrere zeitgleich ausgeübte Unterrichtstätigkeiten werden insgesamt nur einmal berücksichtigt,2. eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistenzkraft (FSA) im Rahmen des pädagogischen Austauschdienstes im Fremdsprachenunterricht an einer ausländischen Bildungseinrichtung von mindestens sechsmonatiger Dauer; Umfang und Dauer der Tätigkeit sind durch eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachzuweisen,3. ein abgeschlossenes Studium eines im hamburgischen Schuldienst verwendbaren oder hierfür geeigneten Drittfachs (Erweiterungsfach) im Sinne des § 6 Absatz 7 HmbLVO-Bildung.(2) Für das Zulassungsverfahren für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen werden ergänzend zu Absatz 1 folgende Kenntnisse und Erfahrungen für die Bewerbung berücksichtigt und fließen mit dem in der Anlage vorgesehenen Punktwert in die Bewertung ein:1. Ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an Grundschulen mit drei Unterrichtsfächern, sofern zwei der drei Unterrichtsfächer die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik sind,2. ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an Grundschulen mit der Fächerkombination Doppelfach Bildende Kunst oder Doppelfach Musik und Unterrichtsfach Deutsch oder Unterrichtsfach Mathematik.Ein Doppelfach im Sinne von Satz 1 Nummer 2 wurde mit einem im Vergleich zu einfachen Fächern höheren Anteil am Studienumfang studiert.

### Eingangsformel SchulLehrV

Auf Grund von § 4 Absatz 6 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

### § 10 — Ausnutzung der Ausbildungsplätze

§ 10 Ausnutzung der AusbildungsplätzeBewerberinnen oder Bewerber mit Fachrichtungen oder Fächern, für die nach Anwendung der §§ 4 bis 9 noch Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, auch wenn die Ausbildungsplätze in den anderen Fachrichtungen oder Fächern dieser Bewerberinnen oder Bewerber vergeben sind.

### § 11 — Freiwerden eines Ausbildungsplatzes

§ 11 Freiwerden eines AusbildungsplatzesTritt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung von ihrer oder seiner Bewerbung zurück, kann eine Bewerberin oder ein Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht unverzüglich antreten oder wird ein Ausbildungsplatz aus anderen Gründen innerhalb eines Monats nach dem Einstellungstermin frei, wird der Ausbildungsplatz an die rangnächste Bewerberin bzw. den rangnächsten Bewerber der jeweiligen Gruppe vergeben, die oder der den Vorbereitungsdienst unverzüglich antreten kann.

### § 3 — Allgemeine Vorschriften für das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren

§ 3 Allgemeine Vorschriften für das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren(1) Einstellungstermin ist jeweils der 1. Februar und der 1. August eines Jahres. Bewerbungen sind bis zum jeweiligen Bewerbungsstichtag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Bewerbungsstichtag für den 1. Februar ist der 15. September des Vorjahres. Bewerbungsstichtag für den 1. August ist der 1. April desselben Jahres. (2) Nicht rechtzeitig eingegangene Bewerbungen oder Bewerbungen ohne vollständige Unterlagen bleiben unberücksichtigt. Soweit zum Bewerbungsstichtag das Zeugnis über die für das Lehramt vorgeschriebene Erste Staatsprüfung beziehungsweise Masterprüfung oder eine andere Unterlage noch nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist nachgereicht werden. Anstelle des Zeugnisses kann auch eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung beziehungsweise der Masterprüfung und das Prüfungsergebnis vorgelegt werden. (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachzureichenden Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind. Unterlagen über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 6) und zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 7) werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Wartezeiten (§ 5) und Zeiten der für die unterrichtliche Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 6) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind. Unterlagen, die nicht in der deutschen Sprache verfasst sind, muss eine amtlich beglaubigte Übersetzung beiliegen. (4) Das Zulassungsverfahren beginnt mit dem Bewerbungsstichtag. Die Bewerbungen werden in den folgenden Verfahrensschritten berücksichtigt: 1. Bevorzugte Zulassungen (§ 8),2. Vergabe der Ausbildungsplätze für Fachrichtungen und Fächer für die ein dringender Bedarf festgestellt wurde (§ 4 Absatz 3),3. Vergabe der verbleibenden Ausbildungsplätze (§ 4 Absatz 2),4. Nachrangige Zulassung (§ 9),5. Zulassung bei Freiwerden von Ausbildungsplätzen (§ 11). Bei der Platzvergabe nach Satz 2 Nummern 2 bis 5 werden jeweils zunächst die nach § 7 anerkannten Härtefälle zugelassen (§ 4 Absatz 4), dann erfolgt die Vergabe der verbleibenden Plätze nach § 4 Absatz 2.

### § 4 — Auswahlverfahren, Rangliste

§ 4 Auswahlverfahren, Rangliste(1) Die in einem Lehramt, einer Fachrichtung oder einem Fach zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden nach einem Punktesystem vergeben, das Eignung und Leistung, die Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist, sowie die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnlichen Härte berücksichtigt. Dabei wird eine Ausgangspunktzahl von 450 Punkten um die mit 100 multiplizierte Note des Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses vermindert. Zu dem so ermittelten Grundpunktestand werden die nach der Anlage dieser Verordnung vorgesehenen Punkte für eine anerkannte Wartezeit (§ 5) und für Kenntnisse und Erfahrungen, die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlich sind (§ 6), addiert.(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend der nach Absatz 1 erreichten Punkte in einer Rangliste gereiht. Die in einem Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Ausbildungskapazität in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen der Verfahren zur Ausnutzung von Ausbildungsplätzen (§ 10) und dem Freiwerden eines Ausbildungsplatzes (§ 11) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen. Unter den nach Anwendung der Sätze 1 bis 4 gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern haben diejenigen, die einen Dienst oder eine Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 4 Absatz 4 HmbBG geleistet haben, nach dessen Maßgabe den Vorrang (§ 8). Bei weiter bestehendem gleichem Rang haben diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber den Vorrang, die dem in dem jeweiligen Lehramt unterrepräsentierten Geschlecht angehören. Kann nicht nach dem Geschlecht differenziert werden, entscheidet das Los. (3) Soweit in einem Lehramt für eine Fachrichtung oder ein Fach ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht, kann die zuständige Behörde bis zu einem Drittel der für einen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze vorab an Bewerberinnen oder Bewerber mit dieser Fachrichtung beziehungsweise diesem Fach vergeben. Die zuständige Behörde stellt den dringenden Bedarf und die sich daraus ergebende Art und Zahl der vorab zu vergebenden Ausbildungsplätze fest. Die vorab zu vergebenden Ausbildungsplätze sind nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2, jeweils gesondert für die einzelnen Fächer und Fachrichtungen, zu vergeben. (4) Bis zu zehn vom Hundert der in einem Lehramt, einer Fachrichtung oder einem Fach zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden für nachgewiesene Härtefälle (§ 7) vergeben. Stehen in einem Lehramt, einer Fachrichtung oder einem Fach weniger als zehn Ausbildungsplätze zur Verfügung, kann ein Ausbildungsplatz für einen Härtefall vergeben werden.

### § 5 — Wartezeit

§ 5 WartezeitDie Wartezeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Einstellungstermin, zu dem eine vollständige Bewerbung in Hamburg um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für dasselbe Lehramt in ununterbrochener Folge erfolglos geblieben ist. Für jede berücksichtigungsfähige, aber zum jeweiligen Einstellungstermin erfolglos gebliebene Bewerbung wird der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ermittelte Grundpunktestand der Bewerberin bzw. des Bewerbers um den in der Anlage festgelegten Wert für Wartezeiten erhöht. Lehnt die Bewerberin bzw. der Bewerber ein Einstellungsangebot ab, verfallen alle bisher für die Wartezeit angesammelten Punkte, es sei denn die Ablehnung des Einstellungsangebots erfolgt aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Einstellungsangebot aus familiären oder gesundheitlichen Gründen ablehnen muss.

### § 7 — Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 7 Auswahl nach Härtegesichtspunkten(1) Die Vergabe von Ausbildungsplätzen nach § 4 Absatz 4 erfolgt auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung der Bewerbung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, weil sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit einer Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Dies ist insbesondere der Fall bei Bewerberinnen und Bewerbern, die 1. zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2557), gehören,2. mindestens ein minderjähriges Kind allein erziehen,3. pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), pflegen. (2) Liegen mehr nach Absatz 1 anerkennungsfähige Anträge vor als Ausbildungsplätze im Rahmen der Härtefallquote nach § 4 Absatz 4 zur Verfügung stehen, erfolgt die Auswahl unter ihnen nach dem Punktestand der Bewerberinnen und Bewerber (§ 4 Absätze 1 und 2). Verbleiben danach ranggleiche Bewerberinnen und Bewerber, entscheidet unter ihnen das Los.

### § 8 — Bevorzugte Zulassung

§ 8 Bevorzugte ZulassungLiegen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Zulassung nach § 4 Absatz 4 Sätze 3 und 4 HmbBG vor, wird die Bewerberin oder der Bewerber unter Anrechnung auf die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze vorweg zugelassen. Ist die Festlegung einer Rangfolge unter den bevorzugt zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, ist der Punktestand nach § 4 Absatz 1 maßgebend. Bei danach verbleibendem gleichem Rang haben diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber des in dem Lehramt unterrepräsentierten Geschlechts den Vorrang. Kann nicht nach dem Geschlecht differenziert werden, entscheidet das Los.

### § 9 — Nachrangige Zulassung

§ 9 Nachrangige Zulassung(1) Bewerberinnen und Bewerber, die zuvor Teile eines Vorbereitungsdienstes für Lehrämter in einem anderen Land abgeleistet, diesen jedoch nicht abgeschlossen haben, werden im Bewerbungsverfahren nur nachrangig berücksichtigt, es sei denn, 1. der Vorbereitungsdienst in dem anderen Land hat insgesamt nicht mehr als sechs Monate gedauert oder2. für den Abbruch des Vorbereitungsdienstes in dem anderen Land bestand ein wichtiger Grund. (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die einen früheren Vorbereitungsdienst in einem anderen Land für ein entsprechendes Lehramt in der Prüfungsphase abgebrochen haben, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, es sei denn, der Abbruch des früheren Vorbereitungsdienstes erfolgte auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund. (3) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Ausbildung aus familiären oder gesundheitlichen Gründen abbrechen musste und eine Fortsetzung der Ausbildung in dem anderen Land nicht zumutbar ist.

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— Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger SchulenVom 4. September 2018*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulLehrVHA2018rahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
