Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (VVZS) Vom 23. Januar 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 23.01.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 26
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichFür die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Lehrämter1. an Grundschulen,2. der Primarstufe und Sekundarstufe I (Grund- und Mittelstufe),3. für die Sekundarstufe I,4. für die Sekundarstufen I und II,5. für Sonderpädagogik und6. an berufsbildenden Schulengelten folgende, von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 12. September 2023 (HmbGVBl. S. 297), und der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geändert am 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238), in den jeweils geltenden Fassungen abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
Berichte, Bewährung im Vorbereitungsdienst
§ 10 Berichte, Bewährung im Vorbereitungsdienst(1) Über die Tätigkeit, die erworbenen Kompetenzen und die persönliche Bewährung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden von den Schulen und den jeweils zuständigen Fachseminarleitungen zum Ende der Ausbildung Berichte angefertigt und der zuständigen Hauptseminarleitung rechtzeitig zur Erstellung des Gesamtberichts übermittelt. Abweichend von Satz 1 wird im Rahmen der Ausbildung mit drei Fächern nach § 6 Absatz 6 Nummer 1 für das grundlegend ausgebildete Unterrichtsfach nur ein Bericht von den Schulen angefertigt; der Bericht der Fachseminarleitung entfällt. Die Berichte enden jeweils mit einer zusammenfassenden Beurteilung in Textform und einem Notenvorschlag. Sie sind mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu besprechen. Ihr sind Abschriften der Berichte auszuhändigen.(2) Die zuständige Hauptseminarleitung erstellt unter Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 Satz 1 und einer Beurteilung aus eigener Anschauung einen Gesamtbericht und legt unter Berücksichtigung der Notenvorschläge nach Absatz 1 Satz 2 eine Gesamtnote für die Bewährung im Vorbereitungsdienst fest. Der Gesamtbericht einschließlich der festgesetzten Gesamtnote über die Bewährung im Vorbereitungsdienst ist vor der Weiterleitung an das Lehrerprüfungsamt von der zuständigen Hauptseminarleitung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu besprechen. Ihr ist eine Abschrift des Gesamtberichts einschließlich der festgesetzten Gesamtnote auszuhändigen.(3) Lautet ein Notenvorschlag in mindestens einem Bericht nach Absatz 1 „nicht ausreichend“, erörtert die zuständige Hauptseminarleitung die Leistungen und die Bewährung im Vorbereitungsdienst mit den betroffenen Schulen und den zuständigen Fachseminarleitungen (Konsultationsverfahren). Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Das Ergebnis und der wesentliche Inhalt des Konsultationsverfahrens wird schriftlich in der Prüfungsakte dokumentiert. Näheres regelt die zuständige Behörde.
Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung
§ 12 Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur selbstständigen Erfüllung der Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben in der Schule entsprechend ihrem Lehramt befähigt sind.(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung.(3) Bei einer Ausbildung im Vorbereitungsdienst auf Grundlage von zwei Unterrichtfächern umfasst die Zweite Staatsprüfung1. je eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 15 in den beiden Unterrichtsfächern und2. die mündliche Prüfung nach § 17.(4) In den Fällen, in denen drei Unterrichtsfächer studiert wurden und zwei davon die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik sind, umfasst die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen1. je eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 15 in den beiden Vertiefungsfächern und2. die mündliche Prüfung nach § 17 in einem der beiden Vertiefungsfächer sowie in dem grundlegend ausgebildeten dritten Unterrichtsfach.Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst teilt bis zum Ende des sechsten Ausbildungsmonats mit, in welchem der beiden Vertiefungsfächer die mündliche Prüfung erfolgen soll.(5) Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst1. je eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 15 in dem Unterrichtsfach und in einem der beiden sonderpädagogischen Schwerpunkte und2. die mündliche Prüfung nach § 17 in dem Unterrichtsfach und dem sonderpädagogischen Schwerpunkt, in dem keine unterrichtspraktische Prüfung nach Nummer 1 absolviert wurde.Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst teilt bis zum Ende des neunten Ausbildungsmonats mit, in welchem der beiden sonderpädagogischen Schwerpunkte eine unterrichtspraktische Prüfung erfolgen soll.(6) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, sind die Fristen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 entsprechend anzupassen.
Lehrerprüfungsamt, Prüfungsausschüsse
§ 13 Lehrerprüfungsamt, Prüfungsausschüsse(1) Das von der zuständigen Behörde eingerichtete Lehrerprüfungsamt führt die Zweite Staatsprüfung durch. Das Lehrerprüfungsamt bestellt zur Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.(2) Bei einer unterrichtspraktischen Prüfung nach § 15 gehören einem Prüfungsausschuss an:1. als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eine Beamtin bzw. ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der Befähigung für ein Lehramt, eine Hauptseminarleitung, eine Studiendirektorin bzw. ein Studiendirektor am Landesinstitut oder eine Schulleitung, eine stellvertretende Schulleitung oder eine Abteilungsleitung nach § 96 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), die nicht der Ausbildungsschule der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zugehörig sein soll; abweichend hiervon ist die oder der Vorsitzende für das Lehramt für Sonderpädagogik in der unterrichtspraktischen Prüfung im Unterrichtsfach die für die Ausbildung zuständige Hauptseminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete Person,2. eine fachlich zuständige Fachseminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete Person,3. die Leitung, die stellvertretende Leitung oder eine Abteilungsleitung nach § 96 Absatz 1 HmbSG der Schule, an der die unterrichtspraktische Prüfung durchgeführt wird,4. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses von der eigenen Religionsgemeinschaft bevollmächtigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte Fachseminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete, entsprechend bevollmächtigte Person.(3) Bei einer mündlichen Prüfung nach § 17 gehören einem Prüfungsausschuss an:1. als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eine Beamtin bzw. ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der Befähigung für ein Lehramt, eine Hauptseminarleitung, eine Studiendirektorin bzw. ein Studiendirektor am Landesinstitut oder eine Schulleitung, eine stellvertretende Schulleitung oder eine Abteilungsleitung nach § 96 Absatz 1 HmbSG, die nicht der Ausbildungsschule der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zugehörig sein soll,2. die zuständige Hauptseminarleitung, die nicht mit dem Prüfungsausschussmitglied nach Nummer 1 identisch sein darf,3. die für das geprüfte Unterrichtsfach zuständige Fachseminarleitung,4. für das Lehramt für Sonderpädagogik die für den nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 betroffenen sonderpädagogischen Schwerpunkt zuständige Fachseminarleitung,5. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses von der eigenen Religionsgemeinschaft bevollmächtigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte Fachseminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete, entsprechend bevollmächtigte Person.(4) Bei Verhinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bestellt das Lehrerprüfungsamt eine geeignete Vertretung. Als Vertretung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden darf nur eine der in Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen bestellt werden.(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.(6) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss des Prüfungsausschusses für rechtswidrig, führt sie oder er die Entscheidung der zuständigen Behörde herbei.(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei berechtigtem dienstlichen Interesse die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten dürfen diese Personen mit Ausnahme der Mentorinnen oder Mentoren sowie der Bediensteten der zuständigen Behörde nicht anwesend sein. Absatz 7 gilt entsprechend.
Prüfungsbeginn
§ 14 Prüfungsbeginn(1) Die Zweite Staatsprüfung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag der letzten sechs Ausbildungsmonate. (2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst teilen zum Ende der Ausbildung über die zuständige Hauptseminarleitung dem Lehrerprüfungsamt schriftlich mit, in welchen Klassen oder Lerngruppen, über welche Themen und in welchem Umfang sie Ausbildungsunterricht erteilt und an welchen Veranstaltungen sie teilgenommen haben. Der konkrete Termin der Mitteilung wird durch die zuständige Hauptseminarleitung festgesetzt.
Unterrichtspraktische Prüfungen
§ 15 Unterrichtspraktische Prüfungen(1) Die unterrichtspraktischen Prüfungen bestehen aus zwei Lerneinheiten, die jeweils zwischen 45 Minuten und 60 Minuten dauern.(2) Die unterrichtspraktischen Prüfungen finden vor bekannten Klassen oder Lerngruppen in unterschiedlichen Jahrgangsstufen beziehungsweise, wenn in der betreffenden Schulform vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen statt. Abweichungen werden mit der zuständigen Hauptseminarleitung abgestimmt.(3) Der Themenbereich der jeweiligen unterrichtspraktischen Prüfung wird mit der fachlich zuständigen Seminarleitung abgestimmt.(4) Vor jeder unterrichtspraktischen Prüfung übermittelt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst den Mitgliedern des Prüfungsausschusses innerhalb der vom Prüfungsamt festgesetzten Frist jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf, der ausgehend von den Lernausgangslagen der jeweiligen Lerngruppe ihre didaktischen Absichten und ihren Plan für den Verlauf der Stunde erkennen lässt.(5) Nach der unterrichtspraktischen Prüfung hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst jeweils Gelegenheit, in einer Aussprache zu ihrem Unterricht Stellung zu nehmen.(6) Im Anschluss an die Aussprache nach Absatz 5 bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung und setzt die Note fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Note bekannt und erläutert sie.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und der Laufbahnprüfung
§ 18 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und der Laufbahnprüfung(1) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle jeweiligen Prüfungsteile nach § 12 Absätze 3 bis 5 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Zweite Staatsprüfung bestanden und die Bewährung im Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 2 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.(3) Die rechnerische Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung erfolgt durch das Lehrerprüfungsamt.(4) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung wird die Note für die Bewährung im Vorbereitungsdienst mit viereinhalb, die jeweiligen Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen mit eineinhalb und die Note für die mündliche Prüfung mit zweieinhalb multipliziert. Die Werte werden addiert, die Summe wird durch zehn dividiert und das Ergebnis bis zur ersten Stelle nach dem Komma abbrechend berücksichtigt. Das Gesamtergebnis ist auch unter Nennung des Notenwertes wie folgt abzugrenzen und zusammenzufassen: 1,0 = mit Auszeichnung bestanden, von 1,1 bis 1,4 = sehr gut bestanden, von 1,5 bis 2,4 = gut bestanden, von 2,5 bis 3,4 = befriedigend bestanden, von 3,5 bis 4,0 = ausreichend bestanden, über 4,0 = nicht bestanden.(5) In dem über die bestandene Prüfung zu erteilenden Zeugnis werden das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der Teilleistungen angegeben sowie die Befähigung für die Laufbahn mit dem jeweiligen Lehramt bestätigt. Das Zeugnis wird von der Leitung oder stellvertretenden Leitung des Lehrerprüfungsamtes oder einer dazu berechtigten Vertreterin oder einem dazu berechtigten Vertreter unterzeichnet.(6) In dem über die nicht bestandene Prüfung zu erteilenden Bescheid wird angegeben, ob und wann die Prüfung wiederholt werden kann und welche Prüfungsbestandteile zu wiederholen sind.
Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst erfüllt,2. das nach den Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erforderliche Hochschulstudium nachweist und3. über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt.(2) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist zu versagen, wenn ein entsprechender Vorbereitungsdienst in der Freien und Hansestadt Hamburg oder einem anderen Land bereits vollständig durchlaufen oder die Bewerberin bzw. der Bewerber von einem solchen ausgeschlossen wurde.(3) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Religionsunterricht ist die Bevollmächtigung durch die den Religionsunterricht verantwortende Religionsgemeinschaft.(4) Die Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen zu den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Terminen eingereicht werden. Ihnen sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen,3. Nachweise über den Abschluss des erforderlichen Hochschulstudiums,4. Angaben über einen in Hamburg oder in einem anderen Land bereits ganz oder teilweise abgeleisteten Vorbereitungsdienst für ein Lehramt,5. Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen, insbesondere Nachweise über etwaige Unterrichtstätigkeiten.(5) Mit der Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen sind darüber hinaus folgende Angaben zu machen:1. Sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und zwei davon die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik sind:Angabe, welches der beiden Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik als das erste Vertiefungsfach im Sinne von § 6 Absatz 5 Satz 2 gewählt wird,2. sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und nur eines davon das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik ist:Angabe, welches der weiteren Unterrichtsfächer, die nicht das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik sind, als das zweite Ausbildungsfach gewählt wird,3. sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und keines davon das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik ist:Angabe, welche der studierten Unterrichtsfächer als das erste und das zweite Ausbildungsfach gewählt werden.Auch sofern die Fächer Bildende Kunst oder Musik als Doppelfach mit einem im Vergleich zu einfachen Fächern höheren Anteil am Studienumfang studiert wurden, gelten sie im Rahmen dieser Vorschrift jeweils als ein Unterrichtsfach.(6) Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.(7) Die zuständige Behörde entscheidet über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Sie teilt ihre Entscheidung der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus. Einzelheiten zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren regelt die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 4. September 2018 (HmbGVBl. S. 288), geändert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139, 140), in der jeweils geltenden Fassung.
Verhinderung, Versäumnis, Zurückstellung
§ 21 Verhinderung, Versäumnis, Zurückstellung(1) Sind Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert, einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder einer anderen Verpflichtung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung nachzukommen, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Erkrankung haben sie auf Verlangen des Lehrerprüfungsamtes ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.(2) Bei Verhinderung nach Absatz 1 gilt der jeweilige Prüfungsteil der Zweiten Staatsprüfung nach § 12 Absätze 3 bis 5 als nicht begonnen. Das Lehrerprüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Prüfungsteil nachgeholt wird.(3) Wird ein Prüfungsteil der Zweiten Staatsprüfung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.(4) Von einem oder mehreren Prüfungsteilen der Zweiten Staatsprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer durch Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt zum Prüfungsteil beziehungsweise zu den Prüfungsteilen anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert.
Durchführung der Ausbildung
§ 6 Durchführung der Ausbildung(1) Das Landesinstitut ist verantwortlich für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes. Die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird von der zuständigen Hauptseminarleitung koordiniert und gelenkt.(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden in den Veranstaltungen des Landesinstituts und in den Schulen ausgebildet.(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können abweichend von Absatz 2 statt in Schulen auch in anderen Ausbildungseinrichtungen nach § 8 ausgebildet werden.(4) Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich in zwei Unterrichtsfächern und für das Lehramt für Sonderpädagogik in einem Unterrichtsfach und zwei sonderpädagogischen Schwerpunkten. Die Ausbildung kann auch in drei Unterrichtsfächern erfolgen, soweit diese Verordnung dies für ein Lehramt vorsieht.(5) Im Fall einer Ausbildung mit zwei Unterrichtsfächern verteilen sich die für fachseminaristische Ausbildung vorgesehenen Stunden grundsätzlich zu gleichen Teilen auf diese. Im Fall einer Ausbildung in drei Fächern werden zwei davon zusammen mit mindestens 70 vom Hundert (v. H.) der vorgesehen Stunden ausgebildet (Vertiefungsfächer), während das verbleibende dritte Fach grundlegend mit 30 v. H. der vorgesehenen Stunden oder weniger ausgebildet wird.(6) Für die Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen gilt Folgendes:1. Sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und zwei davon die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik sind, erfolgt die Ausbildung in drei Unterrichtsfächern; das erste vertieft auszubildende Fach (erste Vertiefungsfach) muss das Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik sein; das nicht gewählte Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik wird als grundlegendes Fach ausgebildet; das dritte, sonstige Unterrichtsfach wird das zweite vertieft auszubildende Fach (zweite Vertiefungsfach),2. in allen anderen Fällen erfolgt die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern, die jeweils vertieft ausgebildet werden, sowie in obligatorischen ergänzenden Seminaren im Umfang des grundlegend ausgebildeten Faches nach Nummer 1.
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird verordnet:
Vorzeitiges Ende der Ausbildung
§ 11 Vorzeitiges Ende der AusbildungDas Landesinstitut beantragt bei der zuständigen Behörde die vorzeitige Entlassung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Schulleitung sowie die zuständige Hauptseminarleitung nach der Hälfte der Ausbildungszeit auf der Grundlage der anzufertigenden Berichte feststellen, dass die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann und dies die Prognose rechtfertigt, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes aller Voraussicht nach nicht erreicht werden kann.
Unterrichtspraktische Prüfungen bei eingeschränktem Unterrichtsbetrieb
§ 16 Unterrichtspraktische Prüfungen bei eingeschränktem Unterrichtsbetrieb(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung kann im Fall von Fern-, Wechsel- und Hybridunterricht nach § 98c HmbSG zum vorgesehenen Prüfungstermin vor einer bekannten Klasse oder Lerngruppe in elektronischer Form, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz, durchgeführt werden, soweit die Klasse oder Lerngruppe bereits in der gleichen Form unterrichtet worden ist. In den Fällen, in denen die bekannte Klasse oder Lerngruppe noch nicht in der gleichen Form unterrichtet worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend.(2) Soweit wegen des Ausfalls auch des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts auch die Durchführung einer unterrichtspraktischen Prüfung in elektronischer Form nicht möglich ist und andernfalls ein zeitgerechter Abschluss der Ausbildung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht sichergestellt werden kann, kann eine unterrichtspraktische Prüfung auf Anordnung des Lehrerprüfungsamts durch Vorlage der Unterrichtsplanung für die geplante unterrichtspraktische Prüfung nach § 15 Absatz 4 sowie ein Prüfungsgespräch von mindestens 45 Minuten bis zu 60 Minuten Dauer ersetzt werden.(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Wiederholungsprüfungen nach § 20 Absatz 1, sofern die in ihnen genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt des für die Wiederholungsprüfung vorgesehenen Prüfungstermins vorliegen.(4) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen von § 15.
Mündliche Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung(1) Die mündlichen Prüfungen werden grundsätzlich innerhalb eines für den jeweiligen Prüfungsjahrgang zentralen Prüfungszeitraumes durchgeführt.(2) In der mündlichen Prüfung sind von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst professionsbezogene Kenntnisse, Reflexionsfähigkeit und Urteilskraft entsprechend dem Lehramt und den Ausbildungsschwerpunkten nachzuweisen in1. der Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer, der sonderpädagogischen Schwerpunkte, der Lernbereiche und der Aufgabengebiete,2. allgemeiner Didaktik und Methodik,3. rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Arbeit in der Schule.(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist als Prüferin oder Prüfer an der Prüfung beteiligt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Gebiete nach Absatz 2 in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden.(4) Die Prüfung dauert für jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst etwa 60 Minuten.(5) Im Anschluss an die Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und setzt die Note für die mündliche Prüfung fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Note bekannt und erläutert sie.
Prüfungsniederschriften
§ 19 Prüfungsniederschriften(1) Über die unterrichtspraktischen Prüfungen, die mündliche Prüfung und die Ergebnisse der Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften angefertigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt jeweils eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.(2) In den Niederschriften sind anzugeben1. die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,2. der Name der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst,3. Ort und Zeit der Prüfung,4. die Prüfungsgegenstände und deren Behandlung,5. das Ergebnis der Prüfung.(3) Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
Wiederholung
§ 20 Wiederholung(1) Prüfungsteile, die nicht mindestens mit „ausreichend“ benotet wurden, können einmal wiederholt werden; dasselbe gilt für die Bewährung im Vorbereitungsdienst.(2) Die zuständige Behörde bestimmt die Dauer und die Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes. Dessen Dauer soll mindestens zwei Monate und höchstens sechs Monate betragen, im Fall der mangelnden Bewährung im Vorbereitungsdienst sechs Monate. Wenn der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet wird, verlängern sich die Zeiten entsprechend.(3) Die zuständige Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen, wenn in der ersten Wiederholung außergewöhnliche Umstände in der Person des Prüflings oder im Prüfungsgeschehen vorlagen und einen Prüfungserfolg in der nochmaligen Wiederholung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
Pflichtverletzungen
§ 22 Pflichtverletzungen(1) Das Lehrerprüfungsamt entscheidet über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer sonstigen erheblichen Verletzung der den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten. Je nach Art und Schwere der Pflichtverletzung kann das Lehrerprüfungsamt die Wiederholung von Prüfungsleistungen ohne oder nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anordnen oder entscheiden, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Vor der Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(2) Wird eine erhebliche Verletzung der den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann das Lehrerprüfungsamt die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Pflichtverletzung und der Person Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung zu treffen.
Prüfungsakten, Akteneinsicht
§ 23 Prüfungsakten, Akteneinsicht(1) Die Prüfungsakten werden beim Landesinstitut geführt.(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag, der beim Lehrerprüfungsamt zu stellen ist, Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt.(3) Auskunftsrechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) bleiben unberührt.
Ziel der Ausbildung
§ 3 Ziel der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst dient der schulpraktischen Ausbildung für das jeweilige Lehramt.(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen auf der Grundlage ihres Studiums mit der Praxis von Erziehung und Unterricht sowie deren personalen Voraussetzungen so vertraut gemacht werden, dass sie in Weiterentwicklung vorhandener Kompetenzen zu selbstständiger und erfolgreicher Arbeit in Schulen fähig sind.
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
§ 4 Bewertung der einzelnen PrüfungsleistungenDie in den einzelnen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1,0 oder 1,3): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, gut (1,7 oder 2,0 oder 2,3): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (2,7 oder 3,0 oder 3,3): eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, ausreichend (3,7 oder 4,0): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, nicht ausreichend (5,0): eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.Andere Noten und Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.
Ausbildungsgang am Landesinstitut
§ 5 Ausbildungsgang am Landesinstitut(1) Die Ausbildung findet am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (Landesinstitut) in Seminarveranstaltungen statt. Sie wird auf der Basis der mit den Hochschulen abgestimmten Ausbildungscurricula durchgeführt.(2) Das Landesinstitut bestimmt die Veranstaltungen für das jeweilige Lehramt. Es legt fest, an welchen Veranstaltungen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im Einzelnen teilnehmen müssen.
Schulen
§ 7 Schulen(1) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden einer oder mehreren Ausbildungsschulen zugewiesen.(2) Die Ausbildung in den Schulen besteht aus Ausbildungsunterricht (Hospitationen, angeleitetem und selbstständigem Unterricht) und Teilnahme an schulischen Veranstaltungen einschließlich Elternabenden.(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Verlauf der Ausbildung in jedem ihrer Ausbildungsfächer auf allen für sie in Betracht kommenden Stufen unterrichten.(4) Die Schulleitung verantwortet die Ausbildung in der Schule und gewährleistet mit Beginn des Vorbereitungsdienstes eine qualifizierte Begleitung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch Mentorinnen und Mentoren beziehungsweise Ausbildungsbeauftragte.(5) Die zuständigen Seminarleitungen können im Unterricht der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nach Ankündigung jederzeit hospitieren.
Andere Ausbildungseinrichtungen
§ 8 Andere Ausbildungseinrichtungen(1) Andere Ausbildungseinrichtungen sind staatlich anerkannte Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen.(2) Die Zuweisung zu einer Ausbildungseinrichtung nach Absatz 1 setzt voraus, dass sich die Einrichtung zur entsprechenden Anwendung des § 7 Absätze 2 bis 4 und der §§ 9 und 10 verpflichtet hat. Die Zuweisung wird von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Ausbildungseinrichtung, der zuständigen Hauptseminarleitung und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ausgesprochen.
Vertretungsunterricht
§ 9 Vertretungsunterricht(1) Die Schulleitung kann Lehrkräften im Vorbereitungsdienst einzelne Unterrichtsstunden zur selbstständigen Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrkräfte übertragen. Diese Unterrichtsstunden werden auf den selbstständigen Ausbildungsunterricht angerechnet.(2) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hat Vorrang vor der Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrkräfte.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.