Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 8. und 21. Mai 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 153
Artikel 1(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Seeschiffe sowie des Registers für Schiffsbauwerke nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-InsolvenzaussetzungsG vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist (im Folgenden: Schiffsregister und Schiffsbauregister), wird für das Gebiet des Landes Hessen dem Amtsgericht Hamburg übertragen, soweit die Führung des Schiffsregisters und Schiffsbauregisters bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages durch das Amtsgericht Wiesbaden erfolgt ist.(2) Der am 20. Februar 1953 und 11. März 1953 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GV. NRW. 1953 S. 319/GVBl. 1953 S. 125) und der vom 21. März bis 23. Mai 2023 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. 2023 S. 600/HmbGVBl. 2023, S. 247, 248) bleiben unberührt.(3) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.
Artikel 2(1) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffsbauregister des Landes Hessen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 6 zuständig.(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei dem Amtsgericht Wiesbaden. Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§ 12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.(3) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen Registerblätter gemäß § 59 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2022 (HmbGVBl. S. 449, 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbauregister überführt.
Artikel 3Das Land Hessen verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters1. Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.
Artikel 4Das Land Hessen und die Freie und Hansestadt Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übertragenen unerledigten Anträge und Verfahren.
Artikel 5(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre.(2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
Artikel 6Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Beide Vertragspartner bestätigen unverzüglich das Datum des Eingangs der Ratifikationsurkunde. Der Staatsvertrag tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, nicht jedoch vor dem 1. November 2024.
Das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für den Rechtsstaat, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.