Wahlordnung für die Schülerkammer Vom 24. Juni 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.1997
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1997, 306
Auf Grund von § 107 und § 104 Absatz 3 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) und § 1 der Verordnung über die Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 116 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 27. Mai 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183) wird verordnet:
Fristen und Wählbarkeit für die Schülerkammer
§ 1 Fristen und Wählbarkeit für die Schülerkammer(1) Spätestens acht Wochen nach Beginn des Unterrichts des neuen Schuljahres wählt jeder Kreisschülerrat zwei Mitglieder für die Schülerkammer und mindestens ein Ersatzmitglied. (2) Sofern für eine der in § 80 Absatz 1 Satz 2 HmbSG aufgeführten Schulformen nur ein Kreisschülerrat gebildet worden ist, wählt dieser vier Mitglieder für die Schülerkammer und mindestens ein Ersatzmitglied. (3) Wählbar ist jedes Schülerratsmitglied einer im Schulkreis des Kreisschülerrates gelegenen oder zu ihr gehörenden Schule.
Wahl der Mitglieder für die Schülerkammer
§ 2 Wahl der Mitglieder für die Schülerkammer(1) 1Der Vorstand der amtierenden Schülerkammer wählt spätestens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres eine mindestens aus drei Personen bestehende Wahlleitung. 2Die Wahlleitung berät die zu bildenden Wahlvorstände der Kreisschülerräte, koordiniert die Wahlen und Nachwahlen für die Kreisschülerräte und stellt das Endergebnis fest. (2) 1Der Vorstand des Kreisschülerrates bildet auf seiner konstituierenden Sitzung einen aus mindestens drei Personen bestehenden Wahlvorstand. 2Der Wahlvorstand wird durch eine von der zuständigen Behörde zu benennende Vertreterin oder durch einen von der zuständigen Behörde zu benennenden Vertreter unterstützt. (3) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt die Schülerräte über Fristen, den Wahltermin und den Wahlort. 2Er sammelt die eingehenden Bewerbungen und achtet auf die Einhaltung der Wählbarkeitsvorschriften. (4) Alle Bewerberinnen und Bewerber aus den Schülerräten können an der Sitzung ihres Kreisschülerrates teilnehmen, in der dieser die Mitglieder für die Schülerkammer wählt. (5) Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Schülerkammer werden in getrennten Wahlgängen gewählt. (6) 1Jede Stimmberechtigte und jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerberinnen oder Bewerber zu wählen sind. 2Auf Verlangen einer Stimmberechtigten oder eines Stimmberechtigten wird geheim gewählt. 3Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, auf die die meisten Stimmen entfallen. 4Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern statt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. 5Über das Ergebnis der Wahl wird eine vom Wahlvorstand zu unterzeichnende Niederschrift angefertigt. (7) 1Der Wahlvorstand des Kreisschülerrates teilt der Wahlleitung der Schülerkammer das Wahlergebnis unter Beifügung der vollständigen Kandidatenliste unverzüglich mit. 2Dabei gibt er die Schulform an, die die Bewerberinnen und Bewerber jeweils vertreten.
Ergänzungswahl
§ 3 Ergänzungswahl(1) 1Sind bei den Wahlen nach § 2 die in § 80 Absatz 1 Satz 2 HmbSG für die einzelnen Schulformen festgesetzten Mindestzahlen nicht erreicht worden, stellt die Wahlleitung der Schülerkammer Ergänzungslisten auf, die die Ersatzmitglieder und die nichtgewählten Bewerberinnen und Bewerber der betreffenden Schulform enthalten. 2Reicht die Zahl der Ersatzmitglieder und der nichtgewählten Bewerberinnen oder Bewerber aus einer Schulform nicht aus, um die festgelegte Mindestzahl zu erreichen, so wirken die Wahlvorstände der Kreisschülerräte im Zusammenwirken mit den Schülerräten der jeweiligen Schulform auf die Gewinnung weiterer Bewerberinnen oder Bewerber für die Ergänzungslisten hin. 3Sie übersenden die eingehenden Bewerbungen unverzüglich an die Wahlleitung der Schülerkammer zur Vervollständigung der Ergänzungsliste. (2) Die Wahlleitung der Schülerkammer übersendet die Ergänzungslisten den Wahlvorständen in den Kreisschülerräten innerhalb von neun Wochen nach Beginn des Schuljahres. (3) 1Spätestens zehn Wochen nach Beginn des Schuljahres wählen die Kreisschülerräte aus den Ergänzungslisten die erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern. 2Die bei dieser Listenwahl nicht zu Mitgliedern der Schülerkammer gewählten Listenbewerberinnen und Listenbewerber sind Ersatzmitglieder. 3Jede Stimmberechtigte und jeder Stimmberechtigte hat für jede Liste so viele Stimmen, wie Bewerberinnen und Bewerber nachzuwählen sind. 4§ 2 Absätze 6 und 7 gilt entsprechend.(4) Die Wahlen zur Schülerkammer enden mit der Bekanntgabe der neuen Mitgliederliste an den Vorstand der amtierenden Schülerkammer.
Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitglieds
§ 4 Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitglieds(1) 1Scheidet ein nach § 2 gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode das von dem betreffenden Kreisschülerrat gewählte Ersatzmitglied ein. 2Das Nachrücken der Ersatzmitglieder erfolgt in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen. (2) 1Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet unverzüglich eine Nachwahl statt. 2§ 2 ist entsprechend anzuwenden.
Absicherung der Mindestvertretung von Schulformen
§ 5 Absicherung der Mindestvertretung von Schulformen(1) 1Sinkt die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform im Verlauf einer Wahlperiode unter die in § 80 Absatz 1 Satz 2 HmbSG genannte Mindestzahl, tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode das nach § 3 gewählte Ersatzmitglied für die nicht ausreichend vertretene Schulform ein. 2Das Nachrücken der Ersatzmitglieder erfolgt in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen. (2) 1Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet unverzüglich eine Ergänzungswahl statt. 2§ 3 ist entsprechend anzuwenden.
Konstituierung der Schülerkammer
§ 6 Konstituierung der Schülerkammer1Die konstituierende Sitzung der Schülerkammer findet spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Wahl statt. 2Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der amtierenden Kammer einberufen.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten1Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. 2Zugleich wird die Wahlordnung für die Schülerkammer vom 16. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 292) aufgehoben. Hamburg, den 24. Juni 1997. Die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.