SchiffsAbgV · Hamburg

Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen (Schiffsabfallabgabenverordnung - SchiffsAbgV) Vom 19. September 2023*) **)

Ausfertigungsdatum:
19.09.2023
Fundstelle:
HmbGVBl. 2023, 304
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2

Anlage 2Tabelle 1 Passagierschiffe Abgabe für Faktor Abgabenberechnung MARPOL I 0,0135 Euro je BRZ Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes MARPOL IV 1 Euro je Anlauf Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor MARPOL V A, B, C 0,0810 Euro je BRZ Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes MARPOL V D, E, F, I 326,75 Euro je Anlauf Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor Tabelle 2 Schifffahrt mit Ausnahme von Passagierschiffen Abgabe für Faktor Abgabenberechnung MARPOL I 0,0135 Euro je BRZ Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes MARPOL IV 1 Euro je Anlauf Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor MARPOL V A, B, C 0,0121 Euro je BRZ Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes bis zu maximal 45 000 BRZ. Schiffe über 45 000 BRZ zahlen 544,50 Euro. MARPOL V D, E, F, I 47,30 Euro je Anlauf Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor

Anlage 3

Auszahlung an Hafenauffangeinrichtungen

Anlage 3Auszahlung an Hafenauffangeinrichtungen Leistungsart Leistungsbeschreibung Preis in Euro Einheit MARPOL I An-, Abfahrt (unabhängig vom Transportfahrzeug), insbesondere Rüstzeit, Wartezeit, Ausstellung der Papiere 270 je Abholung MARPOL IV An-, Abfahrt (unabhängig vom Transportfahrzeug), insbesondere Rüstzeit, Wartezeit, Ausstellung der Papiere 254 je Abholung MARPOL V A-C An-, Abfahrt per Barge, insbesondere Rüstzeit, Wartezeit, Ausstellung der Papiere 270 je Abholung MARPOL V A-C An-, Abfahrt per Lastkraftwagen, insbesondere Rüstzeit, Wartezeit, Ausstellung der Papiere 254 je Abholung MARPOL V A-C Zusätzliche An-, Abfahrt nach Erschöpfung der Transportkapazität 254 je Abholung MARPOL V D-I An-, Abfahrt per Barge, insbesondere Rüstzeit, Wartezeit, Ausstellung der Papiere 270 je Abholung MARPOL V D-I An-, Abfahrt per Lastkraftwagen, insbesondere Rüstzeit, Wartezeit, Ausstellung der Papiere 254 je Abholung Entsorgung MARPOL I Ölhaltige Rückstände (Sludge und Bilgenwasser) 47 m3 Pumpzeit MARPOL I Sludge und Bilgenwasser Pumpstunden 100 je angefangene 30 Minuten, höchstens zwei Stunden Entsorgung MARPOL IV Häusliches Abwasser geklärt 20 m3 Pumpzeit MARPOL IV Abwasser Pumpstunden 62,5 je angefangene 30 Minuten, höchstens zwei Stunden Entsorgung MARPOL V Kategorie A zur energetischen Verwertung 105 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie B zur energetischen Verwertung 130 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie C zur energetischen Verwertung 110 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie D gefährlich Speiseöle 50 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie E gefährlich Asche aus Verbrennungsanlagen zu entsorgen als 190111*1) 550 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F gefährlich Lithiumbatterien 65 je 0,03 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F gefährlich Spraydosen 330 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F gefährlich Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 330 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F gefährlich Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 450 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F gefährlich Ladungsträger (Paletten, unverpackt) 10 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie F gefährlich Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) 55 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F gefährlich Großbatterien 35 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie F gefährlich Betriebsabfälle - ölhaltige Putzlappen 465 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie I gefährlich Wärmeübertrager (Anlage 1 Nummer 1 ElektroG) 70 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie I gefährlich Bildschirme (Anlage 1 Nummer 2 ElektroG) 35 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie I gefährlich Lampen (Anlage 1 Nummer 3 ElektroG) 0,8 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie I gefährlich Großgeräte über 50 cm Kantenlänge (Anlage 1 Nummer 4 ElektroG) 87 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie I gefährlich Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge (Anlage 1 Nummer 5 ElektroG) dürfen keine Batterien enthalten 59 Stück

§ 3

Höhe der Abgabe

§ 3 Höhe der Abgabe(1) Die Abgabe setzt sich nach Maßgabe der Anlage 2 zusammen aus1. einem Bemessungsfaktor, der sich berechnet pro BRZ für die Ölentsorgung und die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V Kategorien A bis C sowie2. je einem Festbetrag pro Anlauf für die Schiffsabwässer und die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V Kategorien D, E, F und I.Die Abgabe schließt die in Anhang 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116) genannten direkten und indirekten Kosten ein.(2) Die Abgabe für Schiffe, welche die Kriterien nach Abschnitt 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. EU Nr. L 15 S. 12) erfüllen, und dies durch Vorlage eines der in Abschnitt 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 genannten Prüfmittel belegen, wird auf Antrag um 2 vom Hundert (v. H.) des Abgabenanteils für die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V reduziert.(3) Der Abgabenanteil für die Ölentsorgung nach MARPOL I für Schiffe, die ausschließlich alternative Kraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. EU Nr. L 307 S. 1), zuletzt geändert am 13. August 2019 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), anstelle von Öl während der Fahrt zum Anlaufhafen nutzen, wird auf Antrag um 50 v. H. der Abgabenhöhe reduziert. Die Verwendung des alternativen Kraftstoffes muss durch Vorlage eines der in Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 genannten Prüfmittels belegt werden.(4) Die Gesamtabgabe für Schiffe, die im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt werden und einen Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anlaufen, wird auf Antrag um 90 v. H. reduziert.(5) Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Abgabe nach den Absätzen 2 bis 4 schließen sich nicht gegenseitig aus.

§ 8

Umsetzung Europäischer Richtlinien

§ 8 Umsetzung Europäischer RichtlinienDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883.

Anlage 1

Standardentsorgung

Anlage 1StandardentsorgungTabelle 1 Freimengen für MARPOL I und MARPOL IV Abfall Kategorie Definition der Freimenge MARPOL I Bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität. Es ist eine Pumpzeit von maximal 2 Stunden oder bis zum Erreichen der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität mit der Abgabe gedeckt. Längere Pumpzeiten sind mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen und separat mit diesem abzurechnen. MARPOL IV Maximal 10 m3. Es ist eine Pumpzeit von maximal 2 Stunden oder bis zum Erreichen der maximalen 10 m3 mit der Abgabe gedeckt. Längere Pumpzeiten sind mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen und separat mit diesem abzurechnen.Tabelle 2 Standardentsorgung für MARPOL V Abfall Kategorie Detailliertere Beschreibung des Abfallstroms Definition der Grenzen Einheit Entsorgung MARPOL V Kategorie A Kunststoffe Bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität Entsorgung MARPOL V Kategorie B Lebensmittelabfälle Bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität Entsorgung MARPOL V Kategorie C Haushaltsabfälle Bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität Entsorgung MARPOL V Kategorie D Speiseöle 0,03 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie E Asche aus Verbrennungsanlagen zu entsorgen als 19 01 11*1 0,24 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F Lithiumbatterien 0,03 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F Spraydosen 0,03 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 0,8 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 0,05 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F Ladungsträger (Paletten, unverpackt) 1 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie F Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) 0,3 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie F Großbatterien 1 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie F Betriebsabfälle - ölhaltige Putzlappen 0,03 m3 Entsorgung MARPOL V Kategorie I Wärmeüberträger (z. B. Kühlschrank, Gefriergerät, Klimagerät) (Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) 1 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie I Bildschirme (Anlage 1 Nummer 2 ElektroG) 1 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie I Lampen (Anlage 1 Nummer 3 ElektroG) 30 Stück EntsorgungMARPOL V Kategorie I Großgeräte (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Elektroherd) über 50 cm Kantenlänge (Anlage 1 Nummer 4 ElektroG) 1 Stück Entsorgung MARPOL V Kategorie I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge (Anlage 1 Nummer 5 ElektroG) dürfen keine Batterien enthalten 1 Stück

Eingangsformel SchiffsAbgV

Auf Grund von § 13 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes (HmbSchEG) vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 71) wird verordnet:

§ 1

Bemessungsgrundlage

§ 1 Bemessungsgrundlage(1) Die Abgabe gemäß § 8 Absatz 1 HmbSchEG in der jeweils geltenden Fassung bemisst sich nach der Art des Schiffs und der Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ). Auf Antrag vor Ankunft in einem Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg kann eine reduzierte BRZ als Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt werden, wenn die reduzierte BRZ durch den Messbrief im Rahmen des Antragsverfahrens belegt wird.(2) Die Abgabe berücksichtigt die Abfallarten Öl, Schiffsabwasser (Grau- und Schwarzwasser) und Abfälle von Schiffen nach den Anlagen I, IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 (MARPOL) in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sowie passiv gefischte Abfälle.

§ 2

Standardentsorgung

§ 2 StandardentsorgungIn der Abgabe sind die folgenden Leistungen im Rahmen der Standardentsorgung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG enthalten:1. Entsorgung von Ölen nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (MARPOL I) bis zu einer maximalen Menge gemäß Anlage 1 Tabelle 1,2. Entsorgung von Abfällen von Schiffen nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (MARPOL V) der Kategorien A bis C bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität sowie der Kategorien D, E, F und I MARPOL V bis zu einer maximalen Menge gemäß Anlage 1 Tabelle 2,3. Entsorgung von passiv gefischten Abfällen bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität,4. die Entsorgung von Schiffsabwasser gemäß Anlage 1 Tabelle 1,5. die zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen nach den Nummern 1 bis 4 erforderliche Sammlung und der Transport durch die Hafenauffangeinrichtungen.

§ 4

Abzugeltender Aufwand

§ 4 Abzugeltender AufwandDer gemäß § 12 Satz 2 HmbSchEG aus der Abgabe abzugeltende Aufwand einer Standardentsorgung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten der einzelnen Entsorgungsschritte, insbesondere der Sammlung, des Transports und der weiteren Behandlung der entladenen Abfälle von Schiffen. Auch bei Ausschöpfung der in § 2 festgelegten maximalen Mengen darf der aus der Abgabe abzugeltende Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffsmüllentsorgung die in Anlage 3 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten.

§ 5

Auszahlung aus der Abgabe

§ 5 Auszahlung aus der AbgabeDie zuständige Behörde erstattet aus dem Abgabeaufkommen den gemäß § 4 abzugeltenden Aufwand. Die Auszahlung erfolgt an die Betreibenden der Hafenauffangeinrichtungen. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass sich die Betreibenden der Hafenauffangeinrichtungen der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten,1. die Kosten für die einzelnen durchgeführten Entsorgungen aufgeschlüsselt nach den erbrachten Leistungen für Sammlung, Transport und Entsorgung auszuweisen und2. jedem Schiff, das einen Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anläuft, auf Anforderung eine Entsorgung zu ermöglichen.

§ 6

Mitteilungspflichten

§ 6 Mitteilungspflichten(1) Die Abgabepflichtigen haben für die Berechnung der Abgabe gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 HmbSchEG folgende Angaben elektronisch unmittelbar in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen zu übermitteln:1. Name und Anschrift der nach § 8 Absatz 2 HmbSchEG abgabepflichtigen Personen als Rechnungsempfängerin oder Rechnungsempfänger,2. die Art des Schiffs und die Schiffsgröße nach Maßgabe von § 1 Absatz 1,3. Name und Anschrift der beauftragten Hafenauffangeinrichtung,4. die Art und Menge der zu entsorgenden Abfälle (entsprechend dem Anmeldeformular aus Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883).(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Meldungen des zentralen Meldeportals gemäß § 7 Absatz 2 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung abzurufen und nach § 8 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes zu verwenden.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 5 HmbSchEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.