Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Vom 5. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.1995
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1995, 389
§ 1Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Bestellung 1.1 als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung 660,-1.2 als betriebsangehörige Vertreterin oder als betriebsangehöriger Vertreter nach § 11b SchfHwG 90,-2 Aufhebung der Bestellung 2.1 auf eigenen Antrag nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 SchfHwG ... 90,-2.2 wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 SchfHwG ... 90,-2.3 wegen Unfähigkeit der Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 SchfHwG ... 90,-3 Aufsichtsmaßnahmen 3.1 Auferlegung der Überprüfungskosten wegen Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen nach § 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG 50,- bis500,-3.2 Ausspruch eines Verweises oder Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG 50,- bis500,-4 Sonstige Amtshandlungen 4.1 Erlass einer Duldungsanordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 1 Absatz 4 SchfHwG ... 50,- bis500,-4.2 Verfügung über Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SchfHwG ... 50,- bis500,-4.3Erlass eines Leistungsbescheides nach § 20 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG ...50,- bis500,-4.4Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG50,- bis500,-4.5Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG50,- bis500,-
Auf Grund von § 2 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), wird verordnet:
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.(2) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.