SchadRegZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten betreffend der Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Vom 18. September 2007

Ausfertigungsdatum:
18.09.2007
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2007, 2198
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchadRegZustAnO

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung und für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,1.in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen,2. im Übrigendie Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.