Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenz mit Schwerpunkt Webdesign (APO-WD) Vom 25. Juli 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 25.07.2000
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2000, 257
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Zulassung zur Ausbildung
§ 3 Zulassung zur AusbildungZur Ausbildung wird zugelassen, wer1. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne das Fach Sport hat oder2. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder3. eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt, wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind.
Anlage (zu § 4 Absatz 2)Stundentafel der Berufsfachschule für Webdesign Unterrichtsstunden1) Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fachhochschulreife (FHR) (grundständiger Unterricht, ohne FHR- Unterricht) nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 APO-AT nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 APO-AT nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 APO-AT nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 APO-AT 1. Lernfelder (LF) des berufsbezogenen Unterrichts: LF 12) Ein Printprodukt erstellen 100 LF 22) Eine Bildmarke erstellen 60 LF 32) Ein Corporate Design entwickeln/umsetzen 80 LF 42) Ein persönliches Webportfolio erstellen 100 LF 53) Eine statische Website nachbauen 120 LF 62), 3) Eine dynamische Website umsetzen 100 LF 7 Business English I 80 LF 83) Eine statische Website realisieren 280 LF 93) Einen Prototypen für eine responsive Website realisieren 180 LF 103) Ein Medienprojekt realisieren 100 LF 11 Business English II 80 Zwischensumme: 1280 2. Fächer des berufsübergreifendes Unterrichts: Sprache und Kommunikation 160 160 Fachenglisch 80 804) Wirtschaft und Gesellschaft 80 80 3. Wahlpflichtbereich: 480 240 für Technik/Mathematik Zwischensumme: 800 320 240 4. Berufspraktische Ausbildung: Praxis des Webdesign 480 Gesamtsumme: 2560 320 240
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637), in der jeweils geltenden Fassung für die Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenz mit Schwerpunkt Webdesign.
Abschlusszeugnis
§ 10 AbschlusszeugnisWer die Berufsfachschule für Webdesign erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin - Schwerpunkt Webdesign“ oder „Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent - Schwerpunkt Webdesign“ zu führen.
Prüfung für Externe
§ 11 Prüfung für Externe(1) Wer den Abschluss der Berufsfachschule für Webdesign erwerben will, ohne sie besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigung gestellt werden und Praxiserfahrungen nachweist, die denen einer berufspraktischen Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 mindestens entsprechen. (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.(4) Schriftlich wird entsprechend § 8 Absatz 2 geprüft.(5) Praktisch wird entsprechend § 8 Absatz 3 geprüft.(6) Die mündliche Prüfung umfasst drei Prüfungen, von denen sich zwei auf die Fächer und eine auf den Lernfeldbereich beziehen. Dem Prüfling wird sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt, welche Fächer und welche Lernfelder in den einzelnen Prüfungen überwiegend geprüft werden. § 27 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absätze 7 und 8 APO-AT gilt entsprechend. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen oder in der praktischen Prüfung mehr als einmal die Prüfungsnote mangelhaft oder einmal die Note ungenügend erhalten hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.(7) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde. Für die Berechtigungen des Abschlusszeugnisses gilt § 10 entsprechend.
Ziel und Struktur der Ausbildung
§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung(1) Die Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenz mit Schwerpunkt Webdesign soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, als Assistentinnen und Assistenten für Webdesign in allen Bereichen grafischer Gestaltung von Bildschirmen für multimediale Auftritte qualifizierte Tätigkeiten auszuüben.(2) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Schuljahre; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.(3) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.
Inhalt der Ausbildung
§ 4 Inhalt der Ausbildung(1) Die Ausbildung umfasst1. den berufsbezogenen Unterricht in Lernfeldern,2. den berufsübergreifenden Unterricht in Fächern,3. den Wahlpflichtbereich und4. die berufspraktische Ausbildung.(2) Die in der Anlage beigefügte Stundentafel weist die einzelnen Lernfelder, Fächer, den Wahlpflichtbereich und die berufspraktische Ausbildung sowie die Zahl der Unterrichtsstunden aus, die auf sie entfallen, und zeigt die besonderen Belegverpflichtungen für Schülerinnen und Schüler auf, die die Fachhochschulreife anstreben. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen. Zum Angebot im Wahlpflichtbereich zählen mindestens der für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche Unterricht in Technik/Mathematik sowie weitere Kurse, in denen der Unterricht des Pflichtbereichs vertieft wird.(3) Die berufspraktische Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt unter Begleitung durch die Schule in einer anerkannten und geeigneten Ausbildungsstätte. Sie wird in der Regel im dritten Schulhalbjahr über zwölf Wochen durchgeführt. Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Ausbildungsstätte eine Beurteilung. Die Zeugniskonferenz setzt die Note für die berufspraktische Ausbildung fest. Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.
Probehalbjahr
§ 5 ProbehalbjahrDas erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht hat. Die Durchschnittsnote wird aus den einzelnen Noten der bis zu diesem Zeitpunkt unterrichteten Lernfelder und Fächer und der Durchschnittsnote aus dem Wahlpflichtbereich auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Übergang in das nächste Schuljahr
§ 7 Übergang in das nächste Schuljahr(1) Der Übergang in das jeweils nächste Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Lernfeldern, Fächern und im Wahlpflichtbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen gemäß der Absätze 2 und 3 einen Ausgleich hat oder ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleiben.(2) Mangelhafte Leistungen in bis zu zwei Lernfeldern, Fächern oder im Wahlpflichtbereich können ausgeglichen werden, wenn jeder mangelhaften Leistung mindestens ebenso viele mindestens gute oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.(3) Mangelhafte Leistungen in mehr als zwei Lernfeldern, Fächern oder im Wahlpflichtbereich oder ungenügende Leistungen in einem Lernfeld, Fach oder im Wahlpflichtbereich werden nicht ausgeglichen.(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreichen wird.(5) Der Übergang in das nächste Schuljahr kann versagt werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler keine Praxisstelle für die berufspraktische Ausbildung in einer anerkannten und geeigneten Ausbildungsstätte nachweist. Wird der Übergang in das nächste Schuljahr versagt, muss die Schülerin beziehungsweise der Schüler den Bildungsgang verlassen.
Abschlussprüfung, Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 8 Abschlussprüfung, Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife(1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einer praktischen Prüfung. Eine mündliche Prüfung kann unter den in Absatz 4 beschriebenen Bedingungen hinzutreten.(2) Die schriftlichen Prüfungen erfolgen in dem Fach Sprache und Kommunikation und in den Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung sowie Medientechnik. Die schriftliche Prüfung im Fach Sprache und Kommunikation wird anhand berufsspezifischer Themen durchgeführt. Die Prüfungsbereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medientechnik umfassen die Lerninhalte der ihnen in der Anlage jeweils zugeordneten Lernfelder. Für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in dem Fach Sprache und Kommunikation und in dem Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung; für den Prüfungsbereich Medientechnik stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.(3) Die praktische Prüfung besteht aus einem von dem Prüfling zu erstellendem Medienprodukt, für dessen Erstellung mindestens vier Zeitstunden zur Verfügung stehen, und einem 20-minütigem Prüfungsgespräch zu diesem. Eine Prüfung von Gruppen ist unter der in § 26 Absatz 1 Satz 3 APO-AT genannten Bedingung möglich; die Prüfungszeit verlängert sich dann um fünf Minuten pro Prüfling.(4) Zu einer der schriftlichen Prüfungen kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses - vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Fach nach § 9 Absatz 2 - nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in dem Prüfungsfach Sprache und Kommunikation oder in einem der beiden anderen Prüfungsbereich möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach beziehungsweise Prüfungsbereich statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach beziehungsweise den Prüfungsbereich für die ergänzende mündliche Prüfung auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absatz 4 APO-AT fest.(5) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird eine gesonderte schriftliche Prüfung in den Fächern Fachenglisch und Technik/Mathematik nach § 40c APO-AT durchgeführt. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb der Fachhochschulreife in Sprache und Kommunikation erfolgt im Rahmen der Abschlussprüfung nach Absatz 2.
Berufsabschluss, Nachprüfung
§ 9 Berufsabschluss, Nachprüfung(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn1. in der berufspraktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden,2. der Durchschnitt aller Prüfungsnoten der Abschlussprüfung nach § 8 Absätze 1 bis 4 mindestens ausreichend lautet, und nicht mehr als eine Prüfungsnote mangelhaft und keine Prüfungsnote ungenügend ist und3. in allen Fächern, Lernfeldern und im Wahlpflichtbereich im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 7 Absatz 2 vorliegt und der Ausgleich nicht entsprechend § 7 Absatz 3 ausgeschlossen ist.(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 nicht erfüllen, können in höchstens einem Lernfeld oder Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann; dies gilt nicht für das Fach Sprache und Kommunikation. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Lernfelder oder Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Lernfeld oder Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
Schlussbestimmung
§ 12 SchlussbestimmungDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.