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title: "SachsentorVO — Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor (SachsentorVO) Vom 13. Juni 1978"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SachsentorVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:45:06+00:00"
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# SachsentorVO — Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor (SachsentorVO) Vom 13. Juni 1978

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 13.06.1978
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1978, 202


### Anlage SachsentorVO

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### Eingangsformel SachsentorVO

Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 11) Geltungsbereich(1) Die Vorschriften dieser Verordnung für den Milieubereich Sachsentormit der Straße Sachsentor, Teilen derAlten Holstenstraße und der Wentorfer Straßesowie deren näheren Umgebung gelten für die in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen. (2) Die besonderen Anforderungen des § 4 gelten für die in der Anlage durch eine gestrichelte rote Linie jeweils abgegrenzten Flächen (Teilbereiche A bis G).

### § 2 — Allgemeine Anforderungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen(1) Bei Errichtung, Änderung und Instandhaltung von baulichen Anlagen sind Maßstäbe, Dach- und Fassadenformen sowie Farben und Baustoffe der Bebauung anzupassen, die dem Milieubereich das besondere Gepräge geben; bei baulichen Anlagen in Teilbereichen ist auf das besondere Gepräge des jeweiligen Teilbereichs abzustellen.(2) Die Anpassung muss sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen: 1. den gewundenen Verlauf der Straße Sachsentor mit den wechselnden Straßenraumquerschnitten und den Vor- und Rücksprüngen der Gebäudefronten;2. die geschlossene Straßenrandbebauung mit gestalterisch gegeneinander abgesetzten Einzelfassaden;3. die abwechslungsreich gegliederte Dachlandschaft.

### § 3 — Besondere Anforderungen

§ 3 Besondere Anforderungen(1) 1Gebäudefassaden sind senkrecht zu gliedern. 2Dabei sind im Abstand von höchstens 12 m Gliederungselemente, wie Erker, Vor- und Rücksprünge so anzuordnen, dass der Eindruck mehrerer Gebäude oder Gebäudeteile entsteht. 3Die Dächer sind der Gliederung der Fassade anzugleichen.(2) Die Geschossunterteilung muss an den Gebäudefassaden erkennbar sein.(3) Bei Eckgebäuden und an Gebäudevorsprüngen ist die Fassadengestaltung über Eck herumzuführen. (4) 1Erdgeschossfassaden müssen in ihrer Gliederung den Obergeschossfassaden entsprechen. 2Sie dürfen nicht durch besonders betonende Trennungselemente abgesetzt sein. 3Bei Markisen ist auf die vertikalen Gliederungen Rücksicht zu nehmen.(5) Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.

### § 4 — Anforderungen in Teilbereichen

§ 4 Anforderungen in Teilbereichen(1) Teilbereiche A und F der Anlage 1. Für die Fassaden soll rotes oder braunes Ziegelmaterial und für die geneigten Dachflächen sind rote bis braune Dachpfannen zu verwenden.2. Zugänge und Durchblicke zum Wasser sind zu erhalten. (2) Teilbereiche B und E der AnlageDas einheitliche Fassadenbild aus dreigeschossigen Fronten, das durch plastische Modellierung mit Eckbetonungen, Mansardendächern mit Ecktürmen und geringfügig gegeneinander abgesetzte Traufhöhen bestimmt wird ist zu erhalten.(3) Teilbereiche C und G der Anlage 1. Die giebelständige Bauweise ist zu erhalten.2. Am Bergedorfer Markt (Hausnummern 15 bis 25) soll die Gebäudefirsthöhe 11 m nicht überschreiten. Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 und nicht mehr als 60 Grad betragen. (4) Teilbereich D der AnlageOrtsfeste bauliche Anlagen und ortsfeste Werbeanlagen sind unzulässig.

### § 5 — Werbeanlagen

§ 5 WerbeanlagenWerbeanlagen an Fassaden sind nur an der Stätte der Leistung, und zwar unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses, zulässig.

### § 6 — Ausnahmen

§ 6 AusnahmenIn besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des Milieubereichs nicht beeinträchtigt wird.

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— Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor (SachsentorVO) Vom 13. Juni 1978
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SachsentorVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
