Verordnung zur Durchführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 3. Januar 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 03.01.1967
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1967, 1
§ 1Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes sind für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg1. die Behörde für Finanzen und Bezirke,2. die Deutsche Bauernsiedlung Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Düsseldorf,3. die Niedersächsische Landesgesellschaft mit beschränkter Haftung, Gemeinnütziges Unternehmen für ländliche Siedlung, Flüchtlingssiedlung und Agrarstruktur, in Hannover.
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I Seite 1091) wird verordnet:
§ 2(1) Die Nummern 2 und 3 des § 1 treten am 31. Dezember 1976 außer Kraft.(2) Die Verordnung zur Durchführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 9. Januar 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) wird aufgehoben.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.