Gesetz über die Sammlung des hamburgischen Landesrechts (RSammlG) Vom 22. Januar 19601)
- Ausfertigungsdatum:
- 22.01.1960
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1960, 9
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1Mit Wirkung vom 1. August 1969 wird aufgehoben:1. das als hamburgisches Landesrecht fortgeltende Reichsrecht und Recht der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,2. das als hamburgisches Landesrecht fortgeltende früher preußische Recht,3. das nicht vom Kontrollrat erlassene Besatzungsrecht, soweit es durch hamburgische Rechtsvorschriften geändert werden konnte,4. alles hamburgische Recht, mit dem das in den Nummern 1 bis 3 genannte Recht geändert worden ist.
§ 2Von der Aufhebung (§ 1) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften ausgenommen.
§ 3Der Rechtsbereinigung (§§ 1 und 2) unterliegen nicht: 1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,2. Satzungen von öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbänden,3. Fluchtlinienpläne,4. Tarifordnungen und Allgemeine Dienstordnungen für Angestellte in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben,5. Gesetze und Rechtsverordnungen, mit denen ausschließlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens anderer Rechtsvorschriften bestimmt worden ist,6. Übergangsvorschriften.
§ 41Neufassungen ganzer Gesetze oder Rechtsverordnungen sind auch dann die alleinige Grundlage für die Rechtsbereinigung, wenn die Bekanntmachung der Neufassung auf einer Ermächtigung beruhte. 2Mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Anlage aufgenommen.
§ 5Durch Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Rechtsvorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift, Bundesrecht nicht Landesrecht.
§ 6Die nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung dieser Rechtsvorschriften ganz oder teilweise bestanden haben oder entstanden sind.
§ 7(1) Der Senat wird ermächtigt, das in der Anlage aufgeführte hamburgische Landesrecht in seiner für gültig erachteten Fassung nach Sachgebieten geordnet als Teil II der Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts in einem weiteren Sonderband zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt neu bekannt zu machen. (2) 1Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten. 2Unstimmigkeiten des Wortlauts sind zu beseitigen. 3Die Schreibweise ist der heutigen Rechtschreibung anzugleichen. 4Überschriften können vereinfacht und verdeutlicht werden. 5Staats- und verwaltungsrechtlich überholte Bezeichnungen sind an das geltende Recht anzupassen. 6Behördenbezeichnungen können durch die Wörter »zuständige Behörde« oder in ähnlicher Weise ersetzt werden; dies gilt auch, soweit die Rechtsvorschriften den früheren obersten Reichs- oder Landesbehörden Verwaltungsaufgaben zugewiesen hatten. 7War in den Rechtsvorschriften eine Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger oder in einem anderen nicht mehr erscheinenden Verkündungs- oder Amtsblatt vorgeschrieben, so ist statt dessen eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder Amtlichen Anzeiger vorzusehen. (3) 1Bestimmungen über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften können weggelassen werden. 2Das Gleiche gilt für Vorworte sowie Einleitungs- und Schlussformeln, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage für den Erlass der Rechtsvorschriften betroffen wird. (4) Stellen sich der Ermittlung des Wortlauts eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erhebliche Schwierigkeiten entgegen oder steht eine Neuregelung unmittelbar bevor, so genügt es, das Gesetz oder die Rechtsverordnung in der Sammlung lediglich mit der vollständigen Überschrift, der Datierung und der Fundstelle aufzuführen.
§ 81Das Gesetz über Rechtsvereinheitlichung vom 15. Juni 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1010-a) in seiner geltenden Fassung wird aufgehoben. 2Soweit nach den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auf Rechtsverhältnisse noch preußisches Recht anwendbar ist, ist es auch weiterhin anzuwenden.
§ 9(1) Als entbehrliches Landesrecht werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben:1. Die Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 17. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt I Seite 712),2. die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 1433),3. die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Reichsärzteordnung vom 31. März 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 338),4. die Reichstierärzteordnung vom 3. April 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 347),5. die Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 457),6. § 21 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 270).(2) Das Staatsgesetz, betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in katholischen Diözesen, vom 24. November 1925 (Preußische Gesetzsammlung Seite 161) ist nicht mehr anzuwenden.Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juni 1969. Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1(1) Alle in den hamburgischen Verkündungsblättern in der Zeit vom 1. Januar 1887 bis zum 31. Dezember 1959 verkündeten landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen werden aufgehoben, soweit sie in der Anlage zu diesem Gesetz nicht aufgeführt sind.(2) 1Hamburgische Verkündungsblätter sind:1. Amtsblatt der Freien und Hansestadt Hamburg (erschienen vom 1. Januar 1887 bis 31. Dezember 1920),2. öffentlicher Anzeiger, Beiblatt zum Amtsblatt der Freien und Hansestadt Hamburg (1. Januar 1887 bis 31. Dezember 1920),3. Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, ab 1. Januar 1950 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1 (1. Januar 1921 bis 31. März 1938 und 15. Mai 1946 bis 31. Dezember 1959),4. Hamburgisches Verordnungsblatt (1. April 1838 bis 14. Mai 1946),5. Amtlicher Anzeiger, Beiblatt zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt, ab 1. Januar 1950 Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes (1. Januar 1921 bis 31. Dezember 1959).2Als Verkündungsblatt im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verordnungsblatt für die Britische Zone (erschienen vom 23. April 1947 bis 22. Dezember 1949).(3) Aufgehoben wird auch das vor dem 1. Januar 1887 gesetzte Landesrecht, soweit es in der Anlage nicht aufgeführt ist.
§ 2Ausgenommen von der Rechtsbereinigung (§ 1) sind:1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen,3. Rechtsverordnungen, Teile von solchen und sonstige Anordnungen des Senats, welche die Gliederung und Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden regeln,4. Gesetze und Rechtsverordnungen über Durchführungs-, Bebauungs-, Baustufen- und Fluchtlinienpläne,5. (aufgehoben),6. Übergangs- und solche Rechtseinführungsvorschriften, die das Geltungsgebiet hamburgischer Vorschriften innerhalb Hamburgs betreffen,7. (aufgehoben),8. (aufgehoben),9. Gesetze und Rechtsverordnungen, mit denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens anderer Vorschriften bestimmt worden ist.
§ 31Neufassungen ganzer Vorschriften sind auch dann die alleinige Grundlage für die Rechtsbereinigung, wenn die Bekanntmachung der Neufassung auf einer Ermächtigung beruhte. 2Mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Anlage aufgenommen.
§ 4(1) Der Senat wird ermächtigt, das in der Anlage aufgeführte hamburgische Landesrecht in seiner für gültig erachteten Form nach Sachgebieten geordnet als Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts in einem Sonderband zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt neu bekannt zu machen. (2) 1Landesrechtliche Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten; reichs- und bundesrechtliche Änderungen sollen entsprechend berücksichtigt werden. 2Unstimmigkeiten des Wortlauts sind zu beseitigen. 3Überschriften können vereinfacht und verdeutlicht werden. 4Staats- und verwaltungsrechtlich überholte Bezeichnungen sind an das geltende Recht anzupassen. 5Behördenbezeichnungen können durch die Wörter »zuständige Behörde« oder in ähnlicher Weise ersetzt werden. (3) 1Bestimmungen über das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten von Vorschriften können weggelassen werden. 2Das Gleiche gilt für Einleitungs- und Schlussformeln, sofern hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage für den Erlass der Vorschrift betroffen wird. (4) Stellen sich der Ermittlung des Wortlauts eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erhebliche Schwierigkeiten entgegen oder steht eine Neuregelung unmittelbar bevor, so genügt es, diese Vorschrift in der Sammlung lediglich mit der vollständigen Überschrift, der Datierung und der Fundstelle aufzuführen.
§ 5Nicht in der Anlage aufgeführte Gesetze und Rechtsverordnungen bleiben anwendbar auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände, die während der Geltung dieser Vorschriften ganz oder teilweise bestanden haben oder entstanden sind.
§ 6Durch Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 1960. Der Senat
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.