RPflV HA · Hamburg

Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger Vom 8. Juli 2011

Ausfertigungsdatum:
08.07.2011
Fundstelle:
HmbGVBl. 2011, 305
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger

§ 1 Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger(1) Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 RPflG genannten Richtervorbehalte werden aufgehoben für: 1. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 8 RPflG ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen,2. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 RPflG,3. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,4. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummern 6 und 7 RPflG,5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 2 RPflG. (2) Soweit bei den Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5 RPflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

Eingangsformel RPflV

Auf Grund von § 19 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert am 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915), in Verbindung mit Nummer 14 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 25. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 402), wird verordnet:

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Hamburg, den 8. Juli 2011.Die Behörde für Justiz und Gleichstellung

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.