HmbRpflG · Hamburg

Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRpflG) Vom 10. Mai 1971

Ausfertigungsdatum:
10.05.1971
Fundstelle:
HmbGVBl. 1971, 89
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HmbRpflG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

§ 1Dem Rechtspfleger werden folgende vom Richter wahrzunehmende Geschäfte des Amtsgerichts übertragen: 1. die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nach den §§ 35 bis 42 a des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 40-e),2. die abweichende Feststellung der Mündelsicherheit von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden nach § 74 Satz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

§ 2

§ 2Die §§ 4 bis 12 und 28 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 2065) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 3

§ 3Dies Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 10. Mai 1971.Der Senat

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.