HmbRKG · Hamburg

Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG) In der Fassung vom 14. Januar 2025

Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 153
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungs- und Regelungsbereich der Reisekostenvergütung

§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich der Reisekostenvergütung(1) Dieses Gesetz gilt für1. Beamtinnen, Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,3. in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg abgeordnete Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen.(2) Die für die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz und der Finanzverwaltung bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten geltenden besonderen Bestimmungen bleiben unberührt.(3) Auf Staatsrätinnen und Staatsräte finden die für die Mitglieder des Senats geltenden Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung entsprechende Anwendung.(4) Auf die Beamtinnen und Beamten sowie die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Kirchen und Religionsgesellschaften findet das Gesetz keine Anwendung.(5) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen1. für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung),2. aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld).Die Reisekostenvergütung umfasst1. Fahr- und Flugkostenerstattung (§ 5),2. Kostenerstattung für den Erwerb von Ermäßigungs- und Zeitfahrausweisen für regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel (§ 6),3. Wegstreckenentschädigung (§ 7),4. Tagegeld (§ 8),5. Übernachtungsgeld (§ 9),6. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),7. Erstattung der Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 11).

§ 10

Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

§ 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 8 und 9 finden insoweit keine Anwendung. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.(2) In besonderen Fällen kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 8, 9) über den vierzehnten Tag des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort hinaus bewilligt werden.

§ 11

Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen

§ 11 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 10 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.(2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt oder vorzeitig beendet, werden die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie nach diesem Gesetz erstattungsfähig sind.

§ 12

Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

§ 12 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Absatz 5. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten Tage an Trennungsgeld gewährt wird; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Das Tagegeld wird vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsgeld gewährt wurde. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Es wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustehen würde. Für Einstellungsreisen vor der Ernennung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.(3) Bei Reisen zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Dienstortes, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. § 10 findet Anwendung.(4) Reisekosten von Bewerbern, die zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen werden, können nur nach vorheriger Genehmigung übernommen werden.(5) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

§ 13

Reisetätigkeit als Dienstgeschäft

§ 13 Reisetätigkeit als DienstgeschäftBedienstete, bei denen die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte zu den Aufgaben des übertragenen Dienstpostens zählt und die im Rahmen ihrer Tätigkeit an einem auswärtigen Geschäftsort übernachten müssen, werden Reisekosten nach §§ 8 und 9 erstattet. Die Dienstreise beginnt nach Beendigung des Dienstgeschäftes mit der Fahrt zur auswärtigen Unterkunft und endet mit der Ankunft an der Dienststätte oder der Wohnung, ansonsten mit der Aufnahme eines Dienstgeschäfts. Notwendige Fahrkosten werden nach §§ 5 bis 7 erstattet. § 18 Absatz 3 findet Anwendung.

§ 14

Erkrankung während einer Dienstreise

§ 14 Erkrankung während einer DienstreiseErkranken Dienstreisende und können deswegen nicht an ihren Wohnort zurückkehren, wird ihnen die Reisekostenvergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der bzw. des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 5 Absätze 1 und 3 bis 5 oder § 7 Absatz 1 erstattet.

§ 15

Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

§ 15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen(1) Wird die Verbindung einer Dienstreise mit einer privaten Reise genehmigt, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob die Dienstreise unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft von diesem zum Dienstort durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Wird eine Dienstreise mit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtkosten oder Wegstreckenentschädigung nach den §§ 5 bis 7 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die dafür notwendige zusätzliche Reisezeit gewährt.(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass der Dienstgang oder die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Zusätzlich werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht genutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen für Leistungen und Produkte, die aus diesen Gründen nicht genutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 16

Auslandsdienstreisen

§ 16 Auslandsdienstreisen(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.(2) Bei Dienstreisen im Ausland wird eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert am 27. März 2021 (BGBl. I S. 660), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe erstattet, dass bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Regelungen des Bundes diese nur soweit anzuwenden sind, als sie nicht durch Landesrecht ersetzt sind. § 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Fahr- und Flugkostenerstattung sowie die Wegstreckenentschädigung zwischen Inland und europäischem Ausland bestimmt sich nach den §§ 5 bis 7.

§ 17

Trennungsgeld

§ 17 Trennungsgeld(1) In § 1 Absatz 1 genannte Personen, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer vom Senat nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung. Gleiches gilt für Umsetzungen und Zuweisungen nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, können die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise erstattet werden.

§ 18

Abschlag, Aufwands- und Pauschvergütung

§ 18 Abschlag, Aufwands- und Pauschvergütung(1) Dienstreisende können auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.(2) Dienstreisende, denen regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (etwa bei Schulfahrten oder häufigen Dienstreisen zu demselben Ort), erhalten anstelle der Reisekostenvergütung nach § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummern 4 bis 6 oder Teilen davon entsprechend den notwendigen Reisekosten eine Aufwandsvergütung.(3) Bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen kann an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewährt werden, die sich nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen bemisst.

§ 19

Ausschlussfrist und Antragsverfahren

§ 19 Ausschlussfrist und Antragsverfahren(1) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 11 Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird oder vorzeitig beendet wurde.(2) Die Aufwendungen sind durch Kostenbelege nachzuweisen. Die Belege sind als deutlich lesbare Kopien oder in elektronischer Form einzureichen. Belegen in ausländischer Sprache ist auf Anforderung eine deutsche Übersetzung beizufügen.(3) Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage von Originalbelegen verlangen. Werden diese Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anforderung vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt und bereits gewährte Teilleistungen zurückgefordert werden. Eine Rücksendung von Belegen erfolgt nicht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet zusammen mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen innerhalb der Tarifringe A und B des Hamburger Verkehrsverbundes einen Dienst-, Ausbildungs-, Wohn- und Geschäftsort im Sinne dieses Gesetzes.(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am oder zum Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Satz 1 gilt auch für Gänge oder Fahrten zu Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb des Tarifnetzes des Hamburger Verkehrsverbundes.(4) Dienststätte ist die Stelle am Dienstort, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Bei Berechtigten, die ihren Dienst im Außendienst leisten oder bei Dienst an einem anderen Ort gilt als Dienststätte und Dienstort die Stelle, der sie organisatorisch zugeordnet sind.(5) Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung oder einer dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkunft. Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung oder Unterkunft.

§ 20

Bewilligungsbescheid und Rückforderung

§ 20 Bewilligungsbescheid und Rückforderung(1) Der Bescheid über die Gewährung einer Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen und versendet werden.(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Reisekosten richtet sich nach § 84a des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 21

Übergangsbestimmung

§ 21 ÜbergangsbestimmungFür zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angetretene Dienstreisen findet das Hamburgische Reisekostengesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung.

§ 3

Anordnung und Genehmigung

§ 3 Anordnung und Genehmigung(1) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind und das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch den Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, sachgerecht erledigt werden kann.(2) Dienstreisen und Dienstgänge müssen angeordnet oder genehmigt werden, Dienstreisen in schriftlicher oder elektronischer Form. Dies gilt nicht, wenn eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommen.(3) Dienstreisen und Dienstgänge von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen des Präsidiums oder des Richterwahlausschusses bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung nach Absatz 2.

§ 4

Anspruch auf Reisekostenvergütung

§ 4 Anspruch auf Reisekostenvergütung(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Vergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmen sich nach diesem Gesetz. Abweichend von Satz 2 können bei Finanzierung der Reisekosten aus Drittmitteln für die Erstattung die Regelungen des Drittmittelgebers Anwendung finden, wenn diese auf andere Rechtsnormen verweisen.(2) Führen Dienstreisende ihre Dienstreise oder ihren Dienstgang umweltverträglich und nachhaltig durch, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.(3) Leistungen, die Dienstreisende von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten haben, sind vorrangig dienstlich einzusetzen und auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 bleiben unberührt.(4) Bei einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung von Dienstvorgesetzten wahrgenommenen Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenersatz für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen die Stelle verzichtet haben.

§ 5

Fahr- und Flugkostenerstattung

§ 5 Fahr- und Flugkostenerstattung(1) Bei Dienstreisen und Dienstgängen werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Land- und Wasserfahrzeuge bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens vier Stunden Dauer oder wenn dienstliche Gründe dies erfordern, können die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Reisen, die ausschließlich den in § 12 genannten Zwecken dienen.(2) Kosten für Inlandsflüge und europäische Kurzstreckenflüge werden grundsätzlich nicht erstattet. In Ausnahmefällen werden die Kosten der niedrigsten Klasse erstattet, wenn die Belange des Klimaschutzes wegen dienstlicher oder wirtschaftlicher Gründe für die Flugzeugnutzung nachrangig zu bewerten sind. Die Kosten für die Abgeltung externer Kosten von Flugreisen sind in die Bewertung einzubeziehen.(3) Für Strecken, die aus wichtigen Gründen mit anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten, nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Kosten erstattet. Liegen keine wichtigen Gründe vor, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.(4) Bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges an der Wohnung oder einer dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkunft werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären; das gilt nicht an Tagen ohne Dienstverpflichtung. An vereinbarten Telearbeitstagen werden Fahrkosten ab oder zu dem Ort des genehmigten Telearbeitsplatzes erstattet. Bei nicht vermeidbarer Ab- und Anreise zwischen 24 Uhr und 6 Uhr werden Fahrkosten bis zur Wohnung oder der Unterkunft bis zur Höhe der angemessenen Übernachtungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 übernommen.(5) Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn Dienstreisende eine zumutbare Möglichkeit zur unentgeltlichen Beförderung hätten nutzen können. Das gilt auch, wenn privat beschaffte Zeitfahrausweise für dienstliche Zwecke mitgenutzt werden können. § 6 findet Anwendung.

§ 6

Kostenerstattung für den Erwerb von Ermäßigungs- und Zeitfahrausweisen für regelmäßig ...

§ 6 Kostenerstattung für den Erwerb von Ermäßigungs- und Zeitfahrausweisen für regelmäßig verkehrende VerkehrsmittelBenutzen Dienstreisende einen nicht aus dienstlichen Gründen erworbenen Ermäßigungs- oder Zeitfahrausweis für Dienstreisen oder Dienstgänge, so werden dessen Kosten bei vollständiger Amortisation erstattet. Für eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard 100, bei deren Nutzung die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, werden die Hälfte der angenommenen Fahrkosten bis zur Höhe der Anschaffungskosten der BahnCard 100 der zweiten Beförderungsklasse erstattet.

§ 7

Wegstreckenentschädigung

§ 7 Wegstreckenentschädigung(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 5 genannten kostenpflichtigen Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt, wenn die Benutzung unumgänglich war. Sie beträgt bei Benutzung eines1. privaten Kraftfahrzeuges 30 Cent,2. anderen motorisierten privaten Fahrzeugs 20 Centje Kilometer zurückgelegter Strecke. Der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung darf die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 entstehenden Kosten nicht übersteigen. Bei Dienstreisen beträgt die Entschädigung höchstens 90 Euro. Ausnahmen von der Begrenzung nach den Sätzen 3 und 4 müssen vor Antritt des Dienstganges oder der Dienstreise genehmigt werden und sind nur zulässig, wenn besondere Gründe dies erfordern. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.(2) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie von anderen Dienstreisenden in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wurden. § 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

§ 8

Tagegeld

§ 8 Tagegeld(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S.1, 18), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahr-, Übernachtungs- oder sonstigen Kosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn Dienstreisende die unentgeltliche Verpflegung ohne wichtigen Grund nicht in Anspruch nehmen.(3) Bei Dienstgängen wird kein Tagegeld gewährt. Wird auf Dienstreisen in einer eigenen Wohnung oder Unterkunft übernachtet, wird für die Dauer des Aufenthalts am Wohn- oder Aufenthaltsort kein Tagegeld gewährt. Notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang erstattet. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 9

Übernachtungsgeld

§ 9 Übernachtungsgeld(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie angemessen und notwendig sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrag nach Satz 1 veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,2. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Übernachtung in den erstattungsfähigen Fahr-, Flug- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer frühen Ankunft oder einer späten Abfahrt des Beförderungsmittels in einer Unterkunft in Anspruch genommen oder beibehalten werden musste,3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne wichtigen Grund nicht genutzt wird,4. bei Übernachtung in einer eigenen Wohnung am Geschäftsort.Für jede Übernachtung in einer außerhalb des Geschäftsortes gelegenen eigenen Wohnung wird die Übernachtungspauschale nach Absatz 1 Satz 1 anstelle von Fahrkosten erstattet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.