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title: "HmbRiG — Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG) Vom 2. Mai 1991"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
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updated: "2026-05-13T12:43:57+00:00"
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# HmbRiG — Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG) Vom 2. Mai 1991

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 02.05.1991
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1991, 169


### § 7 — Eintritt in den Ruhestand

§ 7 Eintritt in den Ruhestand(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.(2) 1Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Anhebung Altersgrenze Geburtsjahr um Monate Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden, soweit nicht ein Fall von Absatz 6 vorliegt.(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 495), in der jeweils geltenden Fassung ist und das 62. Lebensjahr vollendet hat oder2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.(5) 1Der Richter auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 ist und vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. 2Für Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr beziehungsweise Monat Altersgrenze Anhebung um Monate Jahr Monat 1952 Januar 1 60 1 Februar 2 60 2 März 3 60 3 April 4 60 4 Mai 5 60 5 Juni bis Dezember 6 60 6 1953 7 60 7 1954 8 60 8 1955 9 60 9 1956 10 60 10 1957 11 60 11 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10 (6) 1Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestimmten Personenkreis gehört, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein oder zwei Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben. 2Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen*). 3Der Antrag, den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, kann zweimal gestellt werden. 4Wenn der Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht erfüllt werden kann, weil bereits vor Ablauf dieser Zeit das 67. Lebensjahr vollendet wird, ist auf Antrag des Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen kürzeren Zeitraum bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.

### § 72 — Zuständigkeit der Richterdienstkammer

§ 72 Zuständigkeit der Richterdienstkammer(1) Die Richterdienstkammer entscheidet1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 30 Absatz 1 Nummer 3, § 31 des Deutschen Richtergesetzes),3. bei Richtern auf Lebenszeit über diea) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),c) Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),4. bei Anfechtunga) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 30 Absatz 1 Nummer 4, § 32 des Deutschen Richtergesetzes),b) der Abordnung eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,5. bei Streitigkeiten wegen einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 4), Urlaub ohne Dienstbezüge (§ 5), Teilzeitbeschäftigung (§ 5a) sowie Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 7 Absatz 6).(2) Die Richterdienstkammer entscheidet ferner in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.

### § 3b — Fortbildung

§ 3bFortbildung1Richter sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden. 2Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

### § 26a — Vereinfachte Beschlussfassungen

§ 26a Vereinfachte BeschlussfassungenFür Entscheidungen über die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, über die Einstellung eines Bewerbers für eine Richterstelle auf Probe oder kraft Auftrags sowie über die Übertragung von Richterämtern mit anderer Amtsbezeichnung der Besoldungsstufen R 1 und R 2 kann der Richterwahlausschuss Regelungen über eine vereinfachte Beschlussfassung, etwa im Wege zusammenfassender Entscheidung oder der Vorabentscheidung, treffen.

### § 46a — Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz

§ 46a Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz(1) 1Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen.2 § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend.(2) 1Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 44 Absatz 3 erfolgen. 2§ 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(3) 1Für die Sitzungsniederschrift gilt § 46 Absatz 6, wobei diese entsprechend § 27 Satz 3 auch im Nachgang zur Sitzung aufgenommen werden kann. 2Zudem genügt abweichend von § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 im Falle des Satzes 1 die nachträgliche Unterzeichnung allein durch den Vorsitzenden unter Beifügung einer Anwesenheitsliste in Textform.(4) Im Übrigen bleiben die §§ 44 bis 46 unberührt.

### § 67a — Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz

§ 67a Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz(1) 1Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Präsidialrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. 2§ 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend. 3Im Übrigen bleiben die §§ 66 und 67 unberührt.(2) 1Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 66 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 erfolgen. 2 § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 24 — Eintritt der Stellvertreter

§ 24 Eintritt der Stellvertreter1Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. 2Das betreffende Mitglied soll Umstände nach Satz 1 unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses mitteilen.

### § 25 — Vorsitz, Aufgaben des Vorsitzenden, Vorschlagsrecht und Einsichtnahme in Personalakten

§ 25 Vorsitz, Aufgaben des Vorsitzenden, Vorschlagsrecht und Einsichtnahme in Personalakten(1) 1Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt ein Senator oder im Ausnahmefall ein Staatsrat. 2Er und sein Stellvertreter werden vom Senat bestimmt.(2) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und Stellvertreter, etwa durch Handschlag, auf gerechte und gewissenhafte Pflichterfüllung, vor allem auch darauf, dass sie ihre Stimme nur solchen Bewerbern geben dürfen, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben des Amtes gewachsen sind und im Amt und außerhalb des Amtes nicht gegen das Grundgesetz und die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstoßen.(3) Vorschläge zur Ernennung von Richtern können dem Richterwahlausschuss von der für die Justiz zuständigen Behörde, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern vorgelegt werden.(4) 1Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Richterwahlausschusses ein und bereitet diese vor. 2Die Einladung und die Tagesordnung sollen den Mitgliedern und den nach § 26 Absatz 1 Satz 3 teilnahmeberechtigten Personen mindestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 3Den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern sowie deren Stellvertretern werden die Personalunterlagen und Personalbögen für die vorgeschlagenen Personen zur Verfügung gestellt, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 4§ 48a Absatz 1 gilt für diese Unterlagen entsprechend. 5 Den nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihren Stellvertretern werden Personalunterlagen, Personalbögen und etwaige sonstige Unterlagen über Vorschläge nicht übersandt oder auf andere Weise zugänglich gemacht.(5) 1Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten der Bewerber. 2Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird. 3Ein Recht auf Einsichtnahme besteht nicht für die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihre Stellvertreter.(6) Sämtliche Mitglieder und Stellvertreter haben dem Vorsitzenden die zur Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, einschließlich insbesondere funktionsfähiger E-Mail-Adressen zur Abwicklung aller zur Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen Maßnahmen.

### § 26 — Teilnahme an den Sitzungen, Beschlussfassung

§ 26 Teilnahme an den Sitzungen, Beschlussfassung(1) 1Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. 2Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. 3Die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und die Stellvertreter können an den Sitzungen teilnehmen. 4Andere Personen, insbesondere die Gerichtspräsidenten, können hinzugezogen werden. 5Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder gibt der Richterwahlausschuss dem Vorsitzenden des zuständigen Präsidialrats im Einzelfall Gelegenheit zur Teilnahme. 6Nach den Sätzen 2 bis 4 anwesende Personen haben das Recht, sich zu äußern.(2) 1Der Richterwahlausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern beschlussfähig. 2Er beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Die Abstimmung im Rahmen der Sitzung kann dabei mittels Stimmzetteln oder elektronisch erfolgen, worüber der Vorsitzende entscheidet. 4 Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.(3) 1Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterwahlausschusses mittels Telefon- oder Videokonferenz, durchzuführen. 2Die Abstimmung kann dabei im Rahmen der Sitzung elektronisch oder im Anschluss an die Sitzung schriftlich (Briefwahl) oder elektronisch erfolgen, worüber jeweils der Vorsitzende entscheidet. 3Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 4Der Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Abstimmung, sofern sie nicht bereits in der Sitzung erfolgt, unverzüglich im Anschluss an diese durchgeführt wird und legt angemessene Fristen hierfür fest. 5Die Teilnehmer haben durch organisatorische Maßnahmen die Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzung sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die zur Verfügung gestellten Informationen und Zugangsdaten. 6Ausgenommen hiervon ist die erforderliche Weitergabe der Informationen und Zugangsdaten an deren Vertreter. 7Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten, von denen aus sie an den Sitzungen elektronisch teilnehmen, nicht für Dritte zugänglich sind. 8Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2 unberührt.(4) 1Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 3 Satz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 25 Absatz 4 erfolgen. 2Dabei soll vom Vorsitzenden auch angegeben werden, in welcher Form die Stimmabgabe zu erfolgen hat und ob diese im Rahmen der Sitzung oder im Anschluss an diese durchgeführt wird. 3Für den Fall der Briefwahl sollen Stimmzettel nach Möglichkeit bereits mit der Einladung versandt werden.(5) Der Richterwahlausschuss darf erst beschließen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des § 69 Absatz 1 Satz 1 verstrichen ist.

### § 27 — Niederschrift

§ 27 Niederschrift1In jeder Sitzung des Richterwahlausschusses ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu fertigen. 2Diese ist dem Senat zu übersenden. 3In den Fällen des § 26 Absätze 3 und 4 ist es ausreichend, wenn die Niederschrift unverzüglich nach erfolgter Beschlussfassung erstellt und übersandt wird. 4Eine Aufzeichnung der Sitzungen erfolgt nicht, auch wenn diese mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

### § 44 — Einberufung, Vorsitz, Geschäftsführung

§ 44 Einberufung, Vorsitz, Geschäftsführung(1) Innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Amtszeit beruft der Wahlvorstand den Richterrat ein.(2) 1Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie die nach Satz 2 erforderliche Zahl von Stellvertretern. 2Bei den Richterräten nach § 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sind jeweils mindestens zwei, bei den übrigen Richterräten ist jeweils mindestens ein Stellvertreter zu bestimmen; werden mehrere Stellvertreter bestimmt, ist die Reihenfolge der Vertretung vom Richterrat festzulegen. 3§ 43 findet keine Anwendung.(3) 1Zu den weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende den Richterrat ein. 2Er lädt dazu die Mitglieder des Richterrats und die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein, wobei nach Entscheidung des Vorsitzenden Einladung und Mitteilung auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können. 3Eine Verhinderung soll unverzüglich mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann den Stellvertreter ein.(4) Der Vorsitzende hat den Richterrat einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn1. der Präsident des Gerichts,2. ein Viertel der Mitglieder des Richterrats,3. in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung es beantragt.(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Richterrat gegenüber abzugeben sind.(6) § 25 Absatz 6 gilt entsprechend.

### § 46 — Beschlussfassung, Sitzungsniederschrift

§ 46 Beschlussfassung, Sitzungsniederschrift(1) Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.(2) 1Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefasst. 2Sofern eine geheime Abstimmung durchgeführt wird, gilt § 26 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.(3) Der Präsident des Gerichts oder der von ihm benannte Vertreter ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.(4) 1An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Richterratsmitglieds unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2Für die Dauer dieser zeitweiligen Verhinderung gilt § 43 entsprechend. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen.(5) In personellen Angelegenheiten kann der Richterrat beschließen, dass dem unmittelbar von der Maßnahme Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, vom Richterrat gehört zu werden.(6) 1Über jede Verhandlung des Richterrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.(7) 1Richtern ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf ihren Antrag der entsprechende Beschluss des Richterrats mitzuteilen. 2Auf Verlangen des Richters hat der Richterrat seinen Beschluss zu erläutern.

### § 48 — Beteiligungsgrundsätze

§ 48 Beteiligungsgrundsätze(1) 1Der Richterrat ist von dem Gericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Vor Organisationsentscheidungen des Gerichts, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Richterrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. 3Absatz 3 und § 56 Absatz 4 bleiben unberührt. (2) 1Dem Richterrat sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Informationen, über die das Gericht verfügt, sind dem Richterrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 3Die Vorlage kann auch durch ausschließlich elektronische Übermittlung erfolgen.(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen, wobei diese auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. (4) 1Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. 2Dienstliche Beurteilungen sind dem Richterrat oder einem vom betroffenen Richter bestimmten Richterratsmitglied auf Verlangen des betroffenen Richters zur Kenntnis zu geben.(5) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

### § 48a — Behandlung personenbezogener Unterlagen

§ 48a Behandlung personenbezogener Unterlagen(1) 1Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben oder, soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, zu löschen. 2Eine darüber hinausgehende Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung und elektronische Auswertung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Richterrat ist unzulässig.(2) 1Unterlagen des Richterrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Richterrats dem Staatsarchiv anzubieten. 2Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. 3Das Gericht hat dem Richterrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

### § 66 — Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung, personenbezogene Unterlagen

§ 66 Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung, personenbezogene Unterlagen(1) Vorsitzender des Präsidialrats ist der Präsident des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges.(2) Die Präsidenten der Gerichte werden im Präsidialrat durch ihre ständigen Vertreter vertreten.(3) Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 5, § 46 Absätze 1 und 2 und § 47 Absätze 1 und 2 entsprechend.(4) Für die Behandlung personenbezogener Unterlagen gilt § 48a Absatz 1 entsprechend.

### § 67 — Teilnahme an Sitzungen

§ 67 Teilnahme an Sitzungen(1) Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich.(2) 1Die zuständige Behörde kann sich gegenüber dem Präsidialrat äußern und zu diesem Zweck einen Vertreter in die Sitzungen des Präsidialrats entsenden. 2An der Beschlussfassung nimmt der Vertreter nicht teil.(3) Hat in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 3 und 4 der Bewerber keine Planstelle in dem Gerichtszweig inne, in dem er planmäßig verwendet werden soll, so nehmen die Mitglieder des Präsidialrats des Gerichtszweiges, in dem der Bewerber eine Planstelle innehat, an der Beratung, nicht jedoch an der Beschlussfassung des Präsidialrats teil.(4) Auf Beschluss des Präsidialrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.(5) Die Mitglieder des Präsidialrates und ihre Stellvertreter sind zur Bereitstellung erforderlicher personenbezogener Daten entsprechend § 25 Absatz 6 verpflichtet.

### § 68 — Einleitung der Beteiligung

§ 68 Einleitung der Beteiligung(1) 1In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 beantragt die zuständige Behörde die Stellungnahme des Präsidialrats, wenn sie dem Richterwahlausschuss einen Bewerber zur Wahl aufgibt. 2Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen, wobei Antrag und Unterlagen auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können.(2) In den übrigen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme und begründet sie.(3) Bei Auswahlgesprächen ist ein gewähltes Mitglied des Präsidialrats zu beteiligen.(4) 1Die Mitglieder des Präsidialrats können die Personalakten des Bewerbers oder des betroffenen Richters einsehen. 2Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird.

### § 69 — Stellungnahme

§ 69 Stellungnahme(1) 1In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gibt der Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. 2Auf Antrag des Bewerbers ist die Stellungnahme zu den Personalakten zu nehmen.(2) 1In den übrigen Fällen ist der Präsidialrat berechtigt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform abzugeben. 2Die beabsichtigte Maßnahme darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist des Satzes 1 verstrichen ist.

### § 35 — Wahlvorschläge

§ 35 Wahlvorschläge(1) Die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter, die in dem Gericht vertreten sind, können Wahlvorschläge machen.(2) Die Wahlvorschläge sollen Richterinnen und Richter in angemessenem Verhältnis berücksichtigen.(3) 1Wahlvorschläge, die von wahlberechtigten Richtern erfolgen, müssen von mindestens drei, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens fünf wahlberechtigten Richtern unterstützt werden, wobei für die Übermittlung und Unterstützung von Vorschlägen jeweils die Textform erforderlich ist. 2Den Wahlvorschlägen ist die Zustimmung der Bewerber zu ihrer Benennung in Textform beizufügen. 3Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterstützen.(4) Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verwaltungswege.

### § 3a — Dienstliche Beurteilungen, Verordnungsermächtigung

§ 3a Dienstliche Beurteilungen, Verordnungsermächtigung(1) 1Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). 3Bei Richtern auf Lebenszeit erfolgt eine Anlassbeurteilung stets anlässlich einer Bewerbung um ein anderes Amt und der Beendigung einer Erprobung. 4Weitere Anlässe können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.(2) 1Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters. 2Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Anlassbeurteilungen sowie die letzte dienstliche Beurteilung vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit schließen mit einem zusammenfassenden Gesamturteil ab. 3Im Übrigen wird in dienstlichen Beurteilungen ein zusammenfassendes Gesamturteil nicht gebildet. 4Bei der dienstlichen Beurteilung sind die sich aus § 26 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. 5Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.(3) 1Die dienstliche Beurteilung ist dem Richter bekannt zu geben und zur Personalakte zu nehmen. 2Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist auf seinen Wunsch zur Personalakte zu nehmen.(4) Für Richterinnen und Richter, die in eine Dienststelle abgeordnet sind, die kein Gericht ist, sowie für die dort aufgrund eines Dienstleistungsauftrags tätigen Richterinnen und Richter gelten für die Dauer ihrer Abordnung beziehungsweise ihres Dienstleistungsauftrags die dort jeweils für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften über dienstliche Beurteilungen entsprechend.(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für die dienstlichen Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über1. das Beurteilungsintervall der Regelbeurteilung,2. weitere dienstliche oder persönliche Anlässe, die eine dienstliche Beurteilung erfordern,3. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,4. die Zuständigkeiten einschließlich die an der dienstlichen Beurteilung mitwirkenden Personen,5. die Erkenntnisgrundlagen für die dienstliche Beurteilung,6. den Inhalt der dienstlichen Beurteilung, beispielsweise durch eine Festlegung von den zu beurteilenden Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sowie von Begründungserfordernissen,7. ein Bewertungssystem für die dienstliche Beurteilung,8. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,9. das Verfahren der Bekanntgabe sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme.(6) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

### § 82 — Anwendung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

§ 82 Anwendung des Hamburgischen DisziplinargesetzesFür Disziplinarangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) in der am 31. März 2025 geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

### § 83 — Besondere Verfahrensvorschriften

§ 83 Besondere Verfahrensvorschriften(1) Zu Vertretern (§ 16 Absatz 2 HmbVwVfG) können nur auf Lebenszeit ernannte Richter bestellt werden.(2) 1Gegen Disziplinarverfügungen und Widerspruchsbescheide kann die Entscheidung der Richterdienstkammer beantragt werden. 2Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde an den Richterdienstsenat gegen den Beschluss der Richterdienstkammer gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes in der in § 82 genannten Fassung entsprechend.(3) 1§ 76 des Hamburgischen Disziplinargesetzes in der in § 82 genannten Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor den Richterdienstgerichten die für die erste Instanz und die Berufungsinstanz getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. 2In Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts durch die Richterdienstgerichte sind keine Gebühren zu erheben. 3Im Verfahren über die Verhängung einer Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt gelten die für das Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf Zurückstufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend. 4In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

### § 14 — Erneute Berufung von Mitgliedern des Richterwahlausschusses

§ 14 Erneute Berufung von Mitgliedern des RichterwahlausschussesDie erneute Berufung von Mitgliedern des Richterwahlausschusses ist zulässig.

### § 16 — Bürgerliche Mitglieder

§ 16 Bürgerliche MitgliederDie bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsleben erfahren sein.

### § 17 — Richterliche Mitglieder

§ 17 Richterliche Mitglieder(1) Die als richterliche Mitglieder des Richterwahlausschusses vorzuschlagenden Richter werden von den Richtern in geheimer Wahl gewählt.(2) Die Richter aller hamburgischen Gerichte wählen aus ihrer Mitte zwei auf Lebenszeit ernannte Richter.(3) 1Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts, des Landgerichts Hamburg, des Amtsgerichts Hamburg mit allen angeschlossenen Amtsgerichten, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts Hamburg, des Landesarbeitsgerichts Hamburg, des Arbeitsgerichts Hamburg, des Landessozialgerichts Hamburg, des Sozialgerichts Hamburg und des Finanzgerichts Hamburg wählen jeweils aus ihrer Mitte einen weiteren auf Lebenszeit ernannten Richter. 2Als drittes richterliches Mitglied des Richterwahlausschusses wirkt jeweils der Richter des Gerichts mit, bei dem der zu wählende Richter verwendet werden soll. 3Bei der Wahl eines Richters auf Probe, der bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist Mitglied der Richter, der nach Satz 1 von den Richtern des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewählt worden ist.(4) 1Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. 2Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter und weiteren Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.(5) 1Leiter der Wahlen ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. 2Er regelt die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens im Verwaltungswege.(6) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts übermittelt die Berufungsvorschläge dem Senat.(7) Für die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Stellvertreter gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.

### § 18 — Weitere Mitglieder

§ 18 Weitere Mitglieder(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss werden auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer gewählt.(2) Bei der Wahl von Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wirken an Stelle der zwei Rechtsanwälte je ein auf diesen Rechtsgebieten erfahrener Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit, die auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber von der Bürgerschaft gewählt werden.

### § 19 — Stellvertreter

§ 19 Stellvertreter1Die Vorschriften für die Mitglieder des Richterwahlausschusses gelten für die Stellvertreter entsprechend. 2Der weitere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheidet.

### § 20 — Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 20 Erlöschen der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft der nach § 15 bestimmten Mitglieder erlischt1. mit der Bestimmung eines anderen Mitglieds durch die Geschäftsverteilung des Senats,2. mit dem Verlust des Amtes.(2) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 16 gewählten Mitglieder erlischt1. durch Verzicht,2. mit dem Verlust der Wählbarkeit,3. durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwischen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss.(3) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 17 berufenen Mitglieder erlischt1. durch Verzicht,2. durch Verlust des Amtes,3. mit dem Verlust der Wählbarkeit und4. bei den nach § 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern auch dann, wenn siea) aus dem Gericht, dessen Richter sie vorgeschlagen haben, ausscheiden,b) zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate abgeordnet waren,c) für länger als drei Monate ohne Bezüge beurlaubt sind.(4) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 18 gewählten Mitglieder erlischt1. durch Verzicht,2. bei den nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 18 Absatz 1 gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind.(5) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses auszusprechen.

### § 21 — Berufung von Nachfolgern

§ 21 Berufung von Nachfolgern(1) Scheidet ein Mitglied, ein Stellvertreter oder ein weiterer Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen.(2) 1Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmzahl erhalten hat. 2§ 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 22 — Ruhen der Mitgliedschaft

§ 22 Ruhen der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht, solange1. gegen ihn ein Verfahren nach Artikel 63 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt anhängig ist,2. ihm ein Richterdienstgericht die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat.(2) Die Mitgliedschaft eines nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht.

### § 76 — Verbot der Amtsausübung

§ 76 Verbot der AmtsausübungEin Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

### § 86 — Sondervorschrift für Richter kraft Auftrags

§ 86 Sondervorschrift für Richter kraft AuftragsIst ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

### § 59 — Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter

§ 59 Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter(1) 1In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Berufsverbänden der Richter verbindlich zu vereinbaren, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt. 2Die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden.(2) 1Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. 2Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Berufsverbände die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. 3Der Senat kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.(3) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitwirkung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, wirken die Berufsverbände der Richter mit, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt.(4) Die Berufsverbände der Richter sind bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der richterlichen Verhältnisse zu beteiligen.(5) Die Beteiligung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

### § 23 — Ausschluss von der Mitwirkung

§ 23 Ausschluss von der Mitwirkung(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die § 41 Nummer 1, 2, 2a oder 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.(2) 1Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im Richterwahlausschuss aus. 2Ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Ausschuss ohne die Stimme des Betroffenen.

### § 27a — Stellenausschreibungen

§ 27a Stellenausschreibungen1Zu besetzende freie Richterstellen werden ausgeschrieben. 2Für die Ausschreibung der Neueinstellungen genügt ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet.

### § 5 — Urlaub ohne Dienstbezüge

§ 5Urlaub ohne Dienstbezüge(1) Einem Richter ist1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezügezu bewilligen.(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt schriftlich zustimmt,3. der Richter erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.2Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. 3Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nummer 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. 4Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.(3) 1Der Urlaub darf eine Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. 2Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 4 dürfen zusammen eine Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. 3Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.(4) Abweichend von Absatz 1 ist einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3, § 5 a Absatz 1 oder § 6 erreicht ist, die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

### § 6a — Benachteiligungsverbot

§ 6a Benachteiligungsverbot1Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 4, 5 und 5a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. 2Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit reduziertem Dienst gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

### § 88 — Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit

§ 88 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit(1) 1Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Richters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. 2Kommt der Richter trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. 3Zweifel im Sinne des Satzes 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn der Richter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen oder seine begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen.(2) Ein auf Antrag des Dienstvorgesetzten gemäß § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2008 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellender Vertreter muss ein Richter sein.(3) 1Stellt der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes) die Dienstunfähigkeit des Richters auf Lebenszeit fest, entscheidet die nach § 45 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. 2Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.(4) 1Hält die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle den Richter auf Lebenszeit nach dem Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 3 für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Richterdienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. 2Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. 3Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen.(5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.(6) 1Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. 2Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.

### § 11 — Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter

§ 11 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter1Im Landespersonalausschuss nach § 94 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung treten in Angelegenheiten der Richter an die Stelle der vier von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vorzuschlagenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vier Richter und ihre Stellvertreter, die von den Vorsitzenden aller Richterräte benannt werden. 2Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter können ebenfalls Richter sein.

### § 95 — Amtszeit des bisherigen gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und ...

§ 95 Amtszeit des bisherigen gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen OberverwaltungsgerichtsDie Amtszeit des gemeinsamen Personalrats des hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse der Personalratswahlen zu den Personalräten der Dienststellen nach § 6 Absatz 1 Nummern 6 und 7 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes, spätestens am 31. Mai 1992.

### § 96 — Ausführung des Richterwahlgesetzes

§ 96 Ausführung des RichterwahlgesetzesMitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes vom 25. August 1950 (BGBl. III 301-2), zuletzt geändert am 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024 und 3025), in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Mitglied des Senats.Ausgefertigt Hamburg, den 2. Mai 1991.Der Senat

### § 74 — Revision

§ 74 RevisionGegen Urteile des Richterdienstsenats steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes im Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes und in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

### § 84 — Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde

§ 84 Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde(1) 1Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung und Änderung dieser Anordnungen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Richterdienstkammer durch Beschluss. 2Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. 3Gegen die Entscheidung der Richterdienstkammer ist die Beschwerde zulässig.(2) An Stelle der Richterdienstkammer entscheidet der Richterdienstsenat, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

### § 85 — Disziplinarmaßnahmen

§ 85 Disziplinarmaßnahmen(1) 1Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden. 2Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.(2) 1Gegen einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Grundgehalt verhängt werden. 2Die Maßnahme kann mit einer Geldbuße oder mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.

### § 10 — Verschwiegenheitspflicht

§ 10 Verschwiegenheitspflicht(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen oder als Büropersonal hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für1. die Mitglieder eines Gremiums untereinander,2. die Mitglieder des Richterrats gegenüber dem Gericht und der anderen Verwaltungseinheit nach § 32 Absatz 3,3. die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Richtervertretungen,4. das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.(3) Absatz 2 gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die durch Einsicht in Personalakten nach § 48 Absatz 4 Satz 1 bekannt geworden sind oder Verschlusssachen nach § 60 Absatz 1 betreffen.

### § 29 — Bildung und Zusammensetzung

§ 29 Bildung und Zusammensetzung(1) Je ein Richterrat wird gebildet bei dem1. Hanseatischen Oberlandesgericht,2. Landgericht Hamburg,3. Amtsgericht Hamburg für alle hamburgischen Amtsgerichte,4. Hamburgischen Oberverwaltungsgericht,5. Verwaltungsgericht Hamburg,6. Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg,7. Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg,8. Finanzgericht Hamburg.(2) 1Die Richterräte bestehen bei dem Landgericht Hamburg und bei dem Amtsgericht Hamburg aus jeweils fünf Mitgliedern, im Übrigen aus jeweils drei Mitgliedern, soweit nicht weitere Mitglieder nach § 34 Absatz 3 hinzutreten. 2Dem Richterrat bei dem Amtsgericht Hamburg soll mindestens ein Richter der angeschlossenen Amtsgerichte angehören. 3Dem bei dem Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg bestehenden Richterrat soll mindestens ein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dem bei dem Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg bestehenden Richterrat mindestens ein Richter des Landessozialgerichts Hamburg angehören.

### § 30 — Zusammenarbeit

§ 30 Zusammenarbeit1Richterrat und Gericht arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertrauensvoll zusammen. 2Dies gilt auch für die nach § 32 Absatz 2 zuständige Verwaltungseinheit. 3Der Richterrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in dem jeweiligen Gericht vertretenen Berufsverbänden als den berufenen Interessenvertretungen der Richterschaft wahrzunehmen.

### § 31 — Aufgaben

§ 31 Aufgaben(1) Der Richterrat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt1. an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,2. an personellen Angelegenheiten der Richter, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,3. an sonstigen Angelegenheiten der Richter,4. gemeinsam mit den Personalräten an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen.(2) Der Richterrat hat außerdem die Aufgaben,1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,2. daraufhinzuwirken, dass die zugunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,3. Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gericht auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,4. auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Richterinnen und Richtern dienen,5. die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Richter sowie die Eingliederung und Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,6. die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.

### § 33 — Wahl des Richterrats

§ 33 Wahl des Richterrats(1) Der Richterrat wird von den Richtern aus ihrer Mitte gewählt.(2) 1Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. 2Die beurlaubten Richter sind wahlberechtigt bei dem Gericht, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. 3Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter, die Richter, die innerhalb einer Präsidialabteilung eines Gerichts (Präsidialrichter) mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sowie die Direktoren der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen Amtsgerichte.(3) Die Wahlen finden im Regelfall alle vier Jahre statt.(4) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat zu wählen, wenn1. die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,2. der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,3. die Wahl mit Erfolg nach § 37 angefochten worden ist,4. der Richterrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 39 aufgelöst ist.

### § 34 — Wahlgrundsätze

§ 34 Wahlgrundsätze(1) Der Richterrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl gewählt.(2) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe der regelmäßigen Zahl der Mitglieder des Richterrats nach § 29 Absatz 2 Satz 1.(3) Ist nach Absatz 1 kein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder des Landessozialgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 7 gewählt, so wird der Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, der die höchste Zahl der Erststimmen erhalten hat, zusätzliches Mitglied des Richterrats.(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

### § 36 — Wahlvorstand

§ 36 Wahlvorstand(1) 1Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand für die Wahl zum Richterrat. 2In den Fällen des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands umgehend. 3Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.(2) 1Der Präsident des Gerichts beruft eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein, wenn1. sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand besteht,2. drei Wochen nach Eintritt eines Falles von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 kein Wahlvorstand besteht,3. ein Fall von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eingetreten ist oder4. aus einem anderen Grund kein Richterrat besteht.2Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. 3Wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Gerichts.(3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt oder gewählt werden.(4) 1Der Wahlvorstand leitet die Wahl unverzüglich ein. 2Sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.(5) 1Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in dem Gericht bekannt. 2Dem Präsidenten des Gerichts ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.(6) Kommt der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nach, so beruft der Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein.

### § 37 — Wahlanfechtung

§ 37 Wahlanfechtung(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht beeinflusst worden sein kann.(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte und der Präsident des Gerichts. 2Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Richterrat die Geschäfte fort, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft.(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden, führt der Richterrat, der vor der angefochtenen Wahl zuletzt im Amt war, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44) fort.

### § 38 — Amtszeit des Richterrats

§ 38 Amtszeit des Richterrats(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit dem Ablauf dessen Amtszeit.(2) Die Amtszeit des Richterrats endet 1. mit Ablauf der vierjährigen Amtszeit, 2. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 1 mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 3. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Rücktritt des Richterrats, 4. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 4 mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit der der Richterrat aufgelöst wird.(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 führen die Mitglieder des bisherigen Richterrats, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44) fort.

### § 39 — Auflösung und Ausschluss

§ 39 Auflösung und Ausschluss1Ein Viertel der Wahlberechtigten und der Präsident des Gerichts können beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Richterrats oder den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. 2Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Richterrat beantragt werden.

### § 40 — Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 40 Erlöschen der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch1. Ende der Amtszeit,2. Niederlegung des Amtes,3. Beendigung des Dienstverhältnisses,4. Ausscheiden aus dem Gericht,5. Abordnung zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate,6. Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,7. Verlust des passiven Wahlrechts in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3,8. erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung des Richterrats oder Ausschluss aus dem Richterrat durch gerichtliche Entscheidung,9. gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.

### § 42 — Ersatzmitglieder

§ 42 Ersatzmitglieder(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Richterrats, so tritt der Richter mit der nächsthöchsten Zahl der Stimmen als Ersatzmitglied an dessen Stelle.(2) War das zu ersetzende Mitglied der einzige dem Richterrat nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 angehörende Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, so tritt der aus diesem Gericht stammende Richter als Ersatzmitglied ein, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat.(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.

### § 43 — Stellvertreter

§ 43 Stellvertreter1Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds erfolgt die Vertretung durch den Richter, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat. 2Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

### § 47 — Kosten und Geschäftsbetrieb

§ 47 Kosten und Geschäftsbetrieb(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit des Richterrats entstehenden Kosten trägt die zuständige Behörde.(2) Die Mitglieder des Richterrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), zuletzt geändert am 29. April 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79), in der jeweils geltenden Fassung.(3) Das Gericht sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Richterrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Richterrat für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.(4) 1Dem Richterrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. 2Dazu zählt auch die Nutzung der im Gericht gebräuchlichen elektronischen Medien. 3In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Richterrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben.

### § 49 — Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung

§ 49 Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung(1) 1Der Richterrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Richter insgesamt, Gruppen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. 2Bei einer Regelung durch Rechtsvorschrift oder einer Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 59) entfällt die Mitbestimmung des Richterrats.(2) 1Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die das Gericht in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Richter nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. 2Keine Maßnahmen sind insbesondere1. Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten, 2. Erläuterungen von geltenden Regelungen oder 3. Weisungen, die außerhalb von Rechtsprechungsaufgaben an einzelne oder mehrere Richter ergehen und die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.(3) 1Die in den §§ 55 und 56 genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. 2Die §§ 55 und 56 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen. (4) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (5) 1Der Richterrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. 2Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von dem Gericht und dem Richterrat festgelegt.(6) 1Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorbereitenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. 2Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. 3Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen. 4Im Übrigen kann die Frist im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Gericht und Richterrat verkürzt oder verlängert werden. 5Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 schriftlich und aus darzulegenden Gründen, die im Aufgabenbereich des Richterrates liegen, verweigert. 6Der Richterrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. 7In den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 hat sich die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maßnahme zu beziehen. 8Bei den darzulegenden Sachgründen ist auf die Argumentation des Gerichts einzugehen. 9Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Richterrat innerhalb der Frist geltend macht, dass1. die Maßnahme gegena) eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift, b) eine gerichtliche Entscheidung, c) eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde,d) eine Dienstvereinbarung odere) eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, oder2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Richter oder andere Richter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder 3. die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.10Ohne eine Begründung nach den Sätzen 7 und 8 oder ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 9 Nummern 1 bis 3 gilt die Zustimmung als erteilt.(7) 1Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 32 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Richterrat besteht. 2Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. 3Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen. (8) Soweit der Richterrat im Zuge der Mitbestimmung nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes nachteilig werden können, hat das Gericht den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.

### § 50 — Schlichtungsstelle

§ 50 Schlichtungsstelle(1) 1Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gericht und dem Richterrat nicht zur Einigung oder erklärt sich das Gericht nicht innerhalb der Frist des § 49 Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden. 2Gericht und Richterrat können einvernehmlich im Einzelfall schriftlich auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten; § 51 bleibt unberührt.(2) 1Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. 2Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und zwei vom Richterrat benannten Mitgliedern. 3Der Schlichtungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 4Den Vorsitz führt der Senator oder der von ihm benannte Stellvertreter. 5Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.(3) 1In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Schlichtungsstelle statt zwei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied an, sofern die Zahl der Wahlberechtigten gleich ist. 2Anderenfalls gehört der Schlichtungsstelle ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat; in diesem Fall gehört der Schlichtungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an.(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten bekannt zu geben.

### § 51 — Einigungsstelle

§ 51 Einigungsstelle(1) 1Wenn der Schlichtungsversuch scheitert oder eine Schlichtungsstelle nach § 50 Absatz 1 Satz 2 nicht gebildet wird, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 49 Absatz 7 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. 2Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.(2) 1Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. 2Sie besteht aus je drei von ihr und dem Richterrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. 3Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 4Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Berufsverbänden der Richter vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft. 5Der nach Satz 2 zu bestimmende Vorsitzende darf nicht dem Gericht angehören, das die Maßnahme beabsichtigt oder dessen Richterrat die Maßnahme beantragt hat. 6In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Einigungsstelle abweichend von Satz 2 statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. 7Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entsenden Richterrat und Personalrat je zwei Mitglieder in die Einigungsstelle; in diesem Fall gehört der Einigungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an.(3) 1Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. 2Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. 3Dem Gericht und dem Richterrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. 4Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.(4) 1Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. 2Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. 3Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 4Der Beschluss muss den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.(5) 1Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 2Er ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.(6) 1In den Fällen des § 55 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 2Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. 3Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. 5Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.(7) 1In den Fällen des § 56 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. 2Dieser entscheidet sodann endgültig. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 49 Absatz 3 Satz 1. 3Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

### § 54 — Dienstvereinbarungen

§ 54 Dienstvereinbarungen1Dienstvereinbarungen sind zulässig. 2Sie werden vom Präsidenten des Gerichts und vom Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekanntgegeben. 3Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.

### § 55 — Mitbestimmung

§ 55 MitbestimmungDer Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:1. Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs sowie Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,2. Regelung der Ordnung in dem Gericht, soweit hiervon Richter betroffen sind,3. Gestaltung der Arbeitsplätze,4. Festsetzung von Vergütungssätzen für Nebentätigkeiten,5. Gewährung und Ablehnung von Vorschüssen sowie von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,6. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

### § 56 — Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

§ 56 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:1. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung,2. allgemeine Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn deren Einschränkung oder Untersagung beabsichtigt ist,3. Erlass von Disziplinarverfügungen und Ausspruch schriftlicher Missbilligungen,4. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,5. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,6. Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung,7. Geltendmachung von Ersatzansprüchen,8. Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,9. Durchführung der beruflichen Fortbildung mit Ausnahme der Gestaltung der Veranstaltungen und der Auswahl der Vortragenden,10. Regelungen über einen richterlichen Eil- und Notdienst, soweit nicht das Präsidium zuständig ist,11. Einführung oder wesentliche Ausweitung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderung von Arbeitsmethoden,12. Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,13. Einführung, Anwendung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Richtern ermöglichen,14. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung,15. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen,16. Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,17. Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis zu verlängern,18. Abordnung ab einer Dauer von sechs Monaten, bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,19. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,20. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.(2) 1Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, bei personellen Angelegenheiten mitzuwirken, soweit sie die Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betreffen, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind. 2In diesen Fällen besteht ein Mitbestimmungsrecht nach Absatz 1 Nummer 18 nicht.(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3, 16 und 17 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. 2Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.(4) 1Soweit das Gericht an1. der Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,2. der Bemessung des Personalbedarfs sowie3. der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichtsbeteiligt ist, gibt es dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Entwürfe Stellung zu nehmen. 2Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator vor.(5) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Gerichts sowie für Dienst- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Richterrat zu beraten.(6) 1Das Gericht und die in § 31 Absatz 2 Nummer 6 genannten Stellen haben den Richterrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. 2Das Gericht hat dem Richterrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in § 31 Absatz 2 Nummer 6 genannten Stellen mitzuteilen. 3Der Richterrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 22 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit. 4An den Besprechungen des Gerichts mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem entsprechend § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teil. 5Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. 6Das Gericht hat dem Richterrat die Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. 7§ 193 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

### § 57 — Von der Mitbestimmung ausgenommene Angelegenheiten

§ 57 Von der Mitbestimmung ausgenommene AngelegenheitenVon der Mitbestimmung durch den Richterrat sind ausgenommen:1. Einzelfallentscheidungen nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, soweit sie nicht von § 55 Nummern 1 bis 7 oder § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 15 erfasst werden;2. Maßnahmen, an denen der Richterwahlausschuss zu beteiligen ist (Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg);3. Maßnahmen, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist (§ 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 8);4. Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen.

### § 58 — Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

§ 58 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe von Absatz 2 bestimmte Zahl von Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.(2) 1Die Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats verhält sich zur Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. 2Bei der Bildung der Zahl wird auf- oder abgerundet. 3Grundsätzlich werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet, ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten höher als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils aufgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Richterratsmitglieder die Zahl der Mitglieder des Personalrats nicht überstiege. 4Ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten niedriger als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils abgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Mitglieder des Richterrats ebenso hoch wäre wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.(3) 1Ist die nach Absatz 2 ermittelte Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats höher als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so nehmen außer den Mitgliedern des Richterrats die nächstberufenen Ersatzmitglieder an der gemeinsamen Sitzung teil. 2Ist die Zahl niedriger als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so bestimmt der Richterrat die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder.(4) 1Für die gemeinsame Sitzung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Richterrats einberufen und geleitet, wenn die Zahl der Richter nach Absatz 2 mindestens ebenso hoch ist wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.

### § 64 — Wahl, anwendbare Vorschriften

§ 64 Wahl, anwendbare Vorschriften(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61 Absatz 4 auf das Gericht entfallenden Mitglieder des Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.(3) 1Als Stellvertreter sind die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt. 2Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.(4) 1Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe des Doppelten der Zahl der auf das Gericht entfallenden gewählten Mitglieder des Präsidialrats. 2Im Übrigen gelten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung § 33 Absätze 2 bis 4, § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 4 sowie die §§ 36 und 37 entsprechend.(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung, den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gelten § 22 Absatz 1, § 23 und die §§ 38 bis 40 entsprechend.

### § 65 — Stellvertreter und Ersatzmitglieder

§ 65 Stellvertreter und Ersatzmitglieder(1) 1Im Fall der zeitweiligen Verhinderung wird ein gewähltes Mitglied durch seinen Stellvertreter vertreten. 2Im Fall der zeitweiligen Verhinderung des Stellvertreters rückt der Richter nach, der die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.(2) Erlischt die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds, so tritt sein Stellvertreter als Ersatzmitglied ein.(3) 1Erlischt die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 eingetretenen Mitglieds, so tritt als Ersatzmitglied ein, wer die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. 2Sein Stellvertreter ist der Richter, der die danach nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.

### § 70 — Verwaltungsgerichtliches Verfahren

§ 70 Verwaltungsgerichtliches Verfahren(1) 1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. 2Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden. 3Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.(2) 1Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Stellvertreter sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. 2Entsprechendes gilt für den Fall der Wahlanfechtung für vorgeschlagene Richter.(3) Über Streitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz entscheidet im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.

### § 4 — Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

§ 4 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen(1) Einem Richter ist auf Antrag1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen,2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,wenn er mindestensa) ein Kind unter achtzehn Jahren oderb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt.(2) 1Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 5 Absatz 1 siebzehn Jahre nicht überschreiten. 2Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.(4) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.(5) 1Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Anspruch auf Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233, 2238), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.(6) 1Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. 2Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. 3Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 4a — Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

§ 4a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit(1) 1Ein Richter ist für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). 2Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. 3Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.(2) 1Einem Richter, der1. einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegt oder2. einen minderjährigen pflegebedürftige nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut oder3. einen nahen Angehörigen begleitet, der an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Pflegezeit). 2Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.(3) 1Der Antrag auf Pflegezeit soll spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gestellt werden. 2Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. 3Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 4b für denselben nahen Angehörigen in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit im unmittelbaren Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.(4) 1Die Pflegezeit nach Absatz 2 beträgt für jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). 2Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. 3Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. 4Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 4b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.(5) 1Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. 2Der zuständige Dienstvorgesetzte ist unverzüglich über die veränderten Umstände zu unterrichten. 3Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit seiner Zustimmung.

### § 4b — Familienpflegezeit

§ 4b Familienpflegezeit(1) 1Einem Richter ist auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten1. zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder2. zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher UmgebungTeilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Familienpflegezeit). 2§ 4a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) 1Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate beantragt worden, kann sie mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 2Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. 3Familienpflegezeit nach Absatz 1 und Pflegezeit nach § 4a dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen oder dessen Kenntnis folgt, zu widerrufen. 2Der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. 3Ist dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen. 4Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten.

### Eingangsformel HmbRiG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts bleibt unberührt.

### § 12 — Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts

§ 12 Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts(1) Wer später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.(2) Eine Abkürzung der Probezeit im Einzelfall ist nicht zulässig.

### § 13 — Aufgabenzuweisung

§ 13 AufgabenzuweisungRichtern können die Aufgaben1. eines Vorsitzers der öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle,2. eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Ordnungsausschuss einer Hochschule,3. eines Mitglieds in einem für eine Hamburger Vollzugsanstalt bestellten Anstaltsbeirat,4. eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Hamburg oder des Bundesoberseeamtsübertragen werden.

### § 15 — Senatoren und Staatsräte

§ 15 Senatoren und StaatsräteDer Senat bestimmt in seiner Geschäftsverteilung die drei Senatoren oder Staatsräte, die dem Richterwahlausschuss angehören.

### § 2 — Richtereid

§ 2 Richtereid(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges, bei dem er verwendet werden soll, zu leisten:»Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.«(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.(3) Der Eid soll vor Beginn der richterlichen Tätigkeit geleistet werden.

### § 28 — Begriff, Rechtsstellung der Mitglieder

§ 28 Begriff, Rechtsstellung der Mitglieder(1) Richtervertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind1. die Richterräte,2. die Präsidialräte.(2) 1Die Mitglieder der Richtervertretungen führen ihr Amt unentgeltlich. 2Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu befreien, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.(3) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

### § 3 — Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter

§ 3 Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter(1) 1Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. 2Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes. 3Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.(2) 1Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:»Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.«2Der Eid kann ohne die Worte »so wahr mir Gott helfe« geleistet werden. 3Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.(3) 1Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:»Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.«2Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.(5) 1Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.2Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

### § 32 — Zuständigkeiten

§ 32 Zuständigkeiten(1) 1Der Richterrat ist für das Gericht zuständig, bei dem er besteht. 2Bei Abordnungen an ein anderes Gericht, die wesentlich auch dazu dienen, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen, ist nur der Richterrat des Gerichts zuständig, dem der Richter angehört.(2) 1Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, so tritt sie an die Stelle des Gerichts; dies gilt nicht für die oberste Dienstbehörde. 2Die Zuständigkeit des Richterrats wird hierdurch nicht berührt. 3Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 erfolgt die Beteiligung des Richterrats durch den Präsidenten des Gerichts, dem der Richter angehört.(3) 1Für das Gericht handelt der Präsident, für eine andere Verwaltungseinheit ihr Leiter. 2Der Präsident und der Leiter der Verwaltungseinheit können sich durch von ihnen benannte Personen vertreten lassen.

### § 41 — Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss von der Mitwirkung

§ 41 Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss von der MitwirkungFür das Ruhen der Mitgliedschaft gilt § 22 Absatz 1, für den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gilt § 23 entsprechend.

### § 45 — Teilnahme an den Sitzungen

§ 45 Teilnahme an den Sitzungen(1) Die Sitzungen des Richterrats sind nicht öffentlich.(2) Der Präsident des Gerichts oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung der Präsident des Gerichts beantragt hat oder zu denen der Präsident des Gerichts ausdrücklich eingeladen worden ist.(3) Auf Beschluss des Richterrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

### § 52 — Verfahren bei der Mitwirkung

§ 52 Verfahren bei der Mitwirkung(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.(2) 1Das Gericht teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. 2Der Richterrat hat Einwendungen oder abweichende Vorschläge dem Gericht innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder erhält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.(4) Entspricht das Gericht den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt es dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

### § 53 — Vorläufige Regelungen

§ 53 Vorläufige Regelungen1Das Gericht kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

### § 5a — Teilzeitbeschäftigung

§ 5a Teilzeitbeschäftigung(1) 1Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. 2Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.(2) 1Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,4. der Richter eine Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 abgibt.2Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. 3§ 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(3) 1Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. 2§ 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

### § 6 — (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

### § 60 — Verschlusssachen

§ 60 Verschlusssachen(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Richterrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads »VS-Vertraulich« eingestuft sind, tritt an die Stelle des Richterrats ein von ihm zu bestimmendes Mitglied, das nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt ist, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads zu erhalten.(2) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads zu erhalten. 2Das nach Absatz 1 bestimmte Mitglied muss Mitglied der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle sein.(3) § 45 Absatz 3 gilt nicht.(4) 1Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Mitglied nach Absatz 1, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. 2In Verfahren nach § 70 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.(5) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, die Verschlusssachen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass neben das Mitglied nach Absatz 1 ein vom Personalrat zu benennendes Mitglied tritt.

### § 61 — Bildung und Zusammensetzung

§ 61 Bildung und Zusammensetzung(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden.(2) 1Der Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus dreizehn Mitgliedern, der Präsidialrat für die Finanzgerichtsbarkeit aus drei Mitgliedern. 2Die übrigen Präsidialräte bestehen aus sieben Mitgliedern.(3) Dem Präsidialrat gehören die Präsidenten und die gewählten Mitglieder der zu dem Gerichtszweig gehörenden Gerichte an.(4) Von den gewählten Mitgliedern gehören an1. je zwei dem Hanseatischen Oberlandesgericht, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht Hamburg, dem Landessozialgericht Hamburg und dem Finanzgericht Hamburg,2. je drei dem Verwaltungsgericht Hamburg, dem Arbeitsgericht Hamburg, dem Sozialgericht Hamburg,3. je vier dem Landgericht Hamburg und den Amtsgerichten.

### § 62 — Aufgaben

§ 62 Aufgaben(1) Der Präsidialrat wird beteiligt vor jeder1. Einstellung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags,2. Ernennung von Richtern auf Lebenszeit,3. Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,4. Versetzung von Richtern auf Lebenszeit an ein anderes Gericht mit schriftlicher Zustimmung,5. Einleitung von Verfahren vor dem Richterdienstgericht in den Fällen der §§ 31 und 34 des Deutschen Richtergesetzes,6. Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 32 des Deutschen Richtergesetzes,7. Rücknahme von Ernennungen nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes, an denen der Präsidialrat beteiligt war,8. Entlassung von Richtern nach § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 5 bis 8 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. 2Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

### § 63 — Zuständigkeiten

§ 63 Zuständigkeiten(1) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, dem der Richter angehört.(2) Bei einem Richter auf Probe, der in der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.

### § 71 — Errichtung

§ 71 Errichtung(1) Richterdienstgerichte sind die Richterdienstkammer und der Richterdienstsenat.(2) Die Richterdienstkammer besteht bei dem Landgericht Hamburg, der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht.(3) Die Richterdienstgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Zahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern.(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

### § 73 — Zuständigkeit des Richterdienstsenats

§ 73 Zuständigkeit des RichterdienstsenatsDer Richterdienstsenat entscheidet1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Richterdienstkammer,2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

### § 75 — Mitglieder der Richterdienstgerichte

§ 75 Mitglieder der Richterdienstgerichte(1) 1Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. 2Sie werden für die Richterdienstkammer von dem Präsidium des Landgerichts Hamburg, für den Richterdienstsenat von dem Präsidium des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf drei Jahre bestellt. 3Bei der Bestellung der nichtständigen Beisitzer ist das Präsidium an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der anderen Gerichte aufgestellt werden. 4Die Wiederbestellung ist zulässig.(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu bestellen.(3) Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

### § 77 — Erlöschen des Amtes

§ 77 Erlöschen des AmtesDas Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,2. der Richter im Strafverfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.

### § 78 — Besetzung im Einzelfall

§ 78 Besetzung im Einzelfall(1) 1Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. 2Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.(2) § 21 f Absatz 2 und § 21 g des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

### § 79 — Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

§ 79 Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte(1) 1In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte sind nichtständige Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte. 2Sie werden vom Senat auf drei Jahre zu ehrenamtlichen Richtern bestellt.(2) Die Vorschriften des § 75 Absätze 2 und 3 sowie der §§ 76 und 77 gelten für die ehrenamtlichen Richter entsprechend.

### § 8 — Geltung von Beamtenrecht

§ 8 Geltung von Beamtenrecht(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes ( Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.(2) Erleidet ein Richter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

### § 80 — Zusammensetzung

§ 80 Zusammensetzung(1) Die Präsidien der Richterdienstkammer und des Richterdienstsenats bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem lebensältesten ständigen Beisitzer.(2) 1Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

### § 81 — Aufgaben

§ 81 Aufgaben(1) 1Das Präsidium bestimmt vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind. 2Das Gleiche gilt für ihre Vertretung im Verhinderungsfall.(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder langdauernder Verhinderung eines Mitglieds erforderlich wird.(3) § 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.(4) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Regelungen durch den Vorsitzenden getroffen. 2§ 21 i Absatz 2 Sätze 2 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

### § 87 — Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 87 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 2 (Versetzungsverfahren) und Nummern 3 bis 5 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 17), zuletzt geändert am 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2191), und des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 291), zuletzt geändert am 14. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(2) Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet nur in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 statt.(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 und 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

### § 89 — Urteilsformel

§ 89 Urteilsformel(1) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.(2) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.(3) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.(4) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.(5) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

### § 9 — Mitgliedschaft in Volksvertretungen anderer Bundesländer

§ 9 Mitgliedschaft in Volksvertretungen anderer Bundesländer(1) 1Ein Richter darf die Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes nur annehmen, wenn er ohne Bezüge beurlaubt worden ist. 2Einem Antrag auf eine solche Beurlaubung ist stattzugeben.(2) 1Die Zeit der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt. 2Die Entlassung eines Richters wegen einer solchen Tätigkeit ist unzulässig.

### § 90 — Aussetzung von Verfahren

§ 90 Aussetzung von Verfahren(1) 1Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.(2) 1Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.(3) 1Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. 3Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 91 — Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung

§ 91 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der EntlassungIn Verfahren nach § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

### § 92 — Aufhebung von Vorschriften

§ 92 Aufhebung von VorschriftenDas Hamburgische Richtergesetz vom 15. Juni 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

### § 93 — Beginn der ersten Amtszeit des Richterwahlausschusses und der Richtervertretungen

§ 93 Beginn der ersten Amtszeit des Richterwahlausschusses und der Richtervertretungen(1) 1Die erste Amtszeit des nach diesem Gesetz bestellten Richterwahlausschusses beginnt am 1. Januar 1992. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die Mitglieder nach den §§ 15 und 16 neu zu berufen. 2Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der nach der bisherigen gesetzlichen Regelung gebildete Richterwahlausschuss im Amt.(2) 1Die erste Amtszeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Oktober 1991. 2Bis dahin bleiben die zuvor gewählten Richtervertretungen im Amt. 3Sofern die Amtsperiode des Richterrats oder der gewählten Mitglieder des Präsidialrats vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt enden würde, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. 4Die Beteiligung der Richtervertretungen erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Hamburgischen Richtergesetz vom 15. Juni 1964 in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

### § 94 — Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

§ 94 Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes§ 6 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 20. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), wird wie folgt geändert:1. Nummer 6 erhält folgende Fassung: »6. das Hanseatische Oberlandesgericht,«.2. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt: »7. das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,«.3. Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden Nummern 8 bis 14.

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— Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG) Vom 2. Mai 1991
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-RiGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
